{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1977-04-26_5_StR_768_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1977-04-26","aktenzeichen":"5 StR 768/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 stR_ 768/76\nDEE 77\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Maschinenschlosser Manfred G ED\n\naus Oi»\ngeboren am (EB 1946 in BED»\n\nzur Zeit in Strafhaft,\n\n2. den Geschäftsführer Arno 5 Em au: 1,\ngeboren am daB» 1941 in KEED,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26.April 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter. am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht is»\n\nals Vertreter der Rundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte «>\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten GE\nwird das Urteil des Landgerichts in\nOsnabrück vom 6.0ktober 1976 mit den\nFeststellungen aufgehoben,\n\na) soweit es ihn im Fall Ss»\nverurteilt hat,\n\nb) im Gesamtstrafausspruch.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nCB una die Revision des Angeklagten\nSCEREEB veraen verworfen.\n\n3. Der Angeklagte SB nat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an\ndas Amtsgericht Osnabrück - Schöffengericht -\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten der\nRevision zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten iD wegen\ngemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in\nzwei Fällen und den Angeklagten > vezen geneinschaftlicher Körperverletzung verurteilt. Die Angeklagten\nbeanstanden mit ihren Revisionen das Verfahren und rügen\ndie Verletzung sachlichen Rechts. Nur das Rechtsmittel des\nAngeklagten EB nat teilweise Erfolg.\n\nI. Die Revision des Angeklagten >\n\n1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. Das Landgericht hat die von dem Angeklagten gestellten Hilfsbeweisamträge im Ergebnis zu Recht in den Urteilsgründen abgelehnt.\n\na) Bei den Hilfsbeweisamträgen Nr.1 und 2 war die\nBeweiserhebung allerdings nicht \"wegen Offenkundigkeit überflüssig\", wie das Landgericht angenommen hat. Die unter\nBeweis gestellte Tatsache, daß der Zeuge au vor\nder Folizei unterschiedliche Aussagen über den Verwendungszweck der einbehaltenen 60 DM gemacht hat, war nicht allgemein bekannt. Auf diesem Verfahrensverstoß beruht das\nangefochtene Urteil jedoch nicht. Das Landgericht ist bei\nseinen Feststellungen von dieser Tatsache ausgegangen und\nhat sich entgegen der Behauptung der Revision mit ihr\nauseinandergesetzt. Es ist nämlich der Aussage dieses\nZeugen nicht gefolgt, \"soweit sie das Fordern bzw. das\nHerausgeben des Geldes betraf\", weil sie \"in sich nicht\nfrei von Widersprüchen\" war (UA S.9). Daß der Zeuge in\nvollem Umfang unglaubwürdig war, brauchte es aus dieser\nTatsache nicht zu folgern.\n\nb) Den Hilfsbeweisamtrag Nr.3 hat das Landgericht, wie\nseinen Ausführungen sinngemäß zu entnehmen ist, mit der\nBegründung abgelehnt, die Beweisbehauptung, der Zeuge\n\nGEBE habe in einer vorangegangenen Hauptverhandlung\nabweichende Aussagen über die Höhe des zurückverlangten\n\n-u-\n\nhi -\n\nGeldes gemacht, sei aus tatsächlichen Gründen für die\nEntscheidung ohne Bedeutung. Das ist hier rechtlich nicht\nzu beanstanden, obwohl das Landgericht nicht im einzelnen\ndie Umstände angegeben hat, aus denen es gefolgert hat,\ndaß die Beweistatsache unerheblich sei. Die Angabe dieser\nUmstände war schon deshalb nicht erforderlich, weil es\nsich um einen Hilfsbeweisamtrag gehandelt hat, der erst\nin den Urteilsgründen zu bescheiden war,\n\nc) Soweit in den Hilfsbeweisamträgen Nr.4 und 5 mit\nHilfe des an der Hauptverhandlung mitwirkenden Vorsitzenden\nRichters am Landgericht EB unter Beweisgestellt worden\nist, daß der Zeuge nu in der Hauptverhandlung am\n6.Oktober 1976 bestimmte Aussagen gemacht hat, hat das\nLandgericht die Anträge im Ergebnis mit Recht zurückgewiesen. Was der Zeuge in der Hauptverhandlung ausgesagt\nhat, haben alle Verfahrensbeteiligten gehört; es handelte\nsich demnach um eine gerichtskundige Tatsache.\n\nDie im Hilfsbeweisamtrag Nr.4 weiter unter Beweis\ngestellte Tatsache, daß entgegen der Aussage des Zeugen\nHasselbacher in der Hauptverhandlung vom 6.0Oktober 1976\n\"ein Piccolo 60 DM gekostet\" habe, hat das Landgericht\nohne Rechtsfehler so behandelt, als wäre sie wahr. Dieser\nTatsache widersprechen die Feststellungen nicht. Die von\nder Revision gewünschten Schlüsse brauchte das Landgericht\naus ihr nicht zu ziehen.\n\nDie im Hilfsbeweisamtrag Nr.5 ferner enthaltene\nBeweisbehauptung, der Zeuge EEE nabe entgegen seiner\nAussage in der Hauptverhandlung vom 6.Oktober 1976 in einer\nvorangegangenen Hauptverhandlung abweichende Aussagen über\nden Zeitraum seines Aufenthalts bei der Zeugin «RIED\nund den dabei konsumierten Alkohol gemacht, hat das Landgericht sinngemäß als für die Entscheidung ohne Bedeutung\nangesehen. Das ist aus den gleichen Gründen wie zu 1 b)\n\nim Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n.5.-\n\n4) Auch die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages Nr.6\nweist keine rechtlichen Mängel auf. Das Landgericht hat\naAiesen Antrag mit der Regründung zurückgewiesen, daß die\nals Beweismittel angegebene Zeusin iD für das Gericht\nnicht erreichbar sei, wril ihr Aufenthalt nicht ermittelt\nwerden konnte. Diese Begründung war hier rechtlich vertrethbar. Ob ein Zeuge unerreichbar ist, entscheidet der\nTatrichtrer unter Berücksichtigung seiner Aufklärungspflicht\nnach pflichtgemäßem Ermessen (RGH GA 1975,237). Das Landgericht hatte schon im August 1976 nach dem Verbleib der\nZeugin Frmittlungen bei verschiedenen Kriminalbehörden\nangestellt (BL.III/184 d.A,) und sie zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben (RB1.III/190 d.A.). Diese Ermittlungen waren erfolglos geblieben, Die vagen Angaben\nder Verteidigung in der Fauptverhandlung über einen Aufenthalt der Zeugin in Marseilloe paben ohne nähere Angaben\nwenig Möglichkeiten zu erfolsgversprechenden Aufenthaltsermittlungen. Unter diesen Umständen bestand keine oder\nnur geringe Aussicht, ihr Erscheinen vor Gericht in\nabsehbarer Zeit zu erzwingen. Das Landgericht konnte\ndeshalb ohne Rechtsfehler davon ausgehen, daß die Zeugin\nunerreichbar i.S. des § 2hhk Ahs.3 StPO war (BGH 4 StR 590/59\nvom 19.2.1960; 5 StR 413/65 vom 26.10.1965).\n\n2. Die Sachrüge bleibt im Tall ii evenfalls\nohne Erfolg. Die Feststellungen weisen aus, daß der\n\nAngeklagte MD in diesem Fall gemeinsam mit einem\nunbekannt gebliebenen Tathbetciligten eine gemeinschaftliche\ngefährliche Körperverletzung begangen hat. Im Fall «iD\nführt sie dagegen zur Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs.\n\nIn diesem Fall beanstandet die Revision mit Recht,\ndaß das angefochtene Urteil einen unlösbaren Widerspruch\nenthält. Auf UA S.7 gelangt das Landgericht zu der Feststellung, \"daß der Angeklagte WR zumindest durch seine\nAnwesenheit am Tatort das Tatgeschehen mitbeeinflußt und\n\n-6 -\n\ndie Tathandlungen des Angeklagten > unterstützt hat\",\nIn der rechtlichen Würdigung führt es dagegen aus, daß\n\ndie \"von beiden Angeklagten geführten Schläge und Hiebe\"\nrechtswidrig und schuldhaft waren (UA S.10). Dieser Widerspruch hat auch rechtlich Bedeutung für die Verurteilung\nwegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung.\nDenn das Landgericht hat beiden Angeklagten bei ihrem\nersten Einschreiten gegenüber dem Zeugen BB : ine\n\"Nothilfe- oder zumindestens Putativnothilfesituation\"\nzugestanden und erst ein strafbhares Verhalten angenommen,\nnachdem der Zeuge das Messer aus der Hand verloren hatte\n(UA S.9/10). Aus den widersprüchlichen Feststellungen ist\ndeshalb nicht in ausreichender lleise zu entnehmen, worin\ndas Landgericht die gemeinschaftliche Tatausführung gesehen hat,\n\nDie Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs in diesem\nFall zwingt auch zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruches.\n\nII. Die Revision des Angeklagten >\n\nist im wesentlichen offensichtlich unbegründet. Sowohl die\nVerfahrensrügen einer Verletzung der §§ 267 Abs.1, 261 StPO\nals auch die sachlichrechtlichen Ausführungen erschöpfen\nsich fast ausschließlich in tatsächlichen Angriffen auf\n\ndie tatrichterliche Beweiswürdigung. Das ist im Revisionsverfahren unbeachtlich. Das angefochtene Urteil enthält\nweder Widersprüche noch Verstöße gegen die Denkgesetze zu\nLasten dieses Angeklagten.\n\nSoweit die Revision beanstandet, daß das Landgericht\nes versäumt hat, die Aussagen der Zeuginnen EB unı &D\nin den Urteilsgründen wiederzugeben und sich mit ihnen auseinanderzusetzen, kann sieebenfalls keinen Erfolg haben.\nEs entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß\nder Tatrichter nach keiner Vorschrift verpflichtet ist,\nalle in der Hauptverhandlung erörterten oder sonst benutzten\nBeweismittel in den schriftlichen Urteilsgründen anzuführen\nund sich dort über ihren Beweiswert zu äußern (vgl. zuletzt\nBGH 5 StR 402/74 vom 22.April 1975, mitgeteilt bei Spiegel\nDAR 1976,96).\n\nAuf die Sachrüge hat der Senat das ilrteil seinem\nganzen Umfang nach geprüft. Rechtliche Minsgel zum Nachteil\nars Anzeklagten weist es nicht auf. Inshesondere hat das\nLandgericht die Voraussetzungen einer Notwhilfe- oder\nPutasiwnotbilfe nicht verkannt. Daß ein Ansrifi von dem\nZeugen BB ch: mchr ausging, war Anm Angeklagten\ntorkennbar, nachdem I) das Messer verloren hatte\"\n\n(ta 5.0/10). Nach dem Zusammanhang der Urteilsgründe ist\ndas nur dahin zu verstehen, daß der Anseklagte diesen\nVorgang auch bemerkt hatte.\n\nIII. Für die Aburteiluns der bei dem Angeklagten\nWE 0 in Fotracht kommonden strafhnren Handlumg\nist das Schöffensericht zuständig ($ alı GIG). Die Sache\nwar deshalb an dieses Gericht zurückzurertveisen (8 354\nAhs.3 StPO).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Fleischmann Schuster\n\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-04-26/5-str-768-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-04-26/5-str-768-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:33.351370+00:00"}}