{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1977-04-26_5_StR_74_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1977-04-26","aktenzeichen":"5 StR 74/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nin der Strafsache\n\n| gegen\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 3.Strafsenat des Rundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 26.April 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt 3»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt 9 aus ED\n\nals Verteidiger des Angeklagten z9.\n\nRechtsanwalt WB aus Bo)\n\nals Verteidiger des Angeklagten VW,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten BD:\n\nREED uni U vice Gas Urteil des\n\nLandgerichts in Flensburg vom 21.Juli 1976,\n\na) soweit der Angeklagte ZEEMP in den\nFällen 5,6,8,15,17,18,19,20 und 22 der\nAnklage verurteilt worden ist, sowie\nin sämtlichen Strafaussprüchen gegen\ndiesen Angeklagten,\n\nb) soweit die Angeklagten EP und\nGEB verurteilt worden sind,\n\nmit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\n\nBED vwira verworfen.\n\n74\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an\ngas Landgericht in Kiel zurückverwiesen,\ndas auch über die Kosten der Revisionen ZU\nentscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nI. Zur Revision des Angeklagten >\n\nDie Verfahrensrügen des Angeklagten 8 betreffen\nallein seine Verurteilung in den Fällen 5,6,8,15,17,18,\n19,20 und 22 der Anklageschrift vom 1.Oktober 1975. Der\nSenat braucht auf diese Verfahrensrügen nicht einzugehen,\nweil das Urteil in diesem Umfang wegen eines sachlichrechtlichen Mangels aufzuheben ist. In den genannten Fällen\nmißt das Landgericht \"entscheidendes Gewicht\" den Angaben\ndes Mitangeklagten> bei. Es ist zwar unbedenklich,\ndaß sich das Landgericht über die Angaben des Mitangeklagten\nds, der sich in der Hauptverhandlung nicht geäußert hat,\ndurch das Zeugnis von Vernehmungsbeanmten unterrichtet hat.\nDoch ist die Würdigung der Angaben des WW rechtsfehlerhaft. Als entscheidend sieht das Landgericht \"allein\" die\nAngaben an, die MD vor der Polizei gemacht hat (UA S.29);\ndagegen hält das Landgericht die als wahr unterstellte\nÄußerung des BD gegenüber einen Dritten (WB er\nhabe im Fall 8 der Anklage die Tat nur mit dem Mitangeklagten\nJanson begangen, für unbeachtlich. Zur Begründung bemerkt\ndas Landgericht, es falle ins Gewicht, daR in \"sämtliche\nTaten zugleich mit aD und keine Tat allein ausgeführt\nhat\" (UA S.30). Damit meint das Landgericht offenbar, daß\ndie Mitwirkung des Angeklagten g# pei allen anderen\nDiebstahlstaten des EP auf seine Mittäterschaft auch\nim Falle 8 schließen lasse. Ob Schlußfolgerungen dieser Art\nmöglich sind, bedarf keiner Erörterung. Denn die Erwägung\ndes Landgerichts ist rechtsfehlerhaft, weil sie den sonstigen\nUrteilsfeststellungen widerspricht. Aus ihnen ergibt sich\nnicht, daß der Angeklagte «> an den Taten des Mitangeklagten 0) in den Fällen 1,4,11,12,14 und 16 der\nAnklage beteiligt gewesen ist. Daß in diesen Fällen der\nAngeklagte EB nicht von dem Anklagevorwurf der Mittäterschaft freigesprochen, das Verfahren vielmehr nach § 154\nAbs.2 StPO eingestellt worden ist (B1.1065 R der Akten),\n\n-5 -\n\nändert nichts an diesem Widerspruch.\n\nEs ist zu besorgen, Jaß die unrichtige Voraussetzung,\nder Angeklagte a» habe bei allen Diebstahlstaten des\nMitangeklagten Rn mitgewirkt, die Beweiswürdigung auch\nbei den übrigen Taten bestimmt hat, wegen deren das Landgericht den Angeklagten IP aufgrund der Angaben des\nMitangeklagten für ünerführt hält (Fälle 5,6,15,18,\n19,20,22 der Anklage). Dasselbe gilt für den Fall 17 der\nAnklage, bei dem das Landgericht die Überführung des\nAngeklagten EP aus seiner Mitwirkung am Diebstahl im\nFall 22 der Anklage herleitet (UA S.25).\n\nMit der Verurteilung in den genannten Fällen war die\nGesamtstrafe aufzuheben. Da nicht ausgeschlossen werden\nkann, daß die Verurteilung des Angeklagten 5 in den\ngenannten Fällen Einfluß auf die Strafzumessung bezüglich\nder Fälle 23,24-27 (fortgesetzte Handlung) und 28 der\nAnklage gehabt hat, hat der Senat sämtliche Strafaussprüche\naufgehoben, Dagegen läßt der Schuldspruch in den zuletzt\ngenannten Fällen keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nII. Zur Revision des Angeklagten >\n\nDie Verfahrensrüge, mit der der Angeklagte BB die\nAblehnung des Hilfsbeweisamtrages auf Vernehmung eines Alibizeugen (KOM I) angreift, hat Erfolg. Mit der Begründung,\nes sei \"nach dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen,\nwie sie die Zeugen 0) und a bekundet haben, bewiesen\", daß sich der Angeklagte a» in der Tatnacht der\nBeschattung durch «> entzogen und an dem Diebstahl beteiligt hat (UA S.30), durfte das Landgericht diesen Beweisamtrag nicht ablehnen. Es hat mit seiner Begründung das\nBeweisergebnis in unzulässiger Weise vorweggenommen. Da der\nSenat die Verurteilung des Angeklagten GEB niernach insgesamt aufheben mußte, ist die gegen die Kostenentscheidung\ngerichtete sofortige Beschwerde gegenstandslos.\n\n-6 -\n\nIII. Zur Revision des Angeklagten >\n\nDie Verurteilung des Angeklagten «3» wegen Hehlerei\nund Beihilfe zum Diebstahl ist aus sachlichrechtlichen\nGründen aufzuheben. Es kann nicht ausgeschlossen werden,\ndaß die - äußerst knapp begründete - Verurtrilung dieses\nAngeklagten auf demselben Rechtsfehler beruht wie die\nVerurteilung des Angeklagten a wegen der mit dem\nMitangeklagten «> begangenen Diebstahlstaten. Die\nVerurteilung des Angeklagten > wegen dieser Taten\nsteht; in engem Zusammenhang mit der Verurteilung des\nAngeklagten WB in den Fällen 6,19,20 uml 22 der Anklage.\nIn den Fällen 20 und 22 der Anklage stützt sich das Landgericht auch bezüglich des Angeklagten > auf die\nAngaben des Mitangeklagten «En. Es betont, daß I ]\nes war, der mit dem Angeklagten BB pe\\cannt: war (UA S.23);\nzur inneren Tatseite der Hehlerei weist das Landgericht\ndarauf hin, daß «> für die elektrische Schreibmaschine,\ndie sich in seinem Gewahrsam befand (Fall 19 der Anklage)\nkeine Verwendung hatte (UA 5.26). Zwar hat das Landgericht\nseine Beweiswürdigung auch darauf gestützt, daß der Angeklagte 0) im Besitz gestohlener Sachen betroffen worden\nist (UA S.23,26) und eingeräumt hat, \"solche Gegenstände\"\nvon BD erhalten zu naben (UA S.23). (Tedoch beziehen sich\ndiese Erwägungen nur auf einen - im einzelnen nicht genau\numrissenen - Teil der Sachen, die nach den Feststellungen\n\nGegenstand der Hehlerei gewesen sind. Im übrigen lassen die\nFeststellungen nach ihrem Zusammenhang nicht die Annahme zu,\n\nWB una der Angeklagte AED «önnten ohne Beteiligung\ndos Angeklagten EM :15 Dieb und Hehler sowie im Fall 22\n\nals Täter und Gehilfe zusammengewirkt haben.\n\nSarstedt Fleischmann Schuster\n\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-04-26/5-str-74-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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