{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1977-04-26_5_StR_226_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1977-04-26","aktenzeichen":"5 StR 226/77","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHON\n\nBESCHLITSS\n\nin der Strafsache\n\ngeren\n\nden Arbeiter Richard T GB :.: Ta:\nseboren am ED '9'3 in ce «rei; ee n\n\nzur Zeit einstweilen untergebracht,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\n= MM\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 2 auf Antrag des Generalbundesanwaltvs am 26.April 1977\neinstimmig beschlossen:\n\n41. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts In Flensburg vom\n6.Tanuar‘ 1977 nach § 349 Ans.dı StPO dahin\nabgeändert, daß dir Imserbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus ent£ÄllLt.\n\n2. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten\nnach § 349 Abs.2 S4PO als offensichtlich\n\nunbegründet; TEFWOREOCH»\n\n3, Von den Kosten der Rerision und den dafür\nentstandenen notwiendirgen Auslagen des\nAngeklagten trägt din Staasskasso 2/35\nim übrigen fallen die Konten den Rechtsmittels dem Angeklagten zur LAS”.\n\nDie Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\nhat im Gesetz keine genügendre Grundlaß®e. Die Feststellungen\nrechtfertigen nicht die Annahme, daß die Fähigkeit des\nAngeklagten, das Unrecht seiner Taten einzusehen oder\nnach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in\n§ 20 StGB genannten Gründe erheblich vermindert war\n(§ 21 StGB). Der u.a. auf unbefriedigende geschlechtliche\nBeziehungen zur Ehefrau zurückgeführte \"Zustand häufiger\nsexueller Erregung ..., der über dem sexuellen Normverhalten eines Gleichaltrigen liegt\" (UA S.17) und die\n\n\"Minderung der kritischen Funktion, die die Schutz -\n£aktoren im Bereich der Triebsteuerung früher versagen\n1äßt, als das hei gleichaltrißg normal Begabten der\nFall ist\" (VA 8.12), bezeichnen keine krankhaften\nseelischen Störungen und keine schweren seelischen\nAhbartigkeiten. Der Angeklagte ist nicht schwachsinniß,\nsondern \"schwach minderbegabt\" (UA 5.11). Die festgestellte \"hirnorganische Voralterung leichten bis\nmittleren Grades\" (UA 5.11) kann im Zusammenhang mit den\nübrigen Feststellungen noch nicht als krankhafte\nseelische Störung verstanden werden; das Landgericht\nbemerkt, daß die Persönlichkeit des Angeklagten\ninsofern, seiner Intelligenz entsprechend, keine\n\nBesonderheiten aufveise (UA 8.11).\n\nInter den gegebenen Umständen ließen sich zwar\nmöglicherweise die Mermale des § 21 StGB nicht,\nsicher ausschließen. Die Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) setzt\nindessen eine sichere Annahme dieser Merkmale voraus.\nEine solche Annahme ist bei den getroffenen Feststellungen nicht möglich. Weitere tatsächliche\nAufklärung ist nicht zu erwarten; das Landgericht\nhat die Ergebnisse des Gutachtens eines WiSsen- |\nschaftlich anerkannten Sachverständigen mitgeteilt (UA s.11)\n\nDer Senat entscheidet deshalb in der Sache selhst\nund bestimmt, daß die Interbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus entfällt.\n\nSarsteet Fleischmann Schuster\nPuhrmann Horstkotte\n\nGr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-04-26/5-str-226-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-04-26/5-str-226-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:33.292218+00:00"}}