{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1977-04-19_5_StR_192_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1977-04-19","aktenzeichen":"5 StR 192/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 192/77 4\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Wolfgang MED\n\naus Ge / CE ,\ngeboren am EB 1941 in os»\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nL4L\n=» 2 = 7\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 19.April 1977\nnach § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts - Schwurgerichtskammer - in Osnabrück vom 21.Dezember 1976\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die\nauch über die Kosten des Rechtsmittels zu\nentscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten dringt mit der Sachrüge\ndurch,\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt. Der provozierte\nAngeklagte hatte einen betrunkenen Frührentner zu Boden\ngeschlagen. Dieser starb etwa 24 Stunden darauf an einem\nschweren Schädeltrauma.\n\nDa \"der Zeitpunkt der Verletzung auch mehrere\nStunden früher oder später gelegen haben kann\", da nach\nden Urteilsfeststellungen überdies nicht fern lag, daß\nder Betrunkene anderweitig \"schwer gestürzt sein\" konnte,\nsuchte das Schwurgericht auszuschließen, daß das Schädeltrauma von einem Sturz herrühre, den der Angeklagte nicht\nverursacht hatte. Hierbei stellte das Schwurgericht \"entscheidend\" darauf ab, daß der Rentner nach dem Obduktionsbefund nicht zwei Schädeltraumen davongetragen habe,\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nsondern nur eine derartige Verletzung feststellbar sei.\nDiese Erwägung beruht auf einem Denkfehler. Sie setzt\nnämlich voraus, daß der Sturz, den der Angeklagte\nverursacht hatte, zu dem Schädeltrauma geführt hatte.\n\nGerade das war aber erst zu beweisen.\n\nSarstedt Herrmann Fleischmann\nSchuster Fuhrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-04-19/5-str-192-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-04-19/5-str-192-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:31.361509+00:00"}}