{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1977-04-19_5_StR_191_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1977-04-19","aktenzeichen":"5 StR 191/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 191/77\n\n94:77\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Sozialpädagogen Rolf-Dieter B m\n\naus SB.\ngeboren an EEE 1941 in zeug,\n\nwegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs\nvon Schutzbefohlenen u.a. |\n\n423\n\n43\n\nDer 5.Strafsenat des Rundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesamwalts am 19.April 1977\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Flenshurg vom\n22.0ktober 1976 gemäß § 359 Ans. StPO mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\n2, Die Sache wird an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels zu\nentscheiden hat.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanval“ hat seinen Antrag wie folgt\nbegründet:\n\n\"Die Rüge aus § 169 GVG i.V. mit § 338 Nr.6 StPO\ndringt durch.\n\nDie Revision behauptet, in der Verhandlung vom\n>1.0ktober 1976 sei nach einem Ausschluß der Öffentlichkeit deren Wiederherstellung zwar beschlossen,\ndieser Beschluß jedoch nicht ausgeführt worden; auch\nweiterhin sei deshalb in nichtöffentlicher Sitzung\nverhandelt worden.\n\nDiese Behauptung wird durch den Inhalt der Sitzungsniederschrift,auf den sich die Revision beruft, bestätigt.\nDort heißt es nach dem beschlossenen Ausschluß der Öffentlichkeit: 'Der Zuhörerraum wurde geräumt. Es wurde in\nnichtöffentlicher Sitzung weiterverhandelt.' Die Sitzungsniederschrift weist dann den Beschluß aus: 'Die Öffentlichkeit wird wiederhergestellt. Es soll in öffentlicher Verhandlung weiterverhandelt werden. ' Einen Vermerk darüber,\ndaß dieser Beschluß ausgeführt, daß also tatsächlich in\nöffentlicher Sitzung verhandelt wurde, enthält die Niederschrift jedoch nicht. Damit ist der Verfahrensverstoß\nbewiesen. Zu den wesentlichen Förmlichkeiten, für die die\n\n- 3 -\n\nbesondere Beweiskraft des § 274 StPO gilt, gehört nicht\nnur der Beschluß über die Wiederherstellung der Öffentlich\nkeit, sondern auch dessen Ausführung (BGH 3 StR 102/69\n\nvom 8.Oktober 1969 bei Herlan in GA 1971,34). Da auch kein.\noffensichtliche Lücke der Verhandlungsniederschrift vorliegt, können die anderslautenden dienstlichen Erklärungen\nnicht berücksichtigt werden.\n\nDas Urteil muß deshalb schon aus diesem Grunde aufgehoben werden, und zwar im ganzen; der Verfahrensmangel\nerfaßt das Urteil nicht nur hinsichtlich eines abtrennbaren Teils, sondern insgesamt.\n\nIn der erneuten Hauptverhandlung wird der Tatrichter\nGelegenheit haben, was die Verurteilungen wegen Körperverletzung und Freiheitsberaubung betrifft, eindeutige und\nnähere Feststellungen zu treffen, insbesondere zur Frage\netwaigen Verbotsirrtums und dessen Vermeidbarkeit (vgl.\nBGH in NJW 1976,1949).\"\n\nDem hat der Senat nichts hinzuzufügen.\n\nSarstedt Herrmann Fleischmann\nSchuster Fuhrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-04-19/5-str-191-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-04-19/5-str-191-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:31.343436+00:00"}}