{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1977-04-19_5_StR_165_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1977-04-19","aktenzeichen":"5 StR 165/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"A9:4:77\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Handelsvertreter Norbert 5 gän\n\nA N\ngeboren am > 1937 in BB.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges\n\n724\n\n44\n\nDer 5.Strafsenat des Rundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesammlts am 19. April 1977\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Verden vcm\n7.Januar 1977\n\nsowie sein Antrag auf !Miedereinsetzung\nin den vorigen Stand\n\nwerden als unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift hat der\nAngeklagte am Schluß der Haupt;verhandlung nach Rechtsmittelbelehrung und nach Beratung mit seinem Verteidiger\nmit dessen Zustimmung erklärt: \"Ich verzichte auf das\nRechtsmittel der Revision und nehme das Urteil an\". Diese\nVerzichtserklärung ist dem Angeklagten vorgelesen und von\nihm genehmigt worden (B1.150 d.A.).\n\nDer Rechtsmittelverzicht ist wirksam und kann nicht\nwiderrufen werden (BGHSt 10,245,247). Das gilt auch dann,\nwenn der Angeklagte meint, von seinem Verteidiger über\ndie Folgen einer Rechtsmitteleinlegung unrichtig beraten\nzu sein. Eine Anfechtung der Verzichtserklärung wegen\nIrrtums im Beweggrund ist auch unter diesen Umständen\nnicht zulässig (BGH GA 1969,281). Daß die Staatsanwaltschaft nicht gleichzeitig einen Rechtsmittelverzicht\nausgesprochen hat, berührt die Wirksamkeit der Erklärung\ndes Angeklagten nicht.\n\nDas angefochtene Urteil ist mithin rechtskräftig und\ndeshalb nicht mehr mit der Revision anfechtbar; sie war\nnach § 349 Abs.1 StPO zu verwerfen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ebenfalls unzulässig.\nNach Angabe der wirksamen Verzichtserklärung hat die Frist\ndes § 341 Abs.1 StPO nicht zu laufen begonnen. Eine Fristversäumnis liegt deshalb nicht vor (BGH 5 StR 699/76 vom\n7.Dezember 1976).\n\nSarstedt Herrmann Fleischmann\n\nSchuster Fuhrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-04-19/5-str-165-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-04-19/5-str-165-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:31.325378+00:00"}}