{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1977-04-19_5_StR_142_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1977-04-19","aktenzeichen":"5 StR 142/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 142/77 | IA\n\n104,77\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schweißer Rıf LED aus 7\ndort geboren am I) 1946,\n\nwegen Betruges oder Hehlerei\n\n0. Id\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des GCeneralbundesanwalts am 19.April 1977\ngemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Rolf Li»\nwird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück\nvom 23.November 1976, soweit es ihn verurteilt,\nmit den zugrunde liegenden Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird in diesem Umfang an eine andere\nStrafkammer desselben Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der\nRevision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Rolf LIED\nwahlweise der Hehlerei oder des Betruges in zwei Fällen\nschuldig gesprochen und in den Urteilsgründen ausgeführt:\n\"Die Angeklagten haben entweder in bewußtem und gewolltenm\nZusammenwirken die in Hannover und Gießen entwendeten\nSchecks unter Täuschung über die Person des Unterzeichners\nder Schecks zum Zwecke der Einlösung vorgelegt, oder der\nAngeklagte Rolf LE Hat dadurch beim Absatz des Geldes,\ndas durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat, nämlich durch einen Betrug, erlangt worden\nwar, geholfen, indem er es gemeinsam mit der Angeklagten\nRomana LED ausgab, um ihren gemeinsamen Lebensunterhalt\nzu bestreiten\" (UA 5.17). Diese Angaben reichen nicht aus.\nDie Urteilsgründe müssen auch bei einer Wahlfeststellung\ndie für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen\ndie gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden\nwerden (§§ 267 Abs.1 StPpo). Die Anforderungen sind hierbei\nnicht geringer als bei eindeutigen Feststellungen. Das\nGericht muß daher alle möglichen Geschehensabläufe nach\n\n- 3 -\n\nOrt, Zeit und Sachumständen SO vollständig darstellen,\n\ndaß man die Art und den Umfang der Tatbeteiligung des\nAngeklagten erkennen kann. Daran fehlt es hier. Die\nUrteilsgründe ergeben weder, wie oft und in welcher\n\nWeise der Beschwerdeführer bei der Einlösung der Schecks\nmitgewirkt, noch, wann und bei welchen Gelegenheiten er\nseiner Frau geholfen haben soll, das durch Betrug erlangte\nGeld auszugeben. Seine Verurteilung kann daher nicht\nbestehenbleiben.\n\nSarstedt Herrmann Fleischmann\n\nSchuster Fuhrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-04-19/5-str-142-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-04-19/5-str-142-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:31.307146+00:00"}}