{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1977-03-18_5_StR_120_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1977-03-18","aktenzeichen":"5 StR 120/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_120/77\n\nAUSTT\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Studenten Joa6 DE de OuiiiB NW,\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am urzer? 1949 in Bee (Brasilien),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. die Studentin Marci Lucia M gm ,\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EP 1951 in Gew (Brasilien),\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\nIH\n\nBI\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 18.März 1977 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Di» de op >\nund MB zegen das Urteil des Landgerichts in Bremen\n\nvom 4.August 1976 werden nach § 349 Abs.2 StPO als\noffensichtlich unbegründet verworfen, jedoch wird\nder Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten\ndes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in einem\nbesonders schweren Fall in Tateinheit mit Steuerhinterziehung schuldig sind.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe\n\nNach den Feststellungen wollten die Angeklagten das\nKokain an \"Joe\" veräußern. Erst auf seinen Vorschlag haben\nsie das Rauschgift in Bolivien erworben, es nach Deutschland\neingeführt und ihm in Bremen eine Probe zur Überprüfung der\nQualität übergeben. Die Angeklagten haben daher die Betäubungsmittel nicht nur erworben, eingeführt und in Besitz\ngehabt, sondern haben auch mit ihnen Handel getrieben. Denn\nunter diesen Begriff fällt jede eigennützige, auf den Umsatz\nvon Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Da der Erwerb,\nder Besitz, die Einfuhr und die den Verkauf vorbereitenden\nVerhandlungen unselbständige Teilakte des Handeltreibens\nwaren, gehen sie in dieser Tathandlung auf; an der Annahme\neines besonders schweren Falles im Sinne des § 11 Abs.4 Nr.5\nund 6a BetmG ist der Tatrichter dadurch nicht gehindert\n(BGHSt 25,290,291,293; 1 StR 83/75 vom 8.4.1975; 2 StR 167/75\nvom 6.6.1975; 5 StR 4/77 vom 25.1.1977).\n\nDer Senat kann den Schuldspruch ändern. § 265 StPO\nsteht dem nicht entgegen; die geständigen Angeklagten hätten\nsich nicht anders verteidigen können. Die Änderung des\nSchuldspruchs berührt auch den Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat nicht. Der Senat hält es für ausgeschlossen,\ndaß der Tatrichter die Strafe niedriger bemessen hätte, wenn\ner selbst von dem umfassenderen Begriff des Handeltreibens\n\nausgegangen wäre.\n\nSarstedt Herrmann Schuster\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-03-18/5-str-120-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-03-18/5-str-120-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:30.691095+00:00"}}