{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1977-03-18_5_StR_115_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1977-03-18","aktenzeichen":"5 StR 115/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 115/77\n\n73:77\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Abbrucharbeiter Heinrich 5 inuEENEEEn\n\naus B\n\n«2\ngeboren an ED 1933 in Tg (Ostpreußen),\n\n2, die Verkäuferin Barbara $ EEEREEERE>\ngeborene W aus BB,\n1939,\n\ndort geboren am\n\nwegen fahrlässigen Vollrausches u.a.\n\n57\n\nBE\n\n-2- 32\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 18.März 1977 einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten Heinrich N 1\ngegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin\nvom 11.Oktober 1976 wird gemäß § 349 Abs.2 StPO\nals offensichtlich unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n>. Auf die Revision der Angeklagten Barbara Sg»\nwird das Urteil, soweit es sie betrifft, gemäß\n8 349 Abs.4 StPO aufgehoben.\n\nDie Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens einschließlich der\nnotwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin\nwerden der Staatskasse auferlegt.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat seinen Antrag hinsichtlich der Beschwerdeführerin Barbara SEE vie folgt\nbegründet:\n\n\"Die Feststellungen tragen die Verurteilung der\nAngeklagten aus § 138 StGB nicht.\n\nDie Beschwerdeführerin 'glaubte an die Ernsthaftigkeit des von ihrem Mann gefaßten Plans, nahm aber an,\ndaß er infolge seines alkoholischen Zustands nicht in\nder Lage sein würde, von Kreuzberg nach Frohnau zu fahren,\nstattdessen vielmehr das nächste Lokal aufsuchen werde'\n(UA S.4); sie ging also davon aus, daß dieser Plan alsbald\naufgegeben würde und es deshalb nicht zu der angekündigten\n\nTat kommen werde. Danach aber hat sie von dem Vorhaben\neines Tötungsverbrechens nicht glaubhaft Kenntnis\nerlangt.\n\nDiese Kenntnis muß sich nämlich auf die Wirklichkeit\nund Ernstlichkeit des Vorhabens erstrecken (RG in GA\n42,394); der Täter muß damit rechnen, daß die angekündigte Tat begangen wird (RGSt 64,370,371). Daran fehlt\nes hier. Daß die Beschwerdeführerin - wie das Landgericht\nmeint - damit hätte rechnen müssen, genügt nicht\n(RGSt, aa0).\n\nErgänzende Feststellungen sind nicht zu erwarten.\n\nAuch die Annahme einer strafbaren Teilnahme an dem\nTötungsversuch scheidet aus. Sie förderte ihn zwar\ndurch die Übergabe des Messers; auch war sie als Tochter\ndes ausersehenen Opfers zum Handeln verpflichtet.\nBeihilfe scheitert aber an den gegenteiligen Feststellungen zur subjektiven Tatseite, fahrlässige\nMitverursachung eines Tötungs- oder auch nur Verletzungserfolgs daran, daß ein solcher Erfolg nicht eingetreten\nist. Ob die geplante Tat schon wegen der fahrlässigen\n'Teilnahme' für die Beschwerdeführerin etwa keine fremde\ni.S. von BGH NJW 1956,30,31 war und deshalb keine\nAnzeigepflicht aus § 138 StGB auslöste, oder ob es\ndazu einer - wenigstens vorübergehenden - vorsätzlichen\nTeilnahme bedarf (vgl. RGSt 60,254,256), kann dahinstehen; darauf kommt es nicht mehr an.\n\nDas Urteil muß deshalb insoweit aufgehoben\nund die Angeklagte freigesprochen werden.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nSarstedt Herrmann Fleischmann\nSchuster Horstkotte\n\n3Z","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-03-18/5-str-115-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-03-18/5-str-115-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:30.674465+00:00"}}