{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1977-03-15_5_StR_105_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1977-03-15","aktenzeichen":"5 StR 105/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _ 105/77 7\n\n1513-77\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Bergmann Wolfgang B ED zus gi,\ndort geboren am «aan 1940,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15.März 1977, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann\nFleischmann\nSchuster\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt u»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. zus ze\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Hildesheim\nvom 1.Oktober 1976 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dadurch\nverursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDer Angeklagte schlug einem Gaststättenbesucher\nüberraschend die aufgeklappte Brieftasche aus den Händen,\nsammelte die herausgeflogenen Geldscheine auf und verschwand\ndamit.\n\nDas Landgericht verurteilt den Angeklagten wegen\nDiebstahls. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Die Beschwerdeführerin\nmeint unter Berufung auf BGHSt 18,329, der Angeklagte\nhabe einen Raub begangen.\n\nDer Generalbundesanwalt vertritt das Rechtsmittel\nnicht. Er weist zutreffend darauf hin, daß nicht jeder\nKraftaufwand bei der Wegnahme ausreicht, um das besondere\nGewaltmerkmal des § 249 StGB zu erfüllen. Entscheidend\nist vielmehr, ob die Wegnahme vorwiegend durch die Kraftentfaltung gegen eine Person, oder ob sie in erster Linie\ndurch die angewandte List, Geschicklichkeit und Geschwindigkeit bewirkt wird. Daran hat der Bundesgerichtshof in\nzahlreichen Entscheidungen festgehalten (BGH, Urteil vom\n13.Juni 1967 - 5 StR 246/67; Urteil vom 19.Dezember 1967\n- 1 StR 590/67-; Urteil vom 18.Februar 1969 - 5 StR 735/68 -;\nBeschluß vom 3.Juli 1974 - 3 StR 154/74 -; Urteil vom\n15.Januar 1975 - 2 StR 607/74 -; die beiden letzteren\nmitgeteilt in MDR 1975,22,543).\n\nVon dieser Rechtsprechung ist das Landgericht ersichtlich ausgegangen. Es sagt in der rechtlichen Würdigung,\nder Angeklagte habe die Brieftasche \"nicht mit Gewalt\ngegen eine Person weggenommen. Er hat zwar Körperkraft\naufgewandt, als er gegen die Brieftasche schlug. Diese\nKraftentfaltung war jedoch nur von untergeordneter\n\n- u-\n\nu - 34\n\nBedeutung. Die für den Unrechtsgehalt der Tat wesentlichen\nbesonderen Merkmale waren hier die List, die Geschicklichkeit und die Geschwindigkeit, mit der der Angeklagte\nBiegler die Wegnahmehandlung ermöglicht und ausgeführt\nhat\" (UA 5.13).\n\nDiese Würdigung wird dem Unrechtsgehalt der Tat\ngerecht, die vom gesamten Erscheinungsbild her nicht durch\ndie angewandte \"Gewalt gegen eine Person\" geprägt ist.\n\nSchmidt Herrmann Fleischmann\nSchuster Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-03-15/5-str-105-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-03-15/5-str-105-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:30.481091+00:00"}}