{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1977-03-08_5_StR_63_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1977-03-08","aktenzeichen":"5 StR 63/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 63/77\n\nf13.77 “\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kfz-Schlosser Klaus KB aus kg,\ndort geboren am WB 1940,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Diebstahls\n\n-2- BI4\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts\nam 8.März 1977 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Göttingen vom\n8.November 1976 nach § 349 Abs.4 StPO im\nMaßregelausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im übrigen wird die Revision nach\n§ 349 Abs.2 StPO als offensichtlich\nunbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie neben der Strafe angeordnete Unterbringung in einem\nPsychiatrischen Krankenhaus hat keinen Bestand.\n\n1. Diese Anordnung ist nur zulässig, wenn feststeht,\ndaß die Voraussetzungen des § 21 StGB vorgelegen haben. Die\nGründe des angefochtenen Urteils sollen ersichtlich dahin\nverstanden werden, daß die Fähigkeit des Angeklagten, das\nUnrecht seiner Taten einzusehen, nicht erheblich beeinträchtigt war (UA S.19). Deshalb setzte die Unterbringung\nvoraus, daß seine Fähigkeit, nach der Unrechtseinsicht zu\nhandeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe\nerheblich vermindert gewesen ist. Die Urteilsgründe lassen\nbesorgen, daß das Landgericht in diesem Zusammenhang die\n\n- 3.\n\n- 3 -\n\nrechtlichen Grenzen des § 21 StGB verkannt hat. Als Grundlage für die erhebliche Verminderung der Fähigkeit, der\nUnrechtseinsicht entsprechend zu handeln, versteht das\nLandgericht die \"abnorme Persönlichkeitsentwicklung\" des\nAngeklagten (UA S.17). Es führt sie auf angeborene und\numweltbezogene Faktoren zurück (UA S.17,27). Den Einfluß\neiner organischen Hirnschädigung (UA S.16f) hält das\nLandgericht anscheinend nur für möglich (UA S.27: \"eventuell!\nalso nicht für gesichert. Die abnorme Persönlichkeitsentwicklung erläutert das Landgericht ausschließlich mit\neiner Schilderung von Konflikten und Versagenserlebnissen,\ndenen sich viele junge Menschen gegenüber sehen. Mag ihr\nErgebnis auch im vorliegenden Fall als neurotische Fehlentwicklung bezeichnet werden, so handelt es sich doch\n\nnach den Feststellungen nicht um eine Abartigkeit von jenem\nSchweregrad, den das Gesetz voraussetzt und der eine erhebliche Verminderung der Hemmungsfähigkeit zu bewirken vermag.\n\n2. Für den Fall, daß das Landgericht aufgrund ergänzender Feststellungen erneut in die Lage kommt, die Anwendbarkeit des § 63 StGB zu prüfen, wird vorsorglich auf folgendes\nhingewiesen: Die Befürchtung, der Angeklagte könne durch\nJähzorn (UA S.24) und Aggressivität (UA S.26) zu Gewalttaten hingerissen werden, kann bei der Entscheidung über\ndie Unterbringung nicht ins Gewicht fallen, da seine bisherigen Straftaten diese Befürchtung nicht belegen. - Daß\nder Angeklagte der Therapie bedarf (UA S.27), kann für die\nUnterbringung nicht den Ausschlag geben, zumal da Psychiatrische Krankenhäuser zur Behandlung und Pflege psychisch\nKranker, zu denen der Angeklagte nicht gehört (UA S.27),\nbestimmt sind (Senatsentscheidung vom 21.September 1971\n- 5 StR 410/71 -, vgl. MDR 1975,724). - Die notwendige\nPrüfung, ob die Maßregel zur Bedeutung der begangenen und\nbefürchteten Taten und zum Grad der Gefahr in einem\n\n„u= JA\n\nangemessenen Verhältnis steht (§ 62 StGB), kann sich der\nTatrichter nicht dadurch erleichtern, daß er Andeutungen\nüber die wlünschenswerte Höchstdauer der Unterbringung\n\nmacht (UA 8.27).\n\nSarstedt Schmidt Herrmann\n\nFuhrmann Horst;kotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-03-08/5-str-63-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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