{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1977-03-08_5_StR_607_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1977-03-08","aktenzeichen":"5 StR 607/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_607/76\n\n13:77\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Horst K (EEEENEEEREEEEED\naus OEEE- OU\ngeboren am | 1933 in Ads,\n\nwegen fortgesetzter Untreue\n\nBI\n\n- 2. IA\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8.März 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nHerrmann\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt GB au: on\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Oldenburg\n\nvom 21.Mai 1976 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzi\nUntreue zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt\ndiese zur Bewährung ausgesetzt und ihm die Ausübung des\nBerufs oder Gewerbes eines Treuhänders oder Anlageberater:\nauf die Dauer von vier Jahren untersagt. Mit der Revision\nbeanstandet der Beschwerdeführer das Verfahren und rügt di\nVerletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen\nErfolg.\n\nI.\nDie Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n1. Die von dem Beschwerdeführer erhobenen Aufklärungs\nrügen sind überwiegend nicht in zulässiger Form erhober\n(§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO); die Revision teilt nicht die\nBeweismittel mit, mit denen die von ihr vermißten Beweiserhebungen hätten durchgeführt werden sollen.\n\nLediglich die Rüge, das Landgericht hätte auch die\nAnlage 52 zum Gutachten Gensier verlesen müssen, weil dari\ndas Unterkonto Separat 4 nicht angeführt werde, ist zulässig; sie ist jedoch unbegründet. Das Landgericht brauch\nsich bei den von ihm getroffenen Feststellungen nicht gedrängt zu fühlen, diesen Beweis zu erheben; denn die zu\nbeweisende Tatsache widersprach seinen Feststellungen nich\n\n2. Eine Verletzung des § 265a StPO kann im Revisionsverfahren nicht gerügt werden. Darauf kann nur ein Beschlu\nnach § 268a StPO, nicht aber das Urteil beruhen.\n\n-u- JA\n\n11.\n\nDie sachlichrechtlichen Ausführungen der Revision verhelfen ihr ebenfalls nicht zum Erfolg.\n\n1. Hinsichtlich der fortgesetzten Untreue bedürfen\nlediglich folgende Gesichtspunkte der Erörterung:\n\na) Mit Recht geht das Landgericht davon aus, daß der\nAngeklagte bei den einzelnen Geschäften die ihm als\nTestamentsvollstrecker durch Gesetz eingeräumte Befugnis,\nüber fremdes Vermögen zu verfügen (§ 2205 BGB), mißbraucht\nhat. Er war nach § 2216 BGB zur ordnungsgemäßen Verwaltung\ndes Nachlasses verpflichtet. Mit dieser Pflicht war es\nnicht zu vereinbaren, daß er mit den Mitteln des Nachlasses\nderart risikoreiche Spekulationsgeschäfte durchgeführt hat,\nwie das Landgericht sie auf UA S.22/23 feststellt. Gegenüber\ndieser Verpflichtung kann sich der Angeklagte nicht auf\nErklärungen berufen, die der Erblasser RB auserhaiv\nseines Testaments über die Verwaltung seines Nachlasses\nabgegeben hat. Denn bei der Verwaltung des Nachlasses ist\nder Testamentsvollstrecker nur an die Anordnungen gebunden,\ndie der Erblasser durch \"letztwillige Verfügungen\" getroffen\nhat (§§ 2203, 2216 Abs.2 BGB). Nach den Feststellungen des\nLandgerichts enthielt das Testament des Erblassers vom\n12.Dezember 1971, wie der Angeklagte wußte, keinerlei\nAnordnungen, die ihn ermächtigten, die Geschäfte weiterzuführen, die er zuvor in Auftrag des Erblassers getätigt\nhatte (UA S.12/39).\n\nb) Durch den Mißbrauch seiner Verfügungsbefugnis hat\nder Angeklagte den Erben des Nachlasses auch einen Nachteil\nzugefügt. Es ist der Revision zwar zuzugeben, daß das\nLandgericht auf dieses Tatbestandsmerkmal nicht im einzelnen\neingegangen ist. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe läßt\nsich aber entnehmen, daß das Landgericht den Vermögensnachteil in der starken Gefährdung gesehen hat, die das\n\n-5.\n\n-5.-\n\nin der Schweiz befindliche Vermögen des Nachlasses durch\ndie von dem Angeklagten auch nach dem 1.Juli 1972 getätigten\nSpekulationsgeschäfte ausgesetzt war. Darin liegt kein\nRechtsmangel. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nund des Reichsgerichts ist bei Risikogeschäften ein\nVermögensnachteil anzunehmen, wenn der Täter nach Art eines\nSpielers bewußt und entgegen den Regeln kaufmännischer\nSorgfalt eine aufs äußerste gesteigerte Verlustgefahr auf\nsich nimmt, nur um eine höchst zweifelhafte Gewinnaussicht\nzu erlangen (BGH NW 1975, 1234,1236; RGSt 61,211,213;\n\nRG JW1935,2638 Nr.22). Wie die Feststellungen des Landgerichts ergeben, waren die Risiken der von dem Angeklagten\nbetriebenen Wertpapiertermingeschäfte deshalb besonders\nhoch und verstärkten ihren \"spekulativen Charakter\", weil\nsie nicht mit besonders sicheren Aktien, sondern mit Aktien\n\"zweiter oder dritter Adressen\" betrieben wurden. Die weiterhin getätigten \"Aktiengeschäfte auf Kreditbasis\" enthielten\n\"äußerst große Risiken\", weil die Depotwerte für den Kontokorrentkredit verpfändet und eine Kreditmarge von 50 %\nvereinbart worden war. Mit Recht hat das Landgericht solche\nRisiken für unvertretbar gehalten. Der Vermögensnachteil\ntrat jeweils bereits mit dem Abschluß der einzelnen\nSpekulationsgeschäfte ein.\n\nEs kommt deshalb nicht auf die von der Revision in den\nUrteilsgründen vermißten Feststellungen an, welche Wertpapiere auf Kredit gekauft, welche Termingeschäfte getätigt\nund ob dabei jeweils Gewinn oder Verlust erzielt worden ist.\nDas konnte sich nur auf den endgültigen Vermögensschaden\noder auf eine nachträgliche Wiedergutmachung auswirken;\ndas sind Umstände, die für den Schuldspruch ohne Bedeutung\nsind.\n\nc) Entgegen der Auffassung der Revision lassen die\nFeststellungen auch erkennen, daß der Angeklagte die\neinzelnen Untreuehandlungen der vom Landgericht angenommenen\nFortsetzungstat als Täter begangen hat. Der Angeklagte hatte\nalles getan, um diese Geschäfte planmäßig abwickeln zu\n\n-6-\n\n6_ St\n\nkönnen. Er hatte Namens- und später Nummernkonten bei der\nBank HD AG in Zürich eingerichtet, aus dem von ihm\nverwalteten Vermögen des späteren Erhlassers re\nauf sie erhebliche Geldbeträge eingezahlt (UA 5.19/24),\nsich für die geplanten Geschäfte einen Globalkredit von\nder Bank einräumen lassen (UA S.23) und bei dieser eine\nsogenannte Faustpfandverschreihmg unterzeichnet, wodurch\nder Bank alle auf den Konten befindlichenGuthaben und\nWertpapiere mit dem Recht verpfändet wurden, sie zur\nAbdeckung von Kreditrisiken selhständig zu verkaufen\n\n(VA S.20/21). Außerdem hatte er dem Zeugen SB eine\nSpezialvollmacht erteilt, die diesen berechtigte, Wertpapiere zu kaufen und zu verkaufen sowie die dem Angeklagten\neingeräumten Kredite dabei auszunutzen (UA 5.19). si\nführte die Geschäfte bis zum Widerruf seiner Vollmacht\nEnde Januar 1973 \"ständig mit Wissen und Billigung des\nAngeklagten\" (UA 5.24) und unterrichtete diesen im\nwesentlichen vor oder nach scoinen Entscheidungen über\nKauf oder Verkauf der Papiere (UA S.19). Dor Amreklagte\nkonnte den Ablauf der Geschäfte demnach jeweils in seinem\nSinne beeinflussen und hatte folglich bei den einzelnen\nSpekulationsgeschäften, die in der Tatzeit getätigt worden\nsind, die Tatherrschaft. Er wollte diese Geschäfte auch im\neigenen Interesse durchführen. Denn das Landgericht stellt\nzur inneren Tatseite fest, daß der Angeklagte sich nach\ndem 28.Juni 1972 entschloß, \"unter allen Umständen im\nBesitz der Vermögensverwaltung zu bleiben, um daraus\nweitere ständige Einnahmen zu erzielen und um die bisher\neingetretenen Verluste zu verheimlichen (UA S.30). Er\nführte die einzelnen Spekulationsgeschäfte \"bewußt und\ngewollt\" durch, \"rechnete damit, weitere Verluste zu\nmachen, und nahm diese billigend in Kauf\". Daß er sich\nbei der Tatausführung des Zeugen saE> als Tatmittler\nbediente, nimmt ihm nicht seine Eigenschaft als Täter\n\n(§ 25 Abs.1 StGB). |\n\n- 7 -\n\n- 7 -\n\n2. Die weiteren sachlichrechtlichen Ausführungen der\nRevision hinsichtlich der inneren Tatseite der fortgesetzte\nUntreue und hinsichtlich der übrigen drei Imtreuehandlungen\nbei denen das Landgericht Tateinbeit mit der fortgesetzten\nUntreue angenommen hat, verlieren sich weitgehend in Angriffen auf die tatrichterliche Beweiswürdigung. Die von\nder Revision behaupteten Denk£fehler und Widersprüche liegen\nnicht vor. Mit diesen Ausführungen kann der Beschwerdeführe\nim Revisionsverfahren nicht gehört werden. Im übrigen sind\ndie Ausführungen der Revision offensichtlich unbegründet.\nDaß das Landgericht Tateinheit zwischen der fortgesetzten\nUntreue und den übrigen Untreuchandlungen angenommen hat,\ndie von dem Gesamtvorsatz der Fortsetzungstat nicht umfaßt\nwerden, beschwert den Angeklagten nicht.\n\n3. Die Revision beanstandet bei der Strafzumessung die\nErwägung des Landgerichts, der Angeklagte habe \"bewußt ein\nhohes Risiko zu Lasten anderer ontstehen lassen, was letztlich zur Folge hatte, daß ein großes Vermögen sich praktisc|\nin Nichts aufgelöst hat\" (UA S.48). Immerhin hat sich nach\nden Feststellungen das in der Schweiz befindliche Vermögen\ndes Nachlasses in der Tatzeit nur von ca. 881.000 Sfr auf\n713.000 Sfr vermindert (UA S.32). Also betrug der Verlust,\nder von dem Angeklagten unmittelbar verschuldet worden ist,\n168.000 Sfr. Schon bei diesen Auswirkungen der Tat ist die\nvon dem Landgericht erkannte Strafe sehr maßvoll,\n\n4. Auch das von dem Landgericht angeordnete Berufsverbot hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Was die\nRevision dagegen anführt, wendet sich ausschließlich gegen\ndas dem Tatrichter zustehende Ermessen. Dazu gehört auch\n\nSt\n\n-8.-\n\ndie Frage, ob bereits durch andere, weniger einschneidende\nMaßnahmen die von dem Täter ausgehende Gefahr abgewendet\nwerden kann.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Herrmann\n\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-03-08/5-str-607-76","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2216","ref_norm":"2216","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2205","ref_norm":"2205","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2203","ref_norm":"2203","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265a","ref_norm":"265a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268a","ref_norm":"268a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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