{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1977-03-01_5_StR_87_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1977-03-01","aktenzeichen":"5 StR 87/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 87/77\n13:77\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Stellmacher Heinrich B gi»\naus VD,\n\ngeboren am EB 1933 in PB (Ponnern),\n\nwegen fahrlässigen Vollrausches\n\n«E\n\nSF\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 1.März 1977 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Itzehoe vom\n8.November 1976 nach § 349 Abs.4 StPO mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Landgericht Lübeck\n\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten\nder Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie von dem Angeklagten erhobene allgemeine Sachrüge\nführt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.\n\nDie vom Landgericht getroffenen Feststellungen lassen\nbesorgen, daß es bei der Ablehnung einer die Rauschtat rechtfertigenden Notwehr nach § 32 StGB von falschen rechtlichen\nVoraussetzungen ausgegangen ist. Der Generalbundesanwalt hat\ndazu ausgeführt:\n\n\"Nach den Feststellungen entspann sich nach dem 'Versöhnungstrunk' zwischen dem Angeklagten und der Zeugin “> ein neuer\nStreit, bei dem sich beide mit Blumentöpfen, Sesseln und\nweiteren Einrichtungsgegenständen bewarfen (UA S.5). Das\nLandgericht stellt zwar fest, daß diesen Streit der Angeklagte\nausgelöst hat, läßt aber offen, wer von beiden mit dem Werfen\nvon Wurfgegenständen begonnen hat. Geht man zugunsten des\nAngeklagten davon aus, daß dies die Zeugin war, so bestand\nfür den Angeklagten eine Notwehrsituation, die ihn dazu\nberechtigte, die Zeugin mit allen erforderlichen Mitteln an\nweiteren Angriffen zu hindern. Daran ändert die Tatsache nichts,\ndaß der Angeklagte den Streit begonnen hat, zumal die neuerliche Auseinandersetzung von der Zeugin provoziert war, die\nsich wiederum dem Radio zuwandte, von dem die frühere\nAuseinandersetzung ausgegangen war (UA 5.5). Sofern der\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nAngeklagte mit Verteidigungswillen gehandelt hat, könnte\ndie (bloße) Bedrohung mit einer Axt - eine weitergehendere\nWillensrichtung kann das Landgericht nicht feststellen -\ngegenüber der gewalttätigen Zeugin nicht als ein unangemessenes Verteidigungsmittel gelten. Darauf, daß die\n\nZeugin zur Zeit (und unter der Einwirkung) der Bedrohung\nkeinen Angriff mehr beabsichtigte, sondern aus Angst vor\nseinem Vorgehen zurückwich (UA S.6), kann es nicht ankommen. Dies stände der Anwendung des § 32 StGB nur dann\nentgegen, wenn der Angeklagte die Drohung verwirklicht oder\ndies versucht hätte.\n\nDa nicht ausgeschlossen werden kann, daß eine erneute\nHauptverhandlung zu ergänzenden, den Schuldspruch tragenden\nFeststellungen führt, ist die Zurückverweisung an den Tatrichter geboten.\"\n\nDiesen Ausführungen tritt der Senat bei.\n\nSarstedt Herrmann Fleischmann\n\nSchuster Fuhrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-03-01/5-str-87-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-03-01/5-str-87-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:30.127862+00:00"}}