{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1977-03-01_5_StR_82_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1977-03-01","aktenzeichen":"5 StR 82/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 82/77\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen .\n\n1. den Schweißer Eitel D DB zu: ve.\ndort geboren am I) 1954,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Lagerverwalter Detlef S 0 aus AB,\ngeboren am «En 1958 in EEE,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nSo\n\nJo\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung und - zu 1 - auf Antrag des Generalbundesanwalts\nam 1.März 1977 - zu 1 einstimmig - beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten De sesen\ndas Urteil des Landgerichts in Oldenburg\nvom 15.0ktober 1976 wird nach 8 349 Abs.2 StPO\nals offensichtlich unbegründet verworfen.\n\nDieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n2, Über die sofortige Beschwerde des Angeklagten\nSEM ;egen die Kostenentscheidung des\ngenannten Urteils hat das Oberlandesgericht\nOldenburg zu entscheiden.\n\nGründe\n\nDie Vorschrift des § 464 Abs.3 Satz 5 StPO regelt\nden Fall, daß gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung\nüber die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft,\nsofortige Beschwerde und \"im übrigen\" Berufung oder Revision\neingelegt wird. Sie setzt zwar nicht voraus, daß ein und\nderselbe Beschwerdeführer beide Rechtsmittel eingelegt hat;\njedoch müssen sich beide Rechtsmittel auf denselben Angeklagten beziehen, Wenn in einem Verfahren gegen mehrere\nAngeklagte der eine Revision eingelegt und ein anderer die\nKosten- und Auslagenentscheidung mit der sofortigen Beschwerde\nangefochten hat, wie es hier geschehen ist, fehlt es an dem\nengen Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln, welcher\nden Gesetzgeber dazu veranlaßt hat, aus Gründen der\nBeschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens dem sonst\nals Beschwerdegericht nicht zuständigen Revisionsgericht\nausnahmsweise auch die Entscheidung über die sofortige\nBeschwerde zu übertragen.\n\n- 3 -\n\n- 3 -\n\nDie Möglichkeit, daß das Revisionsgericht die Aufhebung\ndes Urteils nach § 357 StPO auf den Angeklagten erstreckt,\nder nur die Kosten- und Auslagenentscheidung angefochten\nhat, ändert daran nichts. Gegen ihn ist die Entscheidung in\nder Hauptsache bereits rechtskräftig. Die Rechtskraft ist\nzwar auflösend bedingt durch die Möglichkeit einer Entscheidung\nnach § 357 StPO. Trotzdem ist das Verfahren gegen diesen\nAngeklagten insoweit beendet. Es wäre daher nicht sinnvoll,\ndie abschließende Entscheidung über die Kosten und die\nnotwendigen Auslagen so lange hinauszuzögern, bis über die\nRevision des Mitangeklagten entschieden wird. Die Gründe\nder Verfahrenswirtschaftlichkeit und der Einheitlichkeit des\nVerfahrensabschlusses, auf die das Oberlandesgericht Oldenburg\nhinweist, und das Interesse des Beschwerdeführers an einer\nvollständigen Beendigung seines Verfahrens erfordern vielmehr, über die sofortige Beschwerde möglichst bald nach dem\nRintritt der Rechtskraft in der Hauptsache zu entscheiden,\nDazu ist nur das Beschwerdegericht imstande.\n\nDer Senat hat diese Ansicht schon im Beschluß vom\n13.Juli 1976 -5 StR 360/76- vertreten. Er hält an ihr fest.\n\n4%\n\n-u-\n\nDiese Entscheidung ergeht in entsprechender Anwendung\ndes § 14 StPO und ist für das Oberlandesgericht bindend\n(BGH LM BRAGebO § 99 Nr.3 = MDR 1971,676).\n\nSarstedt Herrmann Fleischmann\n\nSchuster Fuhrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-03-01/5-str-82-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-03-01/5-str-82-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:30.110725+00:00"}}