{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1977-03-01_5_StR_65_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1977-03-01","aktenzeichen":"5 StR 65/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 65/77\n\n413,77\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Möbeltischler Werner B gm» ,\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EB 1935 in PB (Pommern),\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nden Maurer Dieter L mw cu: ro,\ngeboren an EEE 1339 in Dem,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Diebstahls\n\n72\n\n7\n\n- 2 u\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung und - zu 2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts\nam 1.März 1977 gemäß § 349 Abs.2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen;\n\n1. Das Urteil des Landgerichts in Hannover vom\n22.Juni 1976 wird\n\na) auf die Revision des Angeklagten BED\nim Ausspruch über die gegen ihn verhängte\n\nGesamtstrafe,\n\nb) auf die Revision des Angeklagten Lg\nin den Schuld- und Strafaussprüchen gegen\n\nihn zu den Fällen II 8 bis 13 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die gegen ihn\nverhängte Gesamtstrafe\n\nmit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten\n\nDEE un: LE werden als offensichtlich\n\nunbegründet verworfen,\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts in Hannover\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten der\nRevisionen zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat an den ersten beiden Verhandlungstagen mehrmals das Verfahren gegen den Angeklagten Bg>\nvon dem Verfahren gegen die übrigen Angeklagten vorübergehend abgetrennt, um Pf zu den Fällen II 8 bis 1 3\nder Urteilsgründe, in denen er bereits rechtskräftig verurteilt worden war, als Zeugen zu vernehmen, und später\nJeweils die Strafverfahren wieder verbunden.\n\n- 3.\n\n- 3.\nBeide Beschwerdeführer beanstanden dieses mit Recht.\n\nAbtrennung und Verbindung zusammenhängender Strafsachen\nstehen im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Die zeitweilige Trennung verbundener Strafsachen ist rechtlich nicht\nzu beanstanden, wenn sie vorgenommen wird, um einen Mitangeklagten zu einem strafrechtlichen Vorwurf, der ihn selbst\nnicht betrifft, als Zeugen in dem weiterlaufenden Verfahren\ngegen die anderen Mitangeklagten zu vernehmen (BGH LM Nr.6\nzu § 4 StPO = NJW 1964,1034 = MDR 1964,522). Mit der Abtrennung darf aber nicht der Zweck verfolgt werden, einen\nAngeklagten zu demselben Tatgeschehen, das auch ihm als\nMittäter zur Last gelegt wird, als Zeugen zu hören (BGH GA\n1968,305 = JR 1969,148 mit Anm.v.Gerlach). Die vorübergehende Abtrennung zu diesem Zweck ist ein Ermessensmißbrauch,\nweil hierdurch die Verfahrensregel umgangen werden soll, daß\nein Angeklagter in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren\nnicht als Zeuge über seine eigene Straftat gehört werden\ndarf (BGH Beschluß vom 8.Dezember 1970 - 5 StR 640/70 -\nund Urteil vom 24.Februar 1971 - 3 StR 305/70 - bei Dallinger\nin MDR 1971,897).\n\nDas ist hier geschehen, Zwar war BB in den\nFällen II 8 bis 13 der Urteilsgründe, zu denen er als Zeuge\nausgesagt hat, bereits rechtskräftig verurteilt worden. Die\nin diesen Fällen verhängten Einzelstrafen sind jedoch in\ndie neu gebildete Gesamtstrafe einbezogen worden. Dabei\nwaren die Person des Täters und die einzelnen Straftaten\nzusammenfassend zu würdigen (vgl. dazu § 54 Abs.1 Satz 2\nStGB 1975). Bei dieser Sachlage mußte sich die Verhandlung\ngegen DEE auch auf seine bereits abgeurteilten Taten\nerstrecken. Das Landgericht hat ihn als Zeugen über diese\nStraftaten aussagen lassen, die es bei der Bemessung der\nGesamtstrafe noch zu würdigen hatte.\n\n72\n\n-u-\n\nDer Verfahrensfehler kann die gegen Bm verhängte\nGesamtstrafe beeinflußt haben. Es ist nicht auszuschließen,\naß De unter Zeugniszwang etwas für ihn Nachteiliges\nbekundet hat, was er in der Rolle des Mitangeklagten nicht\ngesagt hätte (zumal das Gericht ihn nicht nach § 55 stpo\nbelehrt hat).\n\nDie Verurteilung des Angeklagten Lg in den unter\nII 8 bis 13 der Urteilsgründe angeführten Fällen kann ebenfalls auf diesem Verfahrensfehler beruhen. LEE nat seine\nTatbeteiligung geleugnet. Die Strafkammer überführt ihn im\nwesentlichen mit dem \"Zeugnis\" des Mitangeklagten De .\nNun wird zwar der tatsächliche Beweiswert von Aussagen nicht\ndurch die verfahrensrechtliche Stellung der Auskunftsperson,\nsondern durch deren persönlichen Gesamteindruck bestimmt\n(BGHSt 18,238,241). Es ist Jedoch nicht sicher, ob Bein\nin der Rolle des Mitangeklagten den Beschwerdeführer Lg\nebenso belastet hätte, wie er es bei seiner Zeugenvernehmung\ngetan hat.\n\nDie weitergehenden Revisionen sind offensichtlich unbegründet; insoweit wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1.Februar 1977 verwiesen.\n\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung weist der\nSenat auf folgendes hin;\n\n1. Bei dem Angeklagten DEE ist auch die Strafe\naus dem Urteil des Schöffengerichts Hannover vom\n25.März 1975 in die Gesamtstrafe einzubeziehen.\n\n2. Bei dem Angeklagten LG können die in den\nUrteilsgründen unter II 10 bis 12 geschilderten\nTaten möglicherweise in Fortsetzungszusammenhang\nstehen, wie der Generalbundesanwalt in seiner\nAntragsschrift näher ausgeführt hat.\n\n-5-\n\n3. Führungsaufsicht darf wegen einer Tat, die vor dem\n1.Januar 1975 begangen worden ist, nicht angeordnet\nwerden (Art.303 Abs.1 EGStGB).\n\nSarstedt Herrmann Fleischmann\n\nSchuster Fuhrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-03-01/5-str-65-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 303","ref_norm":"303","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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