{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1977-03-01_5_StR_114_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1977-03-01","aktenzeichen":"5 StR 114/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_ 114/77\n\n413.77\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Lagerarbeiter Werner M EB aus BD,\n\ndort geboren am me 1947,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nAS\n\nAS\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 1.März 1977\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Der Angeklagte wird. gegen die Versäumung der\nRevisionsbegründungsfrist in den vorigen Stand\nwieder eingesetzt,\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht\nBerlin vom 21.Oktober 1976 gemäß § 349 Abs.4 StPO\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n3. Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die\nauch über die Kosten des Rechtsmittels zu\nentscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten, die rechtliche Bedenken\ngegen die Annahme einer heimtückischen Tötung erhebt,\nhat Erfolg.\n\nHeimtückisch tötet, wer die Arg- und Wehrlosigkeit\nseines Opfers bewußt zur Tötung ausnutzt (BGHSt 6,120,121;\n11,139; 19,321,322). Nach den Feststellungen hat die\nGetötete den Angeklagten durch \"demütigende Äußerungen in\nseiner Mannesehre verletzt\". Unmittelbar vor der Tat sagte\nsie - unwiderlegt -: \"Du traust Dir sowieso nicht.\" Das\nSchwurgericht hat die naheliegende Möglichkeit, daß dieser\nÄußerung eine Drohung des Angeklagten vorausgegangen ist,\nnicht erörtert. Es beschränkt sich auf die Bemerkung,\nder Angeklagte habe \"Sinngehalt und Bedeutung\" dieser\nÄußerung nicht erklären können und meint, das berühre die\nArglosigkeit des Opfers nicht, weil \"Ingeborg Dr» das\nMesser nicht gesehen hatte und ruhig auf der Couch liegen\nblieb\" (UA S.7,9,10). Abgesehen davon, daß es nicht Aufgabe\ndes Angeklagten ist, die Äußerung zu \"deuten\", ist es\n\nrechtsfehlerhaft, die Arglosigkeit des Opfers aus dessen\nUnkenntnis von dem Angriffsmittel herzuleiten. Mußte\nIngeborg DD] nach dem vorangegangenen Streit und einer\nDrohung des Angeklagten einen ernsthaften Angriff auf\nihren Körper erwarten, so war sie nicht arglos (BGHSt 20,\n301,302; 5 StR 434/55 vom 6.7.1956; 4 StR 2/75 vom\n13.2.1975; 5 StR 342/75 vom 30.9.1975). Im übrigen trifft\ndie Feststellung, die Getötete habe sich \"nicht gewehrt!\",\noffensichtlich nicht zu. Bei ihr sind \"sieben Abwehrverletzungen an Armen und Händen! festgestellt (UA S.7,6).\n\nSarstedt Herrmann Fleischmann\nSchuster Fuhrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-03-01/5-str-114-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-03-01/5-str-114-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:30.073691+00:00"}}