{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1977-02-21_5_StR_467_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1977-02-21","aktenzeichen":"5 StR 467/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_467 /77\n(alt: 5 StR 480/76) dd\n1F 10:77\n\nBUNDESGERICHTSEHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Straisache\n\ngegen\n\nden Kraitfahrer Michael BB zu EB.\ngeboren an w 15:2 in Di,\n\nwegen Meineides u.a.\n\n=2- AOL\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 18.0ktober 1977\nbeschlossen;\n\nDie sofortige Beschwerde des Angeklagten\ngegen die Kosten- und Auslagenentscheidung\nin dem Urteil des Landgerichts Berlin vom\n21.Februar 1977 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat mit Recht seine Entscheidung darüber,\nob der Angeklagte auch die Gebühren und Auslagen für das\nvorangegangene Revisionsverfahren zu tragen hat, davon |\nabhängig gemacht, ob es unbillig ist, ihn damit zu be- |\nlasten. Der Angeklagte hatte mit seiner Revision gegen das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 13.Februar 1976 nur teilweise Erfolg. Die Kosten- und Auslagenentscheidung richtet\nsich deshalb insoweit nach § 473 Abs.4 StPO. Für die danach\nerforderliche Billigkeitsentscheidung kommt es wesentlich\nauf das Maß des von dem Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel erreichten Erfolges und darauf an, ob er die angefochtene: Entscheidung hingenommen hätte, wenn sie den vom\nRevisionsgericht aufgedeckten Rechtsfehler nicht enthalten\nhätte (vgl. Schäfer in Löwe-Rosenberg 23.Aufl.,§ 473 Rdn.59\nmit weiteren Nachweisen). Hier hatte der Angeklagte das\nUrteil des Landgerichts mit zahlreichen Verfahrensrügen und\nmit der Sachrüge in vollem Umfang angefochten, weil er im\nErgebnis, wie das Landgericht zutreffend annimmt, seinen\nFreispruch erstrebte. Wie die erneut eingelegte Revision\n\n-3-\n\nzeigt, hätte er das gegen ihn ergangene Urteil auch dann\nnicht hingenommen, wenn es im Strafausspruch keinen Rechtsfehler enthalten hätte. Da sämtliche von ihm erhobenen\nVerfahrensrügen unzulässig oder unbegründet waren und er\nmit der Sachrüge lediglich im Strafausspruch Erfolg hatte,\nist es nicht unbillig, wenn er mit den gesamten durch die\nRevision entstandenen Auslagen belastet wird. Die Gebühr\nfür das Revisionsverfahren richtet sich ohnehin nach der\nrechtskräftig erkannten Strafe (§ 40 Abs.1 GKG).\n\nSarstedt Schmidt Fleischmann\n\nSchuster Fuhrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-02-21/5-str-467-77","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-02-21/5-str-467-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:29.925914+00:00"}}