{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1977-02-15_5_StR_598_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1977-02-15","aktenzeichen":"5 StR 598/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"AT\n5 StR 598/76\n\nMG rd 77\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Paul G EEEEB zu: reg,\ngeboren am WEB 1907 in sem,\n\nEinziehungsbeteiligte: Be KG, Filmverleih,\nvertreten durch den Geschäftsführer\n\nwegen Verstoßes gegen § 184 Abs.1 Nr.7, 8 StGB\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15.Februar 1977, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsbeistand > :ı: vn\n\nals Vertreter der Einziehungsbeteiligten,\n\nJustizangestellte «>\n\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revisionen des Angeklagten und der\nEinziehungsbeteiligten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 12.Mai 1976\n\nwerden verworfen,\n\nDie Beschwerdeführer tragen die Kosten\nihrer Rechtsmittel,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten ohne Gesetzesverstoß nach § 184 Abs.1 Nr.7 StGB verurteilt.\n\nDie Filme \"The Big Con\", \"Sensations\" und \"Fringe\nBenefits\" haben, wie die Urteilsgründe ergeben, einen\npornographischen Inhalt. Der Angeklagte hat sie in einer\nöffentlichen Filmvorführung gezeigt; zu seinen Filmtheatern\n\"Metropol\" und \"Rixi'\" hatte jeder, der 18 Jahre alt war und\ndas Eintrittsgeld zahlte, ungehinderten Zugang.\n\nDie Filmvorführungen fanden gegen ein Entgelt statt,\ndas im Sinne des § 184 Abs.1 Nr.7 StGB \"ganz\" für diese Vorführungen verlangt wurde. Nach den Feststellungen wurde an\ndie Besucher des \"Metropol\" gegen Zahlung von 10 DM ein\n\"ninlaßverzehrbon!\" ausgegeben, auf dem es hieß \"10 DM,\ndavon kntgelt für die Filmvorführung 4 DM, zwei Getränke\nnach Wahl (laut Aushang) 6 DM\" (UA S.5); die Besucher des\n\"Rixi\" erhielten für 8 DM einen \"Einlaßbon! mit der Aufschrift \"8 DM, davon Entgelt für die Filmvorführung 3 DM!\"\n(UA 5.7). Danach hat der Angeklagte den auf diesen Berechtigungskarten genannten Preis von 4 DM bzw. 3 DM \"ganz\" für\ndie Filmvorführung verlangt. Daß der Kinobesucher außer der\nEintrittsberechtigung einen Anspruch auf andere Leistungen\n(Getränke, Schallplatte) erwarb, ändert daran nichts.\n\n2. Der Angeklagte hat Kopien des Films \"It happened in\nHollywood\" sowie von zwei Werbevorspannen bezogen, um sie\nim \"Rixi\" in gleicher Weise zu verwenden wie den Film\n\"Fringe Benefits\". Das Landgericht hat den Inhalt der von\ndem Angeklagten bezogenen Kopien ohne Rechtsfehler als\npornographisch bezeichnet. Die Anwendung des § 184 Abs.1\nNr.8 StGB begegnet deshalb keinen rechtlichen Bedenken.\n\nU -\n\nPZA\n\n- I.\n\n53, Die vier Taten des Angeklagten sind nicht durcn\nVerbotsirrtum entschuldirt. Das bedarf hier keiner näheren\nAusführungen, zumal der Angeklagte nach den Feststellungen\nzur Tatzeit wußte, daß die Staatsanwaltschaft in Berlin\ngegen ihn in anderer Sache Anklage mit einer Anschuldigung\nerhoben hatte, die den Vorwürfen, die Gegenstand der vorliegenden Verurteilung sind, entsprach (UA 5.4,15).\n\n4. Auch die Entscheidung über die Einziehung der\nFilmkopien ist im Ergebnis frei von Rechtsfehlern. Bei\nder Angabe, die Kopien seien \"gemäß § 74oStGB\" eingezogen worden (UA 5.16), handelte es sich um einen offenkundisen Schreibfehler. Rechtsgrundlage der Einziehung war\n§ 7ua Abs.3,4 StGB. Das Landgericht hat allerdings nicht\nausdrücklich dargelegt, warum es die Kinziehung für eriorderlich hielt, um ein gesetzwidriges Verbreiten oder Vorführung der Kopien zu verhindern (§ 744 Abs.3 Satz 2 Nr.2,\nAbs.4 StGB). Auch ist zu beachten, daß das Landgericht an\nanderer Stelle der Urteilsgründe berücksichtigt hat, \"daß\nder Angeklagte die Vorführung pornographischer Spielfilme\neinstellen wird, sobald rechtskräftig festgestellt ist,\ndaß er damit gegen § 184 StCB verstößt\" (UA S.,16). Doch\nergibt der Urteilszusammenhang, daß das Landgericht eine\ngesetzwidrige Vorführung der Filme durch die Einziehungsbeteiligte verhindern wollte; daß deren Vertreter zu dem\nin § 7hd Abs.3 Satz 2 Nr.1 StGB bezeichneten Personenkreis\n\ngehören, äurfte das Landgericht ohne Rechtsfehler annehmen.\nAus diesem Grunde begegnet es auch keinen rechtlichen\nBedenken, daß das Landgericht gemäß § 74f Abs.2 Nr.1 StGB\ndavon abgesehen hat, der Einziehungsbeteiligten eine\nEntschädigung für die eingezogenen Kopien zu gewähren,\n\nSarstedt Schmidt Schuster\n\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-02-15/5-str-598-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74f","ref_norm":"74f","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-02-15/5-str-598-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:29.874608+00:00"}}