{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1977-02-15","aktenzeichen":"5 StR 577/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"a\n5_ StR 577/76\n\n51:77\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Bankkaufmann a.D. Werner S OO ]\n\naus C\n\nor zn 1926 in Hn- Hm.\n2. die Ehefrau Christel S EEE geborene Kin\n\naus C\ngeboren am 1936 in Bm,\n\nwegen Betruges u.a.\n\niV\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15.Februar 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nSchuster\nDr .Fuhrmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt 0000) in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte 0\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Werner sgmED wird\ndas Urteil des Landgerichts in Stade vom 14.Mai 1976\n\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Beschwerdeführer wegen Anstiftung zur Vollstreckungsvereitelung (§§ 288, 26 StGB) verurteilt worden ist. In\ndiesem Umfange wird das Verfahren eingestellt und werden\ndie Verfahrenskosten einschließlich der notwendigen\nAuslagen dieses Beschwerdeführers der Landeskasse\nauferlegt.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten Werner SEEEEB\nund die Revision der Angeklagten Christel SEE» gegen\ndas angefochtene Urteil werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die insoweit verursachten Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nI. Die Verurteilung des Angeklagten Werner DD ] wegen\nAnstiftung zur Vollstreckungsvereitelung (§§ 288, 26 StGB) war\naufzuheben und dieses Verfahren mangels Strafantrags (§ 288 Abs.2\nStGB) ohne weitere Erörterung zur Sache einzustellen (§ 260 Abs.3\nStPO).\n\nwie die von Amts wegen erforderliche Prüfung ergab, ist die\nUrteilsbehauptung unzutreffend, daß die Firmen Oo ) und Lg»\ngegen beide Angeklagte Strafanträge wegen Vollstreckungsvereitelung\ngestellt hätten (UA S.16). Wirksame Strafanträge sind nur gegen die\nMitangeklagte Christel SEE» angebracht worden. Das ergeben\ndie vom Landgericht zitierten Schreiben vom 30.Juni 1973 und vom\n8.0ktober 1973 deutlich. In ihnen wird, soweit es die Vollstreckungsvereitelung angeht, jeweils ausdrücklich nur \"Frau Christel\nSam als Beschuldigte angezeigt (vgl. Bd.I Bl.7 d.A. und Bl.l\ndes Sonderheftes Nr.11). Die Begründung der Strafanträge läßt\nebenfalls keine Ausweitung der Strafverfolgung auf die Person des\nEhemannes Werner sg zu. Wirksame Strafanträge setzen eine\ngenügend kundgegebene Entschließung des Antragstellers voraus,\ndie nicht durch tatrichterliche Erwägungen darüber ersetzbar ist,\nwas der Antragsteller bei voller Sachverhaltskenntnis wohl getan\nhaben würde. Anderenfalls wäre der Bestand einer Verfahrensvoraussetzung von mehr oder weniger begründeten Vermutungen abhängig\n(so bereits BGH in 1 StR 638/52 vom 10.2.1953).\n\nII. Revision des Angeklagten Werner Se:\n\nl. Die Verfahrensrügen sind, soweit zulässig erhoben (§ 344\nAbs.2 Satz 2 StPO), offensichtlich unbegründet.\n\n2. a) Im Falle II1l (og der Urteilsgründe ist der\nRevision zwar darin beizutreten, daß am 17.August 1972 (Tatbeginn)\ndie Bemühungen um eine Zwischenfinanzierung noch nicht gescheitert\nwaren (UA S.6); auch war die Baugenehmigung noch nicht endgültig\nverweigert (UA S.7).\n\n-u- Ä0\n\nDarauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Denn das\nUrteil stellt rechtlich unangreifbar fest, \"dem Angeklagten als\nFinanzierungsfachmann\" sei stets \"klar\" gewesen, daß er den\nKredit nicht \"in absehbarer Zeit\" erhalten werde, weil \"die Bedingungen der Kreditgewährung\" von beiden Angeklagten nicht\nerfüllt werden konnten (UA S.9); der Beschwerdeführer hat auch\nausdrücklich eingeräumt, \"gewußt zu haben\", \"daß er nicht fristgemäß werde zahlen können\" (UA S.18). Darüber hat er also die\nLieferantin getäuscht. Diese Täuschung ist von ihm - stillschweigend - bei seinen späteren Bestellungen bis zum 2.0ktober 1976\naufrechterhalten worden, obwohl am 22.September 1972 die Zwischenfinanzierung endgültig gescheitert und bereits am 30.August 1972\ndie unerläßliche Bedarfserklärung für Altenwohnungen verweigert\nworden war (UA S.6).\n\nb) In den Fällen II 2 (Bi) und 11: (rl) steırıt\n\ndas Landgericht fest, daß der Angeklagte Werner Sum über\nseine Zahlungsfähigkeit und seinen Zahlungswillen \"bewußt\" getäuscht hat; im Falle II 7 (O@W) ist der Angeklagte nach Überzeugung der Strafkammer \"nicht zahlungswillig gewesen\". Diese\nFeststellungen werden durch vorangehende allgemeine Urteilsausführungen und durch den Zusammenhang der Entscheidungsgründe gestützt.\n\nHiergegen wendet sich die Revision vergeblich; ihre Angriffe\nsind überwiegend unzulässig.\n\nSoweit bei der rechtlichen Würdigung \"zugunsten\" des Angeklagten formelhaft \"unterstellt worden ist\", er habe \"zumindest\nmit bedingtem Vorsatz\" gehandelt, kann sich dies wegen der wiederholten und widerspruchsfreien Feststellungen allenfalls auf den\nendgültigen Schadenseintritt beziehen, nicht aber auf die Täuschungshandlung.\n\nOb der Angeklagte im Falle II 4 zur Offenbarung verpflichtet\nwar, kann dahinstehen. Denn er hat hier durch tätiges Handeln\ngetäuscht, als er die Vertragsverpflichtung übernahm. Damit ist\n\n-5-\n\n- 5 -\n\nnämlich von ihm auch ohne ausdrückliche Erklärung behauptet\nworden, er sei ernstlich und unbedingt gewillt, den Vertrag\n\nzu erfüllen; hierin liegt zugleich die unrichtige Angabe, seine\ngegenwärtigen Verhältnisse stünden der vereinbarten Erfüllung des\nVertrages nicht im Wege (BGH in 1 StR 526/53 vom 15.6.1954).\n\nAuch eine Täuschung über die Zahlungsfähigkeit ist daher ohne\nRechtsirrtum angenommen worden.\n\nc) Im Falle II 6 (TB : sw) wäre der Angeklagte\n\nbei der erst nahezu vier Monate nach Auftragserteilung erfolgten\nLieferung verpflichtet gewesen, dem Vertragsgegner zu offenbaren,\ndaß neue erhebliche Umstände eingetreten seien, die eine Vertragserfüllung unmöglich machten; der Bundesgerichtshof hat eine\n\nsolche Offenbarungspflicht für entsprechende Fälle stets anerkannt\n(z.B. BGHSt 6,198,199). Das Landgericht ist also mit Recht davon\nausgegangen, daß der Angeklagte den Lieferanten vor Entgegennahme\nder Waren über den am 16.Januar 1973 geleisteten Offenbarungseid\nund über die am 15.2.1973 zurückgenommene Kreditzusage hätte\nunterrichten müssen; beides hatte zwischen Auftragserteilung und\nLieferung stattgefunden.\n\nd) Die anderen Einzelangriffe der Revision gegen die Betrugsverurteilungen sind entweder unzulässig oder offensichtlich unbegründet.\n\ne) Auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat\ninsoweit keine Rechtsmängel aufgedeckt, durch die der Angeklagte\nbeschwert wäre.\n\nf) Abwegig ist, was die Revision gegen die maßvollen Einzelstrafen vorbringt.\n\nDie Gesamtstrafe ist bereits so gering bemessen worden, daß\nnicht erwartet werden kann, der Tatrichter werde nach Wegfall\nder Verurteilung wegen Anstiftung zur Vollstreckungsvereitelung\nauf eine geringere Strafe erkennen.\n\n0\n\n-6 -\n\nDie Revision des Angeklagten Werner SC nuste daher\nauch insoweit erfolglos bleiben.\n\nIII. Den sachlichrechtlichen Rügen des Rechtsmittels der\nAngeklagten Christel Sg war der Erfolg ebenfalls zu versagen.\n\nOb eine Zwangsvollstreckung droht, ist Tatfrage (BGH in\n1 StR 638/52 vom 10.2.1953 S.6). Nicht erforderlich ist, daß eine\nvollstreckbare Forderung vorliegt oder auch nur Klage erhoben\nwurde, sofern sich nach den besonderen Umständen des Falles\ndie Zwangsvollstreckung objektiv als nahe bevorstehend darstellt\nund der Schuldner im Bewußtsein dieses Zustandes handelt (RGSt 31,\n22,24). So war es hier.\n\nAuch genügt zur Anwendung des § 2§ 8 StGB eine nur auf zeitweilige Befriedigungsvereitelung gerichtete Absicht. Schon deshalb\nist unbeachtlich, wenn die Revision vorträgt, letztlich hätten\nalle Gläubiger befriedigt werden sollen.\n\nDie anderen Einzelangriffe des Rechtsmittels gegen das\nUrteil gehen an den Feststellungen vorbei und bedürfen deshalb\nkeiner näheren Behandlung. Das gilt auch, soweit sich die Beschwerdeführerin auf Verbotsirrtum beruft.\n\n- 7 -\n\nDie Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge verhalf der\nRevision ebenfalls nicht zum Erfolge.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Schuster\nFuhrmann : Horstkotte","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-02-15/5-str-577-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-02-15/5-str-577-76","retrieved":"2026-08-21 23:18:29.853227+00:00"},"card":{"id":"bgh/1977-02-15/5-str-577-76","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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