{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1977-02-15_5_StR_25_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1977-02-15","aktenzeichen":"5 StR 25/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 25/77\n\n5,277\n\n188]\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n. den Heizungsmonteur Norbert H gun\n\nau: Oi.\ngeboren am 0) 1948 in NEED\nDEE ‚\n\n. den Gastwirt Rudolf K a2 aus OD,\n\ngeboren am «> 1935 in Dog:\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n3\n\nAT\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 15.Februar 1977\neinstimmig beschlossen;\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten Hg\nund Kb wird das Urteil des Landgerichts\nin Oldenburg vom 21.September 1976 gemäß\n§ 349 Abs.4 StPO\n\na) hinsichtlich des Angeklagten Hgg in\nSchuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen Diebstahls und wegen\n\nversuchten Diebstahls verurteilt ist,\nund im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben,\n\nb) hinsichtlich des Angeklagten Ki nit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nHB wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an\ndas Schöffengericht beim Amtsgericht in\nOldenburg (Oldb) zurückverwiesen, das auch\nüber die Kosten der Revisionen zu entscheiden\nhat.\n\nGründe\n\n1. Zur Revision des Angeklagten Hgg\n\nDie Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.\n\nDie Sachrüge führt zur Abänderung des Schuldspruchs und\nzur Aufhebung des Strafausspruchs. Wie die Revision zu Recht\nausgeführt hat, waren die Wegnahme des Geldscheins vom Fußboden und der später unter veränderten Umständen unternommene\nVersuch, Geld aus der Brieftasche des Zeugen MD zu ent-\n\n- 3 -\n\n- 3 -\n\nwenden, von keinem einheitlichen Vorsatz getragen. Es\nhandelte sich deshalb nicht um eine einheitliche Handlung\n\nim natürlichen Sinne, sondern um zwei selbständige Straftaten des Diebstahls, von denen die erste vollendet, die\nzweite nur versucht worden ist. Da das Landgericht nicht\nausgeschlossen hat, daß der vom Fußboden aufgehobene Geldschein einen Wert von nur 5 DM hatte (UA S.19), ist auf die\nerste der beiden Taten § 248a StGB anzuwenden. Dies hindert\ndie Strafverfolgung aber nicht, denn die von dem Zeugen\nMB erstattete und unterschriebene Strafanzeige (BL.IR\nder Strafakten) erfüllt die Voraussetzungen eines wirksamen\nStrafantrages. Das Schöffengericht, dessen Strafgewalt ausreicht (§ 354 Abs.3, § 358 Abs.2 StPO), wird die Einzelstrafen für den vollendeten und versuchten Diebstahl sowie\ndie Gesamtstrafe zu bestimmen haben. Ob die zweite Tat einen\nbesonders schweren Fall des Diebstahls nach § 243 Abs.1\n\nNr.6 StGB darstellte, hängt davon ab, ob sie trotz mangelnder\nVollendung den in § 243 Abs.1 StGB vorausgesetzten Schweregrad erreichte. Auch hierüber wird das Schöffengericht zu\nentscheiden haben.\n\n>, Zur Revision des Angeklagten Ki»\n\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt: \"Nach den\nbisher getroffenen Feststellungen kann die Verurteilung\nkeinen Bestand haben. Danach ist der Beschwerdeführer dem\nMitangeklagten zu Hilfe gekommen, nachdem ihn der Zeuge\n“> 'mit beiden Händen an der Gurgel packte und würgte',\nso daß er bereits 'in Atemnot,..geriet' (UA S.6); nicht\nfestgestellt ist, daß dem Beschwerdeführer die vorangegangenen\nEreignisse bekannt waren, daß nämlich dem Zeugen Mg Geldscheine entwendet wurden und der Mitangeklagte einen davon\neingesteckt hat (UA S.5,6). Bei dieser Sachlage ist die\nAnnahme des Landgerichts, der vom Beschwerdeführer mit einer\nLikörflasche auf den Kopf des Zeugen geführte Schlag sei kein\nerforderliches Verteidigungsmittel (UA S.16/17), nicht gerechtfertigt. Zur Verteidigung kann das Mittel eingesetzt\n\n-L-\n\n-u- Ä3\n\nwerden, das die sofortige und endgültige Beseitigung der\nGefahr erwarten läßt (vgl. BGHSt 24,356,358). Die Notwendigkeit einer bestimmten Verteidigung ist nach der 'Kampflage’\nzu beurteilen (vgl. BGH, 1 StR 219/75 v.27.Mai 1975). Diese\nrechtfertigte aber bei der den Bereich des Lebensbedrohlichen\nerreichenden Intensität des Angriffs ein sofortiges Einschreiten. Auf die Anwesenheit auch anderer, denen Hilfe\nebenfalls 'möglich'! gewesen wäre, braucht sich der Beschwerdeführer nicht ohne weiteres verweisen zu lassen; daß die\nanderen auch sofort eingeschritten wären und dem Angeklagten\ndas - und nicht nur die bloße Möglichkeit solchen Einschreitens - bewußt gewesen sei, ist ebenfalls nicht festgestellt. Hinzu kommt, daß der Verteidigende sich auf\nweitere Verletzungen oder auf einen ungewissen Ausgang des\nKampfes nicht einzulassen braucht (BGH in GA 1969, 23,24);\ndarüber, ob und ggf. welchen Gefahren der Beschwerdeführer\ngegenüberstand, wenn er den angreifenden Zeugen lediglich\nvom Mitangeklagten weggerissen hätte, verhalten sich die\nUrteilsgründe ebenfalls nicht. Auch ihrem Zusammenhang läßt\nsich dafür nichts entnehmen. Es liegt vielmehr nahe, daß\n\nder Zeuge No ) dann den Beschwerdeführer angegriffen hätte.\n\nDiese Bedenken müssen zur Aufhebung des Urteils führen.\"\n\nDen tritt der Senat bei. Da ergänzende Feststellungen\nnicht schlechthin ausgeschlossen sind, verweist der Senat\ndie Sache auch insoweit an das Schöffengericht zurück.\n\nSarstedt Schmidt Schuster\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-02-15/5-str-25-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-02-15/5-str-25-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:29.830935+00:00"}}