{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1977-02-08_5_StR_750_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1977-02-08","aktenzeichen":"5 StR 750/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 750/76\nE27\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Werbekaufmann Thomas M MB zu: SB,\ngeboren am ED 1355 in ri\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n49\n\n- 2.\n1\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8.Februar 1977, an der teilgenommen\nhaben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nHerrmann\nFleischmann\nDr.Fuhrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt aD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizantsinspektor v.9\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Osnabrück\nvom 27.August 1976 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3_\n\nGründe\n\nDie Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n1. Es kann dahinstehen, ob die Verwertung der Aussage\nder Verletzten vor dem Vernehmungsrichter, des polizeilichen Ermittlungsprotokolls und des nichtverlesenen Teils\ndes ärztlichen Befunäberichts gegen § 261 StPO verstößt\n(UA S.6 bis 7). Jedenfalls beruht das Urteil nicht auf\nden behaupteten Verfahrensfehlern. Eine förmliche Beweiserhebung über die richterliche Aussage der Verletzten hätte\nnichts gegen die vom Landgericht zugrunde gelegte \"Konstanz\"\nder Zeugenaussage ergeben. Das gilt auch für den polizeilichen Ermittlungsbericht und den nichtverlesenen Teil des\närztlichen Befundberichts. Eine ordnungsgemäße Einführung\ndieser Vorgänge hätte dem Angeklagten daher keine Möglichkeit eröffnet, etwas zu seiner Verteidigung vorzubringen.\nDie in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge\nscheitert schon daran, daß sie nicht das erwartete\nBeweisergebnis bezeichnet (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPo).\n\n2. Die Rüge fehlerhafter Ablehnung des von der\nVerteidigung gestellten Beweisamtrages auf Sachverständigengutachten ist im Ergebnis unbegründet. Das Landgericht hat seine Ablehnung u.a. darauf gestützt, daß\nes \"sachkundig genug ist, zu entscheiden, ob die Zeugin\nglaubwürdig ist oder nicht\". Da die Verletzte in der\nHauptverhandlung bekundet hat, sich bei ihrem Sturz von\neinem Karussel nur eine Platzwunde am Kopf zugezogen zu\nhaben, deren Heilung folgenlos verlaufen ist, hatte das\nLandgericht keine Anhaltspunkte für eine durch ein\nmedizinisches Gutachten zu klärende Beeinträchtigung der\nGlaubwürdigkeit der Zeugin. Die Glaubwürdigkeit und -\nangesichts des geringen Blutalkoholwertes - auch die\nFrage der alkoholbedingten Beeinträchtigung der Wahrnehmungsfähigkeit der Verletzten durfte das Landgericht\nselbst beurteilen. Von \"Offenkundigkeit\" konnte in einem\nsolchen Fall freilich keine Rede sein. Die Vernehmung\ndes Polizeibeamten gg brauchte sich bei dieser\nSachlage dem Landgericht nicht aufzudrängen.\n\n-4-\n\n-4- 4\n\n3. Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das\nUrteil in vollem Umfange nachgeprüft. Ein Rechtsfehler\nzu Lasten des Angeklagten ist hierbei nicht zutage\ngetreten,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmiät Herrmann\n\nFleischmann Fuhrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-02-08/5-str-750-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-02-08/5-str-750-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:29.656379+00:00"}}