{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1977-02-08_5_StR_704_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1977-02-08","aktenzeichen":"5 StR 704/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 704/76\n\n2 77 7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Ernst August W «EEE\n\naus HB, dort geboren an BB 551,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n4\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 8.Februar 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nHerrmann\nFleischmann\nDr.Fuhrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt 0)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektor von 0)\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hannover vom\n>30.Juli 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer\nbei dem Landgericht in Hannover zurückverwiesen, die auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nWie die Revision zutreffend rügt, hat die Strafkammer\nmindestens zwei Beweisamträge des Verteidigers mit fehlerhafter Begründung abgelehnt und dadurch gegen § 244 Abs.3 StPO\nverstoßen,\n\nDer Angeklagte hatte sich gegen den Vorwurf der Vergewaltigung u.a. mit der Behauptung verteidigt, die Zeugin\nWo) habe sich ihm auf dem Heimweg freiwillig hingegeben,\nSpäter seien beide in der Wohnung der Zeugin von dem Zeugen\nI» überrascht worden, der mit der Zeugin M@ in eheähnlichem Verhältnis lebte. Dieser müsse der Zeugin in einem\nAnfall von Eifersucht Verletzungen beigebracht haben, die\ndas Landgericht zu Unrecht dem Angeklagten zuschreibe.\n\n1. Um die Glaubwürdigkeit der Zeugin MB zu erschüttern,\nstellte der Verteidiger folgenden Hilfsbeweisamtrag:\n\n\"Die Zeugin Mg hat in der Hauptverhandlung auf Befragen\nerklärt, keinen Geschlechtsverkehr nach Beendigung ihrer Ehe\ngehabt zu haben mit Ausnahme nur des Zeugen I: Diese\nAussage ist unrichtig. Die Zeugin hat in den letzten Jahren\ninsbesondere 1975 mehrmals mit den nachbenannten Zeugen\ngeschlechtlich verkehrt\" (den Zeugen NG un: FB).\n\nDas Landgericht hat den Hilfsamtrag im Urteil mit der\nBegründung abgelehnt, der \"an sich verständliche Wunsch ...,\ndie Glaubwürdigkeit der Zeugin zu erschüttern\", finde\n\"seine Grenze ... in dem Persönlichkeitsrecht der Zeugin\",\nIndessen hat die Strafkammer trotz einer überflüssigen\n\"Güterabwägung\" nicht verkannt, daß im Strafprozeß die Pflicht\nzur Erforschung der Wahrheit dem Interesse eines Zeugen am\nSchutz seiner \"Intimsphäre\" vorgeht (vgl. BGHSt 13,252,254;\n21,334,360). So laufen die längeren und nicht überall durchschaubaren Ausführungen des Landgerichts letztlich darauf\nhinaus, Beweiserhebungen seien dann unzulässig, wenn sie\n\n-L-\n\n7a\n\neinen Zeugen unnötig bloßstellen. Im Ergebnis bringt die\n\nStrafkammer zum Ausdruck, das Vorleben der Zeugin Mg sei\nfür die Entscheidung, ob der Angeklagte sie vergewaltigt\n\nhabe, ohne Bedeutung.\n\nHiergegen wendet der Verteidiger mit Recht ein, ihm sei\nes nicht darum gegangen, den Lebenswandel der Zeugin aufzudecken, sondern darum, der Zeugin eine unwahre Bekundung\nin der Hauptverhandlung nachzuweisen. Das war in der Tat der\nerklärte und eindeutige Sinn des Beweisamtrages. Von diesem\nSinn her hätte das Landgericht die Beweisbehauptung prüfen\nund darlegen müssen, weshalb die behauptete Tatsache für\ndie Entscheidung bedeutungslos sei. Das hat die Strafkammer\nnicht getan, und das konnte sie offenbar auch nicht tun,\nweil die Tatsachenbehauptung unmittelbar die Frage nach der\nGlaubwürdigkeit der Zeugin betraf.\n\nUnabhängig hiervon hat das Landgericht den Umgang der\nZeugin mit Männern nicht als unerhebliche Tatsache behandelt.\nEs hebt auf UA S.11 hervor, die Zeugin \"®& lasse es allenfalls zu \"kleineren Zutraulichkeiten und Freundlichkeiten\"\nkommen, sei aber nicht geneigt, \"weitere Zugeständnisse\"\nzu machen.\n\n2. Den Beweisamtrag, der die Behauptung enthielt,\n\n\"die Zeugin M@ ist in den letzten drei Jahren mehrfach von dem Zeugen I geschlagen worden, so daß sie\nJeweils erhebliche Verletzungen davontrug ...\" (Zeuge AB),\n\nhat das Landgericht mit der Begründung abgelehnt, der\nAntrag habe sich durch die Vernehmung der Zeugen M® und\n\nI \"erledigt\".\n\nSollte damit gemeint sein, die Zeugen “ und ı®\nhätten glaubhaft das Gegenteil bekundet, so wäre die Ablehnung - was keiner weiteren Begründung bedarf - rechtsfehlerhaft.\n\n- 5-\n\nSollte die Wendung \"erledigt\" besagen, die behauptete\nTatsache sei durch die Aussagen beider Zeugen erwiesen, so\nstünden die Urteilsgründe hiermit in Widerspruch. Dort\nschließt das Gericht anhand der Aussage des Zeugen Lg:\n\"er habe die Zeugin allenfalls 'mal geschlagen'\", gerade\ndie Möglichkeit aus, daß Lg der Zeugin M@® jemals erhebliche Verletzungen zugefügt habe (UA S.9).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts,\n\nSarstedt Schmidt Herrmann\nFleischmann Fuhrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-02-08/5-str-704-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-02-08/5-str-704-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:29.640481+00:00"}}