{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1977-02-01_5_StR_626_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1977-02-01","aktenzeichen":"5 StR 626/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_ 626/76\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Georg P GB aus og.\n‚geboren am EB 1930 in zB (Pomnern) ,\n\n2. den Rechtsanwalt Karl-Jörg HE zu: rg,\ngeboren am EB 1331 in BB,\n\nwegen falscher Angaben\n\n75\n\n2. #5\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 1.Februar 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann\nFleischmann\nSchuster\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt «EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EB :.: rue\n\nals Verteidiger des Angeklagten Pf,\n\nRechtsanwalt Dr.von EEE :.: un\nRechtsanwalt Dr.8 :u: ein\n\nals Verteidiger des Angeklagten HB,\n\nJustizangestellte (>\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nwird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg\nvom 12.Mai 1976 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Landgericht in\nHildesheim zurückverwiesen, das auch über\n\ndie Kosten der Revision zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Pf von dem\nVorwurf des Kapitalerhöhungsschwindels und den Angeklagten\nHD von der Anklage freigesprochen, ihm dazu Beihilfe\ngeleistet zu haben. Die Revision der Staatsanwaltschaft,\ndie Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist begründet.\n\nNach den Urteilsfeststellungen meldeten der Vorstand\nund der Vorsitzende des Aufsichtsrats der New Ac\ndie Durchführung einer Kapitalerhöhung zur Eintragung in\ndas Handelsregister an. Sie erklärten in der Anmeldung\nu.a., auf die neuen Aktien sei der angeforderte Betrag in\nvoller Höhe in bar eingezahlt worden, \"und zwar auf das\n\nKonto der Gesellschaft bei der Niue \"auuiinn\nED ir EB zur endgültigen freien Verfügung\ndes Vorstandes. Dieser ist in der Verfügung über den eingezahlten Betrag nicht, auch nicht durch Gegenforderungen\nbeschränkt\" (UA 5.13). Der Angeklagte PD nat als\nVorstandsmitglied die Anmeldung mit unterzeichnet. Ihr war\neine von dem Angeklagten Hg und dem Zeugen mg\n\nunterschriebene Bestätigung der Ti» a]\n\nED ED Heicefüst, in der es heißt, daß die auf den\nKapitalerhöhungskonto gutgeschriebenen 2.860.000 DM \"vor-\n\nbehaltlich der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister zur freien Verfügung der\nGesellschaft stehen. Der Vorstand ist in seiner Verfügung\nnicht, namentlich nicht durch Gegenforderungen unserer Bank\nan die Gesellschaft beschränkt\" (UA 5.14).\n\nIn Wirklichkeit stand das eingezahlte Kapital nicht\nendgültig zur freien Verfügung des Vorstandes. Die N\n>) AG hatte sich schon vor der Anmeldung gegenüber dem\nwichtigsten Geldgeber, dem Kaufmann KB, verpflichtet,\nihre Ansprüche aus dem Kontoguthaben bei der Ten»\n\nGE EEE :Hn zur Sicherung seiner\n\n„u-\n\n_—\n\n-uh- 45\n\n(Darlehens)forderungen gegen die Erwerber der neuen Aktien\nzu verpfänden; der Vorstand hatte bereits entsprechende\nVerpfändungsverträge unterschrieben, die Verpfändung der\nSchuldnerbank aber noch nicht angezeigt (§ 1280 BGB). Schon\ndiese (zunächst nur schuldrechtliche) Bindung schloß eine\nfreie Verfügung des Vorstandes über die Guthaben aus\n\n(RGZ 157,213,225 £).\n\nDas Landgericht nimmt zutreffend an, die Erklärung des\nAngeklagten Pf sei falsch gewesen. Es ist jedoch der Auffassung, die Angeklagten hätten nicht vorsätzlich gehandelt,\nsondern sich in einem Tatbestandsirrtum befunden. Sie hätten\ngemeint, das Erfordernis der endgültigen freien Verfügung\ndes Vorstandes über das eingezahlte Kapital (§§ 36 Abs.2\nSatz 1, 37 Abs.1 Satz 2, 188 Abs.2 Satz 1 AktG) sei gegeben\ngewesen (UA S.23). Sie hätten es für entscheidend gehalten,\ndaß der Vorstand der NW BED AC vom Tage der Fälligkeit\ndes gezeichneten Aktienkapitals (UA S.20) bzw. vom Tage der\nAnmeldung (UA 5.23) bis nach der Eintragung (UA S.20) die\nrechtliche Möglichkeit der Verfügung hatte; die spätere\nVerpfändung sei ihnen unschädlich erschienen (UA S.23).\n\nEs ist richtig, daß ein Irrtum der Angeklagten darüber,\nob das eingezahlte Kapital endgültig zur freien Verfügung\ndes Vorstandes stand, ein Tatbestandsirrtum wäre. Denn er\nbeträfe die Frage, ob die Angabe des Angeklagten Pf\ngegenüber dem Registergericht falsch war, und damit einen\nUmstand, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört. Der\nGeneralbundesanwalt verweist für seine gegenteilige Ansicht\nzu Unrecht auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom\n17.Juni 1952 - 1 StR 668/51 - (insoweit in BGHSt 3,24\nnicht abgedruckt). In jenem Fall wußte der Täter, daß seine\nVersicherung, ein Viertel der Stammeinlagen sei eingezahlt\nund befinde sich in der freien Verfügung der Geschäftsführer, falsch war. Er glaubte jedoch möglicherweise, daß\nein ihm persönlich eingeräumter Bankkredit, den er der\n\n-5-\n\n5.\n\nGesellschaft zur Verfügung gestellt hatte, als Einlage\nim Sinn des § 7 GmbHG zu gelten habe. Das war - allenfalls - ein Verbotsirrtum. Hier könnte es sich nur um\neinen Tatbestandsirrtum handeln.\n\nEs ist zwar Sache des Tatrichters, obJeinem Angeklagten\nglaubt, er habe ein Tatbestandsmerkmal nicht gekannt. Bei\nder Begründung hierfür setzt sich das Landgericht aber\nnicht ausreichend damit auseinander, daß nach seinen eigenen\nAusführungen folgendes feststeht:\n\nDie Angeklagten waren Bankfachleute. Der Angeklagte\nP@@ED Hat die Verpfändungen nicht in den Büchern der N\nBB A5 vermerkt und das neu bestellte Vorstandsmitglied\nP@B und den Aufsichtsratsvorsitzenden Sp, die beide\ndie Anmeldung zum Handelsregister mit unterschrieben haben\n(UA S.13), von den Verpfändungen nicht unterrichtet (UA S.16).\n\nNach dem Willen der Angeklagten sollte der Vorstand\nim Zeitpunkt der Anmeldung nur \"die formaljuristische\nMöglichkeit\" haben, über die Guthaben auf den Festgeldkonten\nzu verfügen. Es bestand Einigkeit zwischen den Angeklagten,\ndaß die Festgeldguthaben nach der Eintragung der Kapitalerhöhung an xD verpfändet werden sollten. \"Die Beträge\nsollten daher auch nach dem Willen der Angeklagten ro»\nund HB in voller Höhe auf den Festgeldkonten der ng\nEEE : GE GEB verbleiben; über den\nvollen Betrag oder auch über Teilbeträge sollte also nicht\nverfügt werden\" (UA S.19).\n\nWenn der Angeklagte Pe als Vorstandsmitglied der\nGläubigerbank und der Angeklagte Hg als Vorstanäsmitglied der Schuldnerbank sich in dieser Weise einig waren,\nkönnen sie durch eine - auch stillschweigend mögliche -\nVereinbarung zwischen den von ihnen vertretenen Banken die\nFälligkeit und die Abtretbarkeit der Einlagenforderungen\n\n-6 -\n\n-6 - 5\n\nbis zum Wirksamwerden der beabsichtigten Verpfändung ausgeschlossen und damit dem Vorstand der N Ei A: Gie\n\nrechtliche Möglichkeit der Verfügung über diese Guthaben\n\ngenommen haben (§§ 609, 399, 117 Abs.2 BGB).\n\nUnabhängig von der rechtlichen Verfügungsmöglichkeit\nstand das eingezahlte Kapital jedenfalls \"wirtschaftlich\nund tatsächlich\" nicht zur freien Verfügung des Vorstandes.\nDas Landgericht stellt ausdrücklich fest, der Angeklagte\n\nHE Habe als Vorstandsmitglied der NEED\nHi - ur: VB sarauf achten können, \"daß\n\ndieses Kapital bis zur wirksamen Verpfändung auf den Festgeldkonten blieb\". Im Urteil näher bezeichnete Umstände\nhätten ihm dafür \"eine faktische Handhabe\" geboten (UA\n5.22). Das Landgericht hätte sich hiermit auch bei der\nErörterung der Irrtumsfrage auseinandersetzen müssen. Es\nhätte insbesondere prüfen müssen, ob die Angeklagten die\nrechtliche Möglichkeit der Verfügung des Vorstandes auch\ndann für ausreichend hielten, wenn diese nur \"formaljuristisch\" bestand, der Vorstand aber tatsächlich nicht\nüber das eingezahlte Kapital verfügen konnte.\n\nDiese sachlichrechtlichen Mängel nötigen dazu, das\nangefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an den Tatrichter zurückzuverweisen,\n\nErgänzend sei bemerkt: Kapitalerhöhungsschwindel\nkann auch mit bedingtem Vorsatz begangen werden (vgl. Klug\nin Großkomm.-AktG 3.Aufl. § 399 Rn.24; Kohlhaas in Erbs-Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze A 116 § 399 Anm.4).\n\n- 7-\n\nEin solcher liegt vor, wenn der Täter (oder Teilnehmer)\nes für möglich hält, daß die zum Zweck der Eintragung\ngemachten Angaben falsch sind, und dies billigend in\nKauf nimmt.\n\nDie Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag\ndes Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Herrmann Fleischmann\n\nSchuster Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-02-01/5-str-626-76","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 399","ref_norm":"399","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 609","ref_norm":"609","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1280","ref_norm":"1280","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-02-01/5-str-626-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:29.498139+00:00"}}