{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1977-02-01_5_StR_564_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1977-02-01","aktenzeichen":"5 StR 564/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nStR 564/76\n\ndr 77\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tischler Gerhard s (GEEREESEEREEEEEED\naus A,\n\ngeboren am ie 193, in EB» (Westpreußen),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n- Sachbezeichnung:; BE u... -\n\nwegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei\n\nId\n\nM\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 1.Februar 1977 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten Sinn\ngegen das Urteil des Landgerichts in\n\nBraunschweig vom 13.Mai 1976 wird nach\n§ 3,49 Abs.2 StPO als offensichtlich\nunbegründet verworfen.\n\nDie Verfahrensbeschwerden sind nicht innerhalb\nder in § 45 Abs.1 und Abs.2 Satz 2 StPO bestimmten Wochenfrist angebracht worden. Die\nMeinung des Beschwerdeführers, er hätte binnen\neines Monats nach Wegfall des Hindernisses noch\nRevisionsrügen nachschieben können, geht fehl.\nEin Ausnahmefall, der eine solche Frist rechtfertigen könnte (BGHSt 26,335), liegt hier\nnicht vor.\n\nDer Antrag des Beschwerdeführers, ihn \"wegen\nVersäumung der Frist zur formellen Revisionsbegründung\" (nochmals) wieder in den vorigen\n\nStand einzusetzen, wird als unzulässig verworfen.\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Angeklagte bei rechtzeitiger\nBegründung der Revision mit der Sachrüge in der\nRegel nicht zur Nachholung von Verfahrensbeschwerden\nwieder in den vorigen Stand eingesetzt werden\n\n(BGHSt 1,44; 14,330,332). Außerdem hat der\nBeschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, daß er\nohne sein Verschulden verhindert war, die Verfahrensbeschwerden innerhalb der erwähnten Wochenfrist\nanzubringen.\n\n- 3.\n\nDie formellen Rügen sind daher unbeachtlich.\nSie hätten ohnehin der Revision nicht zum\nErfolg verhelfen können, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom\n3.Januar 1977 zutreffend ausgeführt hat.\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine\nSachrüge läßt Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nSarstedt Herrmann Fleischmann\n\nSchuster Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-02-01/5-str-564-76","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-02-01/5-str-564-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:29.483434+00:00"}}