{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1977-02-01_5_StR_47_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1977-02-01","aktenzeichen":"5 StR 47/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 47/77\nA: 277\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\n2 72\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts am\n1.Februar 1977 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten A,\nCHE un: SGB wird Gas Urteil des\nLandgerichts in Hamburg vom 17.September 1976\nmit den Feststellungen gemäß § 349 Abs.4 StPO\naufgehoben.\n\n2. Die Sache wird an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat seinen Antrag wie folgt\nbegründet:\n\n\"Der von allen drei Angeklagten mit im wesentlichen\nübereinstimmender Begründung beanspruchte absolute\nRevisionsgrund des § 338 Nr.1 StPO ist gegeben.\n\nDie Beschwerdeführer tragen vor, nach dem Geschäftsverteilungsplan sei zur Vertretung des im Urlaub befindlichen ordentlichen Mitgliedes der Großen Strafkammer 17,\ndes Richters am Landgericht ÜGEEBB, nicht der Richter\nam Landgericht I] von der Großen Strafkammer 4,\nsondern die Richterin xD als dienstjüngeres Mitglied\ndieser Strafkammer berufen gewesen. Diese habe an der\nHauptverhandlung gegen die Angeklagten jedoch nicht\nteilgenommen, obwohl sie weder erkrankt noch im Urlaub\nwar und auch eine sonstige Verhinderung nicht ordnungsgemäß festgestellt worden sei.\n\nDie Jugendkammer war in der Verhandlung gegen die\nAngeklagten nicht vorschriftsmäßig besetzt, weil die\nRichterin Kg nicht rechtlich wirksam verhindert war.\n\n- 3.\n\n- 3 -\n\nFrau KB weist in ihrer zu den Revisionsbegründungen\nabgegebenen dienstlichen Äußerung vom 14.Dezember 1976\n(Bd.III B1.510 d.A.) darauf hin, sie habe wegen der Vorbereitung einer umfangreichen in der Großen Strafkammer 4\nam 21., 23. und 24.September 1976 zur Verhandlung anstehenden Strafsache, in der sie Berichterstatterin war, nicht\nan der vorliegenden Sache mitwirken können. Dies allein\nbegründete ihre Verhinderung jedoch nicht, weil diese\nnicht \"offensichtlich! war (vgl. BGHSt 12,113,114).\nErforderlich wäre vielmehr eine diesbezügliche Entscheidung\ndes Präsidenten des Landgerichts gewesen (BGH NJW 1973,1291;\nBGH NJW 1974,870). Daß eine solche nicht ergangen ist, ist\nerwiesen. Denn weder hat die Richterin Kugler sich auf eine\nsolche berufen, noch hat dies die Staatsanwaltschaft in\nihrer Gegenerklärung zu den Revisionsbegründungen getan.\n\nAuf das übrige Vorbringen der Beschwerdeführer kommt\nes deshalb nicht mehr an.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nSarstedt Herrmann Fleischmann\n\nSchuster Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-02-01/5-str-47-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-02-01/5-str-47-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:29.466942+00:00"}}