{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1977-01-27_5_StR_543_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1977-01-27","aktenzeichen":"5 StR 543/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 543/77 At\nANAL PR\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes, räuberischer Erpressung u.a.\n\nAÄL\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22.Novenber 1977, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nSchmidt als Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. aus >\nfür den Angeklagten (ww,\nRechtsanwalt EB :.: um\n\nfür die Angeklagte >.\n\nRechtsanwalt ED :.: iD\n\nfür den Angeklagten 8»,\n\nRechtsanwalt Dr > au: iD»\n\nfür den Angeklagten\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft\n\nund der Angeklagten «>. EB. >\nund WW zegen das Urteil der\n\nSchwurgerichtskammer in Hamburg vom\n27.Januar 1977 werden verworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- 3 -\n\nDie Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft,\neinschließlich der hierdurch verursachten\n\nnotwendigen Auslagen der Angeklagten (>.\n\nGEB un: BB, werden der Landeskasse\n\nauferlegt.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n_ 4t L y\n\nALR\n\nGründe\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten\na, Ferdinanda EB, 0) und Em, deren jeweiliges\nEinzelvorbringen überwiegend unzulässig ist, sind offensichtlich\nunbegründet.\n\nLediglich zu den Ausführungen des Verteidigers Dr\nfür den Beschwerdeführer ED sei folgendes bemerkt:\n\nEs trifft zu, daß das Schwurgericht auf S.10 der Urteilsabschrift einen Bankraub mit Geiselnahme als festgestellt behandelt, der - wie es selbst hervorheht - \"Gegenstand eines\ngesonderten Verfahrens ist\", Ras allein beweist indes noch\nkeinen Verfahrensverstoß und läßt auch keinen sachlichrechtlichen Mangel besorgen. Grundsätzlich bleibt einem Tatrichter\nunbenommen, verfahrensfremde Vorgänge oder Straftaten in seine\nÜberlegungen einzubeziehen, wenn er es für sachdienlich hält.\nDie tatsächlichen Grundlagen dafür müssen lediglich - wie auch\nsonst stets - auf zulässige Weise in das Verfahren eingeführt\nwerden. Daß dies hier nicht der Fall war, versteht sich keineswegs von selbst. Beispielsweise kann der Angeklagte die\nTat und ihre Begleitumstände von sich aus oder auf Vorhalt\nglaubhaft geschildert haben.\n\nDie Entscheidung entspricht in vollem Umfange dem Antrage\ndes Generalbundesanwalts.\n\nSchmidt Herrmann Schuster\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-01-27/5-str-543-77","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-01-27/5-str-543-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:29.286024+00:00"}}