{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1977-01-25_5_StR_484_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1977-01-25","aktenzeichen":"5 StR 484/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 484/76 H\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Artur Fe zu: >egiEEEEEEEEEE,\ngeboren am ED 1900 in Sin Kreis YaBB,\n\n2. den Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Ernst r ED\n\naus SB.\ngeboren am (EEE 1902 in rem Kreis: SED:\n\nwegen fortgesetzten Betruges u.a.\n\nAd\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25.Januar 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nHerrmann\nDr. Fuhrmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt (8 :u: gg\n\nals Verteidiger für den Angeklagten RB,\n\nJustizangestellte de»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Fi»\nund RB wird das Urteil des Landgerichts\n\nin Oldenburg vom 26.Januar 1976 in den Strafaussprüchen nebst den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nDie Sache wird zur neuen Entscheidung über die\nStrafen an das Landgericht Osnabrück zurückverwiesen, das auch über die Kosten der\nRechtsmittel zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Revisionen führen bei beiden Angeklagten nur zur\nAufhebung des Strafausspruchs.\n\nI. Die übereinstimmenden Verfahrensrügen der beiden\nAngeklagten sind, soweit sie in zulässiger Weise erhoben\nworden sind, unbegründet.\n\n1. Die auf §§ 249, 261 StPO gestützte Rüge geht fehl.\nDas Landgericht hat das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr.K@@B nicht als Urkunde verwendet.\n\n2. Die Rüge, die sich darauf bezieht, daß die Staatsanwaltschaft bei der Anforderung des vorbereitenden\nschriftlichen Gutachtens bestimmte Fragen an den Sachverständigen Dr.K9 gerichtet hat, ist offensichtlich\nunbegründet.\n\n3. Auch die Aufklärungsrügen sind, soweit zulässig,\nfast durchweg offensichtlich unbegründet. Zu bemerken\nbleibt lediglich das folgende: Die Wertberichtigungen, die\ndem Finanzamt, dagegen nicht der Landessparkasse zu Ol\nmitgeteilt worden sind, hat das Landgericht im einzelnen\nerörtert (UA S.38 bis 69, 70 bis 71). Nachdem es hierzu\nden Sachverständigen Dr.K@9 gehört hatte, brauchte sich\ndas Landgericht nicht gedrängt zu sehen, einen weiteren\nSachverständigen zu Rate zu ziehen. Die Urteilsgründe\nweisen die notwendige, unter anderem von dem Sachverständigen\nDr.K@@R vermittelte Sachkunde des Tatrichters aus.\n\nII. 1. Die sachlichrechtliche Nachprüfung läßt keinen\nRechtsfehler in den Schuldsprüchen erkennen. Die Feststellungen\ntragen die Verurteilung des Angeklagten Fß® wegen\nfortgesetzten Betruges und des Angeklagten RB wegen\nfortgesetzter Beihilfe zu dieser Tat.\n\n-uh-\n\nA\n-u-\n\nNach den Feststellungen des Tatrichters, die im\nRevisionsrechtszug zugrundezulegen sind, hat der Angeklagte\nFEED ie Angestellten der Landessparkasse zu ou\nüber die Vermögensverhältnisse der Artur Fe orc\n(fortan \"OHG\" genannt) getäuscht, indem er der Landessparkasse im April 1969, im Dezember 1970 und am 21.Oktober\n1971 als \"Handelsbilanz\" bezeichnete Unterlagen vorlegte,\nin denen zahlreiche Forderungen der OHG zum Nennwert aufgeführt waren, obwohl ihre Einbringung unmöglich oder erschwert war. Diese Unterlagen haben die Angestellten der\nLandessparkasse veranlaßt, der OHG ihre hohen Kredite zu\nerhalten, insbesondere die Kreditrahmen nicht herabzusetzen\nund die laufende Überschreitung des Wechselkreditrahmens,\nseit Mitte 1970 auch die Überschreitung des Kontokorrentkreditrahmens, zu genehmigen. Der Plan, die \"Handelsbilanzen\"\nabweichend von den Steuerbilanzen möglichst vorteilhaft\nerscheinen zu lassen, ist zwischen den beiden Angeklagten\nabgesprochen worden (UA S.14). Der Angeklagte RB hat\ndie \"Handelsbilanzen\" erstellt, nachdem er von dem Angeklagten\nrg über die einzelnen Forderungen der OHG unterrichtet worden war (UA S.15). Der Angeklagte ) hat die\n\"Handelsbilanzen\", bevor der Angeklagte FB sie der\nLandessparkasse übermittelte, auch mit unterzeichnet (UA\n5.17). Auch die Steuerbilanzen sind von dem Angeklagten\nRD angefertigt, allerdings überwiegend nicht unterzeichnet\nworden (UA 5.17).\n\na) Das Landgericht hat unter Auswertung des Sachverständigengutachtens in rechtlich nicht angreifbarer Weise\ndargelegt, daß zahlreiche, im einzelnen bezeichnete Forderungen der OHG, die in den für die Landessparkasse bestimmten\n\"Handelsbilanzen\" zum Nennwert angeführt worden sind, nicht\noder nicht fristgemäß eingebracht werden konnten und deshalb\neine Wertberichtigung erforderlich machten. Damit meint das\nLandgericht, daß diese Forderungen in den Unterlagen, die\nder Landessparkasse überreicht wurden, zu hoch bewertet\n\n-5.\n\n-5-\n\nwaren und daß der Landessparkasse deswegen ein zu günstiges\nBild über die Aktiva und damit über die wirtschaftliche Lage\nder OHG vermittelt wurde. Die Landessparkasse verlangte von\nder OHG zur laufenden Kontrolle ihrer Kreditfähigkeit die\nEinsicht in die Bilanzen (UA S.11). Der Landessparkasse kam\nes demnach auf eine zuverlässige Unterrichtung über die\nwirtschaftlichen Verhältnisse der OHG und damit auch über\nden Stand ihrer Forderungen an. Ihr Interesse an einer solchen Unterrichtung verstärkte sich in dem Maße, in dem die\nLandessparkasse im Vertrauen auf die \"Handelsbilanzen!\" auf\nandere Kontrollen verzichtete und die Höhe der Kredite ohne\ngleichzeitige Vergrößerung der - ohnehin geringen - Sicherheiten zunahm. Die Landessparkasse hatte deswegen ein\nbesonderes Interesse daran, daß die Forderungen der OHG\nnicht zu hoch bewertet, sondern, den Grundsätzen einer\nordnungsgemäßen Buchführung entsprechend, nach ihrem wahrscheinlichen Wert angesetzt wurden und bei endgültiger\nUneinbringlichkeit überhaupt nicht als Aktiva erschienen.\nUnter diesen Umständen hat das Landgericht ohne Rechtsfehler\neine Täuschung der Landessparkasse darin gesehen, daß ihr\n\"Handelsbilanzen\" der OHG übermittelt wurden, in denen zahlreiche Forderungen der OHG zu hoch bewertet waren, und zwar\nin einem Umfang, der, gemessen an der jeweiligen Höhe aller\nForderungen der OHG, ins Gewicht fiel.\n\nb) Die Urteilsgründe ergeben auch, daß die Kreditentscheidungen der Landessparkasse (Aufrechterhaltung der\ngewährten Kredite und der Kreditrahmen; Genehmigung zum\nÜberschreiten von Kreditrahmen) durch die Täuschung ihrer\nAngestellten über den Wert des Forderungsbestandes der OHG\nbestimmt worden sind. Das Landgericht hat insbesondere festgestellt, daß die Nachforschungen der Landessparkasse bei\neinzelnen Mästern, die bis zum Mai 1970 stattgefunden haben,\n\ndie Landessparkasse nur über den Stand der Sicherheiten, aber\n\nnicht darüber unterrichtet haben, daß die Forderungen der\nOHG nicht oder nur mit Schwierigkeiten beigetrieben werden\nkonnten (UA S.72). Aus den Feststellungen ergibt sich\n\n-6 -\n\nBa HM\n\nferner, daß die Herstellung unterschiedlicher Bilanzversionen der Landessparkasse bis Anfang November 1971\nunbekannt geblieben ist (UA S.26,35,77). Was die Revision\nhiergegen vorbringt, erschöpft sich in Angriffen auf die\nbindend getroffenen Feststellungen und die rechtlich\nfehlerfreie Beweiswürdigung.\n\nc) Die Urteilsausführungen über den Eintritt eines\nVermögensschadens durch Vermögensgefährdung (UA S.80,81)\nsind im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\nDaß die Landessparkasse nach dem Zusammenbruch der OHG\neinen Teil der an sie abgetretenen Forderungen der OHG\nbeigetrieben hat, noch beitreiben kann oder bei sachgemäßer\nGeschäftsführung hätte beitreiben können, ändert ebenso |\nwenig wie die in den Urteilsgründen hervorgehobene Leichtfertigkeit der Landessparkasse (UA S.88) etwas daran, daß\nihr Vermögen im Zeitpunkt der Kreditentscheidungen gefährdet\nworden ist,\n\nd) Auch die Feststellungen zum inneren Tatbestand\nreichen für die Verurteilung der beiden Angeklagten aus.\nDas Landgericht durfte die höheren Wertberichtigungen in\nden Steuerbilanzen als Indiz für den Täuschungsvorsatz der\nAngeklagten werten. Was die Revision über das Verhältnis\nvon Steuer- und Handelsbilanz ausführt, ist für die Anwendung\ndes Strafrechts ohne Bedeutung; die von ihr genannte Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 7.Februar 1961/24. Juli\n1962 (Bundessteuerb1.1962 III S.440) bezieht sich auf keine\nder hier zu entscheidenden Fragen.\n\nAls Indizien für den Vorsatz, die Landessparkasse durch\ndie \"Handelsbilanzen\" zu täuschen, eignen sich allerdings\nnicht die berichtigte Steuerbilanz für 1969 und die\nSteuerbilanz für 1970; denn diese Bilanzen sind dem\nFinanzamt erst nach dem 21.Oktober 1971, dem Tag der\nAbgabe der letzten \"Handelsbilanz\", vorgelegt worden. Auf\n\n- 7-\n\n- 7 -\n\ndieses zeitliche Verhältnis geht das angefochtene Urteil\nnicht ein. Doch ist nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe\nnicht zu besorgen, daß das Landgericht bei seinem Schluß\nvon den Steuerbilanzen auf den Täuschungsvorsatz einem\nDenkfehler erlegen ist. Denn von dem Wertverfall verschiedener Forderungen, die sich in den hohen Wertberichtigungen in den beiden genannten Steuerbilanzen ausdrücken,\nhaben die Angeklagten nach den Feststellungen schon vor\nAbgabe dieser Steuerbilanzen Kenntnis gehabt: Über die\nForderung gegen den Schuldner U 7 deren Wertberichtigung\ndie \"berichtigte'\" Steuerbilanz für 1969 von der ursprünglichen unterscheidet und auch in der Steuerbilanz für 1970\nerscheint, hatte der Angeklagte RB schon im September\n1969 an das Finanzamt geschrieben, daß sie in Höhe von\n188.000 DM voll abgeschrieben werden müsse (UA S.60);\n\num die gleiche Zeit hatte der Angeklagte Fe den\nFinanzamt mitgeteilt, er habe durch HD einen Verlust\n\nvon 188.000 DM erlitten (UA S.59). Ein erheblicher Teil der\nin der Steuerbilanz 1970 enthaltenen, dagegen in der\n\"Handelsbilanz\" 1970 fehlenden Wertberichtigungen war schon\nin der Steuerbilanz für 1969 (ursprüngliche Fassung) aufgeführt; diese wurde dem Finanzamt übermittelt, bevor die\nLandessparkasse die \"Handelsbilanz\" für 1970 erhielt.\n\nUnter diesen Umständen geht die Revision fehl, wenn sie,\nabweichend von den Feststellungen, geltend macht, daß die\nAngeklagten von \"Unterschlagungen in Höhe von über 800.000 DM\ndurch die MB in den Jahren 1969 bis 1971\" bei der Aufstellung der jeweiligen Bilanzen nichts wußten.\n\nHM\n\n2. Der Strafausspruch gegen die beiden Angeklagten\nhat keinen Bestand. Angesichts der zahlreichen Umstände,\ndie das Landgericht zugunsten der Angeklagten anführt,\nhätte es einer besonders ausführlichen Begründung bedurft, um darzutun, daß eine Freiheitsstrafe zur Einwirkung\nauf die Angeklagten unerläßlich ist und die für den\nRegelfall angedrohte Geldstrafe nicht ausreicht (§ 14\nAbs.1 StGB aF = § 47 Abs.1 StGB).\n\nSarstedt Schmidt Herrmann\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-01-25/5-str-484-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-01-25/5-str-484-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:29.164651+00:00"}}