{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1977-01-18_5_StR_649_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1977-01-18","aktenzeichen":"5 StR 649/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 str 649/76 da\n\nMM FR\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dipl.-Volkswirt Heinz S a\n\naus OB,\ngeboren am EB 1920 in KEED ,\n\nwegen Untreue u.a.\n\nAG\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 18.Januar 1977\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Osnabrück\nvom 19. August 1976 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit der Angeklagte\nverurteilt worden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an\ndas Amtsgericht Osnabrück - Schöffengericht -\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten\nder Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat seinen Antrag wie folgt\nbegründet:\n\n\"Die Aufklärungsrüge, mit der die Revision beanstandet, der Zeuge Dr . iD sei in der Hauptverhandlung\nnicht gehört worden, ist in zulässiger Form (§ 344 Abs.2\nSatz 2 StPO) erhoben worden. Denn aus dem Tatsachenvortrag\ndes Beschwerdeführers in Zusammenhang mit den Urteilsgründen ergeben sich hinreichend deutlich das Beweisthema\nsowie die Umstände, die dem Landgericht die unterlassene\nBeweiserhebung nahelegten.\n\nDie Rüge ist auch begründet. Nach den Feststellungen\nsteht die 'verlesene Aussage des Notars Dr. ---:\ner erinnere sich an einen vereinbarten Kaufpreis von 28 DM'\npro Quadratmeter in Widerspruch zu anderen Zeugenaussagen,\ndenen das Landgericht - zum Nachteil des Angeklagten -\nGlauben schenkt (UA 5.18). Zu diesem Ergebnis durfte es\nnicht gelangen, ohne Dr. persönlich gehört zu haben.\nEine bloße Verlesung seines an die Kriminalpolizei gerichteten\n\n-3-\n\n- 3.\n\nSchreibens vom 12,.September 1975 (Bd.I, 182 £f d.A.), für\ndie eine Rechtsgrundlage im übrigen nicht ersichtlich ist,\nvermochte die Vernehmung in der Hauptverhandlung jedenfalls nicht zu ersetzen. Letztlich kann auch nicht mit\n\nder notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, daß\n\ndie Entscheidung auf dem gerügten Verfahrensverstoß beruht.\n\nDa das Urteil schon aus diesem Grunde keinen Bestand\nhaben kann, kommt es auf das sonstige Revisionsvorbringen\nnicht an.\n\nDie Zurückverweisung der Sache an das Schöffengericht\nfindet in § 354 Abs.3 StPO ihre gesetzliche Grundlage.\"\n\nDem hat der Senat nichts hinzuzufügen.\nSarstedt Schmidt Fleischmann\n\nSchuster Fuhrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-01-18/5-str-649-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-01-18/5-str-649-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:28.963159+00:00"}}