{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1977-01-18_5_StR_595_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1977-01-18","aktenzeichen":"5 StR 595/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 Stk 595/76\n\nEP H77\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Staatsanwalt Egbert GC iD aus WW,\ngeboren am EW 195: in ve (Neckienpurg),\n\nwegen Strafvereitelung im Amt\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18.Januar 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nFleischmann\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED zus iD\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Kiel vom 3.Juni 1976 aufgehoben, soweit\nder Beschwerdeführer verurteilt worden ist.\n\nDer Angeklagte wird auch in den Fällen II 1, 3, 4, 6 und 7\nder Entscheidungsgründe freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen\nAuslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse\nauferlegt.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 5 u\n\nGründe\n\nAuf die Verfahrensrügen kam es nicht an, weil der Angeklagte aus sachlichrechtlichem Grunde freizusprechen war.\n\n1. Die Strafkammer stützt die Verurteilungen nach §§ 258,\n258a StGB darauf, daß der Angeklagte unterlassen hat, \"seinen\nVorgesetzten rechtzeitig die einzelnen Vorgänge, deren Bearbeitung bei ihm über längere Zeiten in Verzug geraten waren,\nausdrücklich\" zu melden, \"damit dann von Seiten seiner Vorgesetzten das Erforderliche getan werden konnte, um drohende\nStrafvereitelungen zu verhindern\" (UA S.79). Der Beschwerdeführer\nhabe zwar \"in keinem Fall die Absicht gehabt, die Verhängung von\nStrafen oder ihre Vollstreckung ganz oder teilweise zu vereiteln\"\n(UA S.86). Jedoch sei \"das Merkmal der Wissentlichkeit erfüllt\"\n(UA S.86). Denn der Angeklagte habe gewußt, \"daß die Täter bezw.\nVerurteilten ... für geraume Zeiten dem staatlichen Strafanspruch\nentzogen waren\" (UA S.86). Wenngleich der Beschwerdeführer \"über\ndie Grenzen seiner Leistungsfähigkeit hinaus von seinen Dienstgeschäften in Anspruch genommen war\" (UA 5.78) und obwohl\n\"seinen Vorgesetzten seine allgemeine Überlastungssituation auf\nGrund verschiedener Umstände bekannt war oder bekannt sein mußte\",\nhätte er - wie ihm bewußt gewesen sei - \"konkrete, auf die Einzelfälle bezogene Meldungen\" machen müssen (UA S.79).\n\n2. a) Ob die letzte Erwägung hier rechtlicher Prüfung standhält, kann dahinstehen.\n\nDie Revision bekämpft diese Begründung mit bemerkenswerten\nHinweisen auf Urteilsfeststellungen. Danach war die allgemeine\nÜberlastung der Staatsanwaltschaft Schleswig-Holsteins allen\nzuständigen Stellen bekannt (\"in der letzten Zeit eine Unterbesetzung von mindestens 25%\"), Die Eingabe sämtlicher Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft Lübeck vom 5.August 1971 war im\nErgebnis erfolglos geblieben, anscheinend auch deshalb, weil \"die\nÖffentlichkeit (Presse)\" hiervon nicht unterrichtet werden durfte.\nDie persönlich angebrachten Überlastungsanzeigen des Angeklagten\n\nnu _u-\n\nz\n\nUL.\n- dem zwei Jahre lang zwei Dezernate aufgebürget/waren - stießen\nauf Unwillen, er wurde nicht einmal vollständig angehört.\n\"Schließlich waren die ungewöhnliche Überlastung des Angeklagten\nund damit - notwendig - auch der Umstand, daß nichtgemeldete,\n\"]angzeitige Bearbeitungsrückstände\" in seinem Dezernat vorhanden sein mußten, den Vorgesetzten aus mehreren Disziplinarvorgängen bekannt.\n\nBei diesen und anderen Feststellungen des Urteils kann die\nVerantwortung für nicht offenbarte Rückstände unter Umständen\nnicht mehr beim Angeklagten gelegen haben.\n\nDer Senat ist jedoch im vorliegenden Falle den rechtlichen\nAuswirkungen einer Verletzung von Amts- und Fürsorgepflichten\ndurch Vorgesetzte und höhere Dienststellen nicht nachgegangen.\n\nb) Der Beschwerdeführer war ohnehin freizusprechen, weil es\nnach den Urteilsfeststellungen am Vorsatz fehlt.\n\nIn seiner Entscheidung 5 StR 439/76 vom 9.November 1976 hat\nder erkennende Senat bei ähnlichem Sachverhalt hervorgehoben,\ndaß nur dann durch Unterlassen vorsätzlich gegen §§ 258, 258a StGB\nverstoßen wird, wenn der Täter \"von dienstlicher Anzeige (auch)\nin der Erkenntnis abgesehen\" hatte, \"ihm selbst werde es in angemessener Zeit unmöglich sein, die Rückstände zu erledigen, und\ndaß er deshalb (oder aus anderem Grunde) von vornherein vorhatte,\nrückständige Verfahren nun nicht mehr zu fördern.\n\nDas aber fällt auch im vorliegenden Falle dem Angeklagten\nnicht zur Last.\n\nDie Strafkamnmer hat hier zwar - anders als bei ihrer früheren\nEntscheidung - den jeweiligen Tatzeitraum nicht näher festgestellt; anscheinend ist sie der Meinung, daß die Strafvereitelungen\nspätestens ein Jahr nach unzureichender oder unterbliebener\nBearbeitung der Sachen begonnen haben (UA S.81); der Tatzeitraum\nist also länger als im Vergleichsfalle.\n\nDies ändert jedoch nichts an der rechtlichen Beurteilung.\nDenn das angefochtene Urteil stützt seine Schuldüberzeugung auch\nhier lediglich darauf, daß der Angeklagte die vorhandenen Rückstände nicht im einzelnen gemeldet hat, obwohl ihm deren Vorhandensein bekannt war und obgleich er wußte, \"daß die Täter bezw.\n\n-5-\n\n-5_-\n\nVerurteilten für geraume Zeiten dem staatlichen Strafanspruch\nentzogen waren\",\n\nDer Frage, ob der Angeklagte die Rückstände (ohne sie zu\noffenbaren) in angemessener Zeit hatte aufarbeiten wollen,\nspricht das Landgericht ersichtlich eine rechtliche Bedeutung ab.\n\nDas ergeben bereits Urteilszusammenhang und Ausführungen auf\nSeite 88 UA: \"Die Tatsache, daß der Angeklagte einerseits niemals\nvon Anfang an die Vorstellung hatte, daß eine konkrete Sache sich\nschließlich über längere Zeiträume verzögern würde und daß er\nferner stets die Hoffnung und Vorstellung hatte, die in Rückstand\ngeratenen Sachen irgendwann zu bearbeiten, beseitigte nicht sein\nWollen der teilweisen Straf- bezw. Vollstreckungsvereitelungen!.\nSoweit in diesem Zusammenhange davon gesprochen wird, der Beschwerdeführer \"tat nichts bezw. veranlaßte nichts, um diesen Zustand\n[Rückstände zu ändern\", er habe \"somit zwangsläufig auch diesen\nErfolg\" gebilligt und gewollt, können damit nur die inneren Vorgänge\ngemeint sein, die mit dem Unterlassen der dienstlichen Meldung\nzusammenhängen. Das gilt auch für undeutliche Wendungen an anderer\nStelle des Urteils. Sie erhalten ihren Sinn nicht nur durch die\noben wiedergegebene Meinungsäußerung des Tatrichters, sondern auch\ndurch dessen wiederholte Hinweise auf das stete Bestreben des\nAngeklagten, die Rückstände durch eigene Arbeit zu beseitigen.\n\nDaß ihm dies in den abgeurteilten fünf Fällen Jahrelang nicht\ngelungen ist, spricht nicht gegen seinen Willen, auch diese Sachen\nin angemessener Zeit zu erledigen. Denn das Urteil stellt ausdrücklich fest, \"die Nichtbearbeitung einzelner Vorgänge über\nlängere Zeiträume beruhte nicht auf einer bestimmten Auswahl oder\nPlanung seitens des Angeklagten, sondern ergab sich mehr oder weniger\nzufällig\" (UA S.10). Demnach wollte der Angeklagte auch die in Rede\nstehenden fünf Sachen stets weiterbearbeiten.\n\nDiese Feststellung verliert nicht dadurch an Bedeutung, daß\nder Beschwerdeführer \"einen Zeitpunkt der Bearbeitung oder Erledigung im Einzelfalle konkret\" nicht abgesehen hat (UA S.9), daß\ndie eigene Bearbeitungsmöglichkeit nicht \"absehbar\" gewesen ist\n(UA S.83). Solche Bemerkungen verstehen sich ohnehin nur im\n\nN\n\n-6 -\n\n4\n\n-6.- zZ\n\nZusammenhang mit der wiedergegebenen irrigen Rechtsansicht des\nLandgerichts. Hiervon abgesehen, besagen sie nicht, daß der\nAngeklagte eine (weitere) erhebliche Verzögerung der Bearbeitung\ndieser fünf Fälle jeweils auch vorher gebilligt hatte.\n\nSchon die mitgeteilten Feststellungen ergeben das Gegenteil.\nSie werden durch andere Feststellungen bestätigt. Danach war der\nAngeklagte - wie die Strafkammer ihm geglaubt hat - \"entschlossen, die Rückstände unter Aufbietung aller Kräfte nach und\nnach selbst abzubauen und sich später einmal nach Erledigung der\nRückstände zu offenbaren\" (UA S.82). Bei der Wiedergabe des Sachverständigengutachtens, dem das Landgericht insoweit gefolgt ist,\nwird hervorgehoben: \"Es sei im übrigen zu berücksichtigen, daß der\nAngeklagte während der gesamten Jahre durchaus in der Lage gewesen\nsei, den wesentlichen Teil seiner umfangreichen Aufgaben sachgerecht zu erledigen sowie seine zunächst erheblich umfangreicheren\nRückstände nach und nach aufzuarbeiten\" (UA S.91). Dem entsprechen\neingehende Feststellungen auf S.9 und 5.10 UA. Deutlich werden\ndie tatsächlichen Grundlagen des Urteils und der Rechtsirrtum, dem\ndie Strafkammer erlegen ist, auch im Falle der versuchten Strafvereitelung im Amte.\n\nEs steht mithin fest, daß der Beschwerdeführer stets bestrebt\ngewesen war, die Rückstände ohne dienstliche Anzeige doch noch\naus eigener Kraft zu erledigen, und daß er weitere erhebliche\nVerzögerungen der Sachbearbeitung jedenfalls nicht vorher gebilligt\nhatte. Zu Unrecht hat die Strafkammer dies als rechtlich bedeutungslos angesehen.\n\n- 1 -\n\nDie Verurteilungen konnten deshalb nicht bestehenbleiben.\nDa die Feststellungen zur inneren Tatseite der §§ 258, 258a StGB\nerschöpfend sind, war der Angeklagte in vollem Umfange freizusprechen (§ 354 Abs.1 StPO).\n\nDer Generalbundesanwalt hat Aufhebung und Zurückverweisung\nbeantragt.\n\nSarstedt Schnidt Fleischmann\nSchuster Fuhrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-01-18/5-str-595-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258a","ref_norm":"258a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-01-18/5-str-595-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:28.929002+00:00"}}