{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1977-01-13_5_StR_716_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1977-01-13","aktenzeichen":"5 StR 716/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 716/76\n73.977\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Facharbeiter Manfred G (EEEE>\naus vn,\ngeboren am EB 1547 in REED »\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung und - zu 2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts\nam 13. Januar 1977 gemäß § 349 Absatz 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Verden vom\n17.September 1976\n\na) im Schuldspruch dahingeändert, daß der Beschwerdeführer eines fortgesetzten Vergehens gegen das\nBetäubungsmittelgesetz in Tateinheit mit fortgesetztem gewerbsmäßigem Schmuggel schuldig ist;\n\nb) im Strafausspruch mit den ihn betreffenden\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich\nunbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht in Oldenburg zurückverwiesen, das auch über\ndie Kosten der Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nIm Schuldspruch muß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei\nentfallen.\n\nDer Tatbestand der fortgesetzten Hinterziehung von\nEingangsabgaben (§ 392 Abs.1 AO aF) geht in dem schwereren\nTatbestand des fortgesetzten gewerbsmäßigen Schmuggels\n(§ 397 Abs.1. AO aF) auf.\n\nDie Verurteilung wegen fortgesetzter (gewerbsmäßiger)\nSteuerhehlerei wird von den Feststellungen nicht getragen.\nDie Steuerhehlerei setzt eine abgeschlossene Vortat voraus,\ndie als Steuerhinterziehung mit Strafe bedroht ist. Der\nAngeklagte hat in allen Fällen als Täter oder Mittäter an\ndem Schmuggel teilgenommen. Wer als solcher an der Vortat\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\nbeteiligt ist, begeht in der Regel nicht außerdem Steuerhehlerei (RGSt 71,49,51; BGH Urteil vom 3.Februar 1955 -\n1 StR 648/54 -).\n\nDer Senat kann in entsprechender Anwendung des\n8 354 Abs.1 StPO den Schuldspruch ändern. Der Wegfall der\ntateinheitlichen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung\nund Steuerhehlerei nötigt dazu, den Strafausspruch mit\nden dazugehörenden Feststellungen aufzuheben.\n\nSarstedt Herrmann Schuster\n\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-01-13/5-str-716-76","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 392","ref_norm":"392","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-01-13/5-str-716-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:28.810135+00:00"}}