{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1976-12-14_5_StR_690_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1976-12-14","aktenzeichen":"5 StR 690/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 690/76\n\nEN 7E\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nGünter P Em aus rem.\ngeboren am ED 19.0 in vun u\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 14.Dezember 1976\ngemäß § 349 Absatz 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom\n20.Juli 1976 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts in Hamburg zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten des Rechtsmittels\nzu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Besetzungsrüge greift durch. Dabei kann unent\nschieden bleiben, ob schon die Entbindung des Hauptschöffen Walter rechtlich fehlerhaft war. Denn das\nanschließende Verfahren war in jedem Fall unzulässig.\nDie formlose allgemeine Erkundigung der Geschäftssteii\nbeamtin, welcher der auf der Liste stehenden Hilfsschö\nan der Sitzung teilnehmen könne, entsprach nicht dem\nGesetz (BGHSt 10,384,385). Es hätte der jeweils nächst\nberufene Hilfsschöffe förmlich geladen werden müssen,\nund erst wenn auch dessen Verhinderung durch den Vorsitzenden festgestellt worden wäre, hätte der nächstfolgende Hilfsschöffe in gleicher Weise einberufen\nwerden dürfen. Das ist hier nicht geschehen. Der Vor-\n\n77\n\nenffen\n\nsitzende hat vielmehr die ihm nach § 54 GVG obliegenden\n\nEntscheidungen in unzulässiger Weise auf die Geschäftsstelle übertragen. Dadurch war das erkennende Gericht\nmit der erst an späterer Stelle der Hilfsschöffenliste\nstehenden Hilfsschöffin Woge nicht vorschriftsmäßig\nbesetzt (§ 338 Nr.1 StPO). Das Urteil ist deshalb\naufzuheben.\n\nSarstedt Schmidt Fleischmann\nSchuster Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-12-14/5-str-690-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-12-14/5-str-690-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:28.235003+00:00"}}