{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1976-12-14_5_StR_655_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1976-12-14","aktenzeichen":"5 StR 655/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 655/76\nSp rRı TC\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Speditionskaufmann Wolfgang ed — — ;\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am BED 97 in JE ;\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\n18\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung und - zu 2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts\nam 14.Dezember 1976 gemäß § 349 Absatz 2 und 4 StPO ein-\n\nstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Hannover vom\n20.Mai 1976 im Strafausspruch mit den ihn\nbetreffenden Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als\noffensichtlich unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Hannover zurückverwiesen, die\nauch über die Kosten der Revision zu\nentscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Verfahrensbeschwerden sind offensichtlich unbegründet. Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil in\nseinem gesamten Inhalt geprüft. Dabei hat sich folgendes\nergeben:\n\nDas Schwurgericht hat mit Recht Mord aus niedrigen\nBeweggründen bejaht. Daß es das Mordmerkmal der Heimtücke\nnicht geprüft hat, beschwert den Angeklagten nicht. Dieser\nhat aber entgegen der Annahme des Schwurgerichts nicht\nauch gehandelt, um eine andere Straftat zu verdecken. Zwar\nist in der Rechtsprechung anerkannt, daß eine vorsätzliche\nTötung dieses Merkmal auch dann erfüllt, wenn jene andere\nStraftat zu der Tötung im Verhältnis der Tateinheit steht\n(BGH LM §§ 211 StGB Nr.10; BGHSt 7,325,327; BGH Urteil vom\n7,November 1973 - 3 StR 200/73 - bei Dallinger in MDR 1974,\n366). So kann es u.a. sein, wenn das Tatgeschehen zunächst\n\n- 3.\n\n- 3 -\n\n.als Körperverletzung oder als fehlgeschlagener Totschlagsversuch beginnt und der Täter alsdann sein Opfer (auch)\n\nin der Absicht tötet, die vorangegangene andere Straftat\n(die mit der nachfolgenden Tötung eine natürliche\nHandlungseinheit bilden kann) zu verdecken. Hier fehlt\n\nes jedoch an einer anderen Straftat. Der Angeklagte führte\nmit seiner geschiedenen Frau einverständlich den\nCeschlechtsverkehr aus. Dabei geriet er über ihre sinngemäße Äußerung \"Du glaubst doch nicht im Ernst, daß ich\nhierbei noch etwas empfinde\" in Wut. Er würgte darauf die\nFrau von Anfang an mit Tötungsvorsatz und aus niedrigen\nBeweggründen und hörte damit erst auf, als sie tot war.\nDabei ließ er ihren Hals nicht einmal für einen Augenblick\nlos, als beide infolge der Gegenwehr des Opfers von der\nCouch fielen. Jedoch handelte er von nun an auch in dem\nBestreben, die Entdeckung der Tat zu verhindern. Bei\ndieser Sachlage kann weder von einer vorangegangenen\nKörperverletzung noch von einem fehlgeschlagenen Tötungsversuch noch von einer sonstigen anderen Straftat die Rede\nsein. Der Angeklagte hat vielmehr nur eine Tat - einen\nvollendeten Mord - begangen.\n\n-Uu-\n\nAU\n\n„u-\n\nDer Wegfall des Mordmerkmals \"um eine andere Straftat\nzu verdecken\" läßt den in der Urteilsformel enthaltenen\nSchuldspruch wegen Mordes unberührt. Er nötigt aber dazu,\nden Strafausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen\n\naufzuheben.\n\nSarstedt Schmidt Fleischmann\n\nSchuster Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-12-14/5-str-655-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-12-14/5-str-655-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:28.216457+00:00"}}