{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1976-12-14_5_StR_547_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1976-12-14","aktenzeichen":"5 StR 547/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 547/76\nE42 76 Zu\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Maschinenführer Wilhelm S ui\n\naus __\ngeboren an > 1921 in OHNE\n\nKreis TEE (CS5R),\n\nwegen Totschlags\n\nAM\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14.Dezember 1976, an der teilgenommen\n: haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nFleischmann\nSchuster\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr.von aus HE,\n\nRechtsanwalt Dr (DB - EEE au: 0)\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Schwurgerichts in\nHannover vom 6.April 1976 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten, der das Verfahren\ndes Landgerichts beanstandet und die Verletzung sachlichen\nRechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Rüge, das Landgericht habe gegen die §§ 238\nNr.5, 231 Abs.2, 244 Abs.2 StPO verstoßen, weil es am\n6.April 1976 das Urteil gegen den Angeklagten in dessen\nAbwesenheit verkündet hat, ist nicht begründet.\n\nDer Angeklagte war am 6.April 1976 infolge einer\n(ernsthaften) versuchten Selbsttötung verhandlungsunfähig.\nSeine Verhandlungsunfähigkeit hat er bewußt herbeigeführt, .\nEr hat, wie die Revision vorträgt, bereits während der Verhandlung einem Sachverständigen gegenüber erklärt, \"er\nwerde sich einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe durch\nSuizid entziehen\". Nachdem der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung vom 26.März 1976 eine Freiheitsstrafe von sieben\nJahren gefordert hatte, sah der Angeklagte die Möglichkeit\neiner Verurteilung in dem nächsten Verhandlungstermin unmittelbar auf sich zukommen. Diesen Verhandlungstermin\nwollte er, selbst um den Preis seines Lebens, verhindern.\n\nEs besteht kein Anhalt dafür, daß er angenommen haben\nkönnte, er werde sich nicht mindestens erheblich verletzen,\nwenn er sich vor einen fahrenden Eisenbahnzug wirft. Bei\ndieser Sachlage ist es rechtlich ohne Bedeutung, daß die\nSelbsttötung mißlungen ist (BGHSt 19,144,147; 16,178,183).\nAnzeichen dafür, daß der Angeklagte vor oder bei dem\nmißglückten Versuch, sein Leben zu beenden, \"unzurechnungsfähig\" war, bestehen nicht. Der Angeklagte hat vor der\nversuchten Selbsttötung einen Abschiedsbrief an seinen Sohn\ngeschrieben, in dem er für sein Verhalten \"um Verzeihung\"\ngebeten und weiter ausgeführt hat, \"er hätte es im\nGefängnis ohnehin nicht ausgehalten\" (BdA.III, 16 a d.A.).\n\n-4- . Ed E\n\nEr war sich mithin über Tragweite und Zielsetzung seines\n\n° Muns im Klaren. Dem steht nicht entgegen, daß der\nAngeklagte nach der mißlungenen Selbsttötung im Krankenhaus\neine Zeitlang unter erheblicher Schockeinwirkung gestanden\nhaben mag. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, über\n\ndie im Freibeweis verwertbaren vorhandenen Erkenntnisse\nhinaus weiteren Beweis zu erheben.\n\nDie anderen Verfahrensrügen sind, ebenso wie die\nEinzelausführungen der Sachrügen zum Schuldspruch,\noffensichtlich unbegründet.\n\n2, Bei dem Strafausspruch hat sich das Landgericht\nnicht, wie die Revision meint, aus Rechtsgründen gehindert\ngesehen, die für die Anwendung des § 213 StGB herangezogene\nverminderte Zurechnungsfähigkeit nochmals innerhalb des\nAusnahmestrafrahmens mildernd zu berücksichtigen; es hat\nvielmehr von dieser weiteren Milderung keinen Gebrauch\nmachen wollen (UA S.29/30). Das aber ist dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters überlassen (BGHSt 21,57).\n\nDer in der Revisionsbegründung des Rechtsanwalts\n\nDr.SEED-: EB veanstanäete Strafschärfungsgrund\nist zulässig. Das Landgericht hat u.a. zum Nachteil des\nAngeklagten gewürdigt, daß er von ihm während des\n\n-5-\n\nEhescheidungsverfahrens verfaßte Briefe, in denen er\nFreunden und Nachbarn über den Intimbereich seiner Ehe\nberichtete und seine Ehefrau \"schlecht machte\",\nunmittelbar nach der Tat abgeschickt hat (UA S.30). Aus\ndiesem Verhalten nach der Tat durfte das Landgericht nachteilige Schlüsse auf die innere Einstellung des\nAngeklagten zu der Tat ziehen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Fleischmann\nSchuster Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-12-14/5-str-547-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-12-14/5-str-547-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:28.197030+00:00"}}