{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1976-12-07_5_StR_665_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1976-12-07","aktenzeichen":"5 StR 665/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"and\n\n5 StR 665/76\n7.12:76\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kanasssriebauer Peter D m\naus Hin\n\ngeboren am «EEEED 1943 in vB\n>, den Kaufmann Klaus-Peter W il»\n\naus H\n\nm,\ngeboren am man 1944 in MEmp/NW,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen Diebstahls u.a.\n\nHab\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 7.Dezember 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nHerrmann\n\nFleischmann\n\nDr. Fuhrmann\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. BD aus BED\n\nals Verteidiger für den Angeklagten We:\n\nJustizangestellte iD\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten DB gegen\n\ndas Urteil des Landgerichts in Hamburg\nvom 14.Mai 1976 wird verworfen.\n\nDieser Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten\nder Revision zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nt\nun\nI\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung und wegen gemeinschaftlichen\nDiebstahls verurteilt. Die Revision des Angeklagten Di»\nrügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts, die\nRevision der Staatsanwaltschaft lediglich die Verletzung\nsachlichen Rechts.\n\nI.\n\nDie Revision des Angeklagten DW ist offensichtlich\nunbegründet.\n\nIl.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet dagegen\nmit Recht, das Landgericht habe nicht geprüft, ob die Angeklagten den Diebstahl unter den Voraussetzungen eines\nbesonders schweren Falles nach § 243 Abs.1 Nr.6 StGB begangen haben, Der Angeklagte Dr hat in Gegenwart des\nAngeklagten Ü |) und mit dessen Billigung den Zeugen\n> so geschlagen, daß dieser sein Bewußtsein verlor\n(UA 5.11). \"Als beide Angeklagte den Zeugen NED vesinnungslos auf dem Boden liegen sahen\", beschlossen sie,\nihm seine Armbanduhr und ein goldenes Kettchen abzunehmen,\n\ndas er um den Hals trug. Dieses Vorhaben führten sie anschließend aus (UA S.12). Nach diesen Feststellungen lag\nes nahe, daß beide Angeklagte die Hilflosigkeit des Zeugen\nausgenutzt haben, um den Diebstahl zu begehen. Das Landgericht hätte deshalb in den Gründen des angefochtenen\nUrteils angeben müssen, weshalb es hier kein Regelbeispiel\nnach § 243 Abs.1 Nr.6 StGB angenommen hat. Dieser Fehler\nführt allerdings nur zur Aufhebung des Strafausspruchs,\nweil § 243 StGB allein das Strafmaß betrifft (BGHSt 23,\n254,257; BGH NJW 1970,2120).\n\n-u-Die Entscheidung entspricht dem Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Herrmann\n\nFleischmann Fuhrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-12-07/5-str-665-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-12-07/5-str-665-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:28.037646+00:00"}}