{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1976-11-23_5_StR_605_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1976-11-23","aktenzeichen":"5 StR 605/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 605/76 75\n23. .76 |\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\ndie Hausfrau Monika (O gEEED\n\ngeborene DEEED aus EEB:\ngeboren am «a» 1948 in SB,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\n- 2 - „WB\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23.November 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt 8 aus zen\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n‚ für Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Berlin vom\n19.Juli 1976 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts in Berlin zurückverwiesen, die auch über die Kosten der\nRevision zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags\nzu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision\nder Angeklagten hat Erfolg.\n\nDie Verfahrensbeschwerden und die sachlichrechtlichen\nEinzelangriffe in der schriftlichen Revisionsbegründung\nsind allerdings offensichtlich unbegründet.\n\nDagegen führt die Nachprüfung des Urteils auf die\nallgemeine Sachrüge zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nDie Annahme des Schwurgerichts, die Angeklagte habe\nsich des vollendeten Totschlags schuldig gemacht, hält\nder rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen versorgte sie ihren am 8.Dezember 1975\ngeborenen Sohn Mathias spätestens vom 16.Dezember 1975\nan nur noch mangelhaft, \"Sie verabreichte dem Kind nicht\nregelmäßig Mahlzeiten, achtete nicht darauf, daß es die\nvorgeschriebene Menge trank, und gab zuweilen bereits\npflanzliche Nahrung, die vom Organismus des Kindes noch\nnicht aufgenommen werden konnte\" (UA S.5). Jedoch entschloß\nsie sich erst in der Silvesternacht, das Kind zu töten\n(UA S.6). \"Zu diesem Zeitpunkt war der Säugling durch\ndie mangelhafte Pflege, die er seit dem 16.Dezember 1975\ngenossen hatte, bereits geschwächt. Am 1.Januar 1976\nzeigten sich bei ihm Anzeichen einer Erkrankung. Tatsächlich hatte er pflanzliche Nahrung, die ihm die Angeklagte bereits verabreicht hatte und die er nicht\nvertrug, zu einem unbekannt gebliebenen Zeitpunkt\n/@lso möglicherweise schon vor dem 1.Januar 19767\nerbrochen und das Erbrochene aspiriert, so daß sich\neine Lungenentzündung auszubreiten begann\" (UA S.7).\n\n_u- Pa)\n\nuntsprechend ihrem vorgefaßten Plan schob die Angeklagte\nden Säugling in das ungeheizte Schlafzimmer, gab ihm\nnur selten und in immer größer werdenden Abständen\netwas Nahrung und wickelte ihn fast gar nicht mehr.\nObwohl sich sein Zustand rasch verschlimmerte, holte\nsie keine ärztliche Hilfe herbei; denn sie fürchtete,\ndas Kind könnte noch gerettet werden (UA S.8). Erst\n\nam Morgen des 3.Januar 1976, als es schon blau angelaufen war, brachte sie das Kind ins Krankenhaus.\nSie war nunmehr überzeugt, daß eine Rettung nicht mehr\nmöglich war. Das Kind starb wenige Stunden später an\neiner \"Aspirationspneumonie ..., die durch Einatmen\nvon Speiseresten ... eingetreten war\" (UA S.9).\n\nBei dieser Sachlage hat die Angeklagte den Tod des\nKindes nur dann vorsätzlich verursacht, wenn sie ihn\nnach dem Tatentschluß durch pflichtwidriges Tun oder\nUnterlassen herbeigeführt oder wenigstens beschleunigt\nhat (BGHSt 21,59,61). Das Schwurgericht stellt jedoch\nnicht fest, daß ärztliche Hilfe am 1. oder 2.Januar 1976\nden Säugling noch gerettet hätte oder daß er bei solcher\nHilfe erst später gestorben wäre. Das versteht sich bei\ndem zarten Alter und dem geschwächten Zustand des Kindes\nsowie bei der Art der Krankheit nicht von selbst. Das\nSchwurgericht äußert sich auch nicht dazu, ob die bewußt\nherbeigeführte Unterkühlung des Kindes im ungeheizten\nSchlafzimmer und seine bewußt unzureichende Versorgung\nnach dem Tötungsentschluß den Krankheitsverlauf gefördert\nund den Tod früher bewirkt haben, als er sonst eingetreten wäre. Das versteht sich ebenfalls nicht von\nselbst, weil der Zeitraum zwischen dem Tatentschluß und\ndem Verbringen des Kindes ins Krankenhaus nur wenig mehr\nals zwei Tage beträgt.\n\nDie fehlenden Feststellungen lassen sich hier\nnicht aus dem Urteilszusammenhang ergänzen. Das Schwurgericht hat ersichtlich verkannt, daß es für den Vorwurf\ndes Totschlags nur auf das vom Tötungsvorsatz getragene\nTun oder Unterlassen ankommt. Es wirft der Angeklagten\nohne zeitliche Begrenzung vor, daß sie Mathias \"weder\ndie erforderliche Ernährung noch die nötige Pflege\nhat zuteil werden lassen\", und folgert daraus:\n\n\"Durch diese mangelhafte Pflege, wobei der Säugling\nzusätzlich Nahrung erhielt, die sein Organismus noch\nnicht verarbeiten konnte, kam es bei dem Kind zu einer\nausgedehnten Aspirationspneumonie, die seinen Tod\nherbeiführte\" (UA 5.13).\n\nDas neu entscheidende Schwurgericht wird mit\nHilfe eines Sachverständigen klären müssen, ob das\nnach dem Tötungsentschluß liegende Verhalten der\nAngeklagten in dem bezeichneten Sinn für den Tod des\nKindes ursächlich war. Wenn insoweit Zweifel übrig\nbleiben, müssen sie zugunsten der Angeklagten wirken\nmit der Folge, daß nur versuchter Totschlag, gegebenenfalls in Tatmehrheit mit fahrlässiger Tötung, in\nBetracht kommt (BGHSt 7,287,288/289).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts,\n\nSarstedt Schmidt Schuster\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-11-23/5-str-605-76","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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