{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1976-11-23_5_StR_567_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1976-11-23","aktenzeichen":"5 StR 567/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"An\n\n5 StR 567/76\n22.11.36\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Justizverwaltungsoberinspektor Siegfried K «aD\naus DEM:\ngeboren am EEE 19:1 in sein,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Bestechlichkeit\n\n2. m\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23.November 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED aus Bn\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Berlin vom 23.Juni 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen, die auch über die\nKosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nl. Das angefochtene Urteil verstößt gegen Denkgesetze.\n\nFür die Schuldüberzeugung der Strafkammer war die \"Zeugenschaftliche Bekundung des HB\" entscheidend. Die \"Glaubwürdigkeit dieses wichtigsten Belastungszeugen\" (UA S.10) untersucht das Urteil eingehend auf den Seiten 10 bis 15 der Urteilsabschrift. So beginnen auch die Darlegungen zum bedeutsamsten\nPunkt der Beweisführung, der Übergabe des Bestechungsgeldes,\nmit den Worten: \"Gegen die Richtigkeit der von Hgg senachten\nBekundungen spricht nicht etwa, daß ...\" (UA S.11 unten). Auch\nhier geht es also nur um den Nachweis der Glaubwürdigkeit des\n\nHarbecke.\n\nDann aber durfte sich das Landgericht dabei nicht auf die\nAussage desselben Zeugen stützen, dessen Glaubwürdigkeit bewiesen\nwerden sollte. Das geschieht jedoch. Zu der - von HlB vehaupteten - (ungewöhnlichen) Art und Weise der Übergabe des\nBestechungsgeldes heißt es im Urteil: \"Aber auch hier findet sich\neine ganz einfache Erklärung die sich mit den Angaben des Hg\nvereinbaren ließe: HB nat nämlich erklärt, daß sowohl Auer als\nauch Frau Hufe voll in die Dinge eingeweiht gewesen seien\"\n\n(UA 5.12).\n\nDaß es sich dabei nicht nur um einen Fassungsmangel des\nUrteils handelt, ergibt die weitere Beweisführung, die sich ebenfalls mit der Glaubwürdigkeit des Hg peschäftigt. Die insoweit durch die Aussage des Zeugen 1 entstandenen Zweifel überwindet das Landgericht, indem es sich auf die Bekundungen des\nHB stützt: \"Im Gegensatz hierzu steht die Angabe des He ,\ndaß App genau gewußt habe, um was es sich handele, ...\" (UA S.13).\n\nwie sich von selbst versteht, kann die angefochtene Entscheidung auf den Kreisschlüssen beruhen. Sie war deshalb bereits\nwegen dieser Denkverstöße aufzuheben, ohne daß es auf andere\nsachlichrechtliche Bedenken ankam.\n\n- 4 -_ BEI ing\n* \"\nvr\n\n2. Für die neue Hauptverhandlung sei lediglich auf\nfolgendes hingewiesen:\n\na) Nach den bisherigen Feststellungen (UA S.4) wußte der\nZeuge SB von dem Bestechlichkeitsvorwurf und allen damit\nzusammenhängenden tatsächlichen Umständen nur aus der Darstellung des Belastungszeugen HM. ;s könnte daher ebenfalls\neinen Kreisschluß bedeuten, wenn die Aussage des Rechtsanwalts\nsu» - wie im angefochtenen Urteil geschehen - zum Beweise der\nGlaubwürdigkeit des HD angeführt werden würde.\n\nb) Sofern der Zeuge sn» erneut andere Bestechlichkeitsvorgänge erwähnen sollte (vgl. UA S.4), müssen die Entscheidungsgründe deutlich erkennen lassen, ob das Landgericht der Aussage\nglaubt und ob es ihren Inhalt feststellen will.\n\nEntsprechendes gilt ganz allgemein für Zeugenaussagen und\nauch für das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten. Dieses und\nentlastende Zeugenaussagen sind gegebenenfalls als widerlegt zu\nbehandeln (nicht nur als \"nicht überzeugend\" oder als \"erheblich\nzweifelhaft\" - UA S.10 und S.13).\n\nc) Die Strafkammer wird sich auch mit der naheliegenden Frage\nauseinandersetzen müssen, ob der Hauptbelastungszeuge zu falscher\nAussage dadurch bewogen worden sein könnte, daß er sich - nach der\nZusage seines Verteidigers - aus einer Belastung des Angeklagten\neigene Vorteile versprochen hatte.\n\nd) Das Recht eines Angeklagten, zunächst (oder überhaupt) jede\nAussage zu verweigern, unterliegt grundsätzlich keiner Einschränkung. Daher dürfen ihm aus seinem Schweigen auch dann keine\nNachteile erwachsen, wenn es \"unverständlich\" erscheint (UA S.11),\ndaß er bei seiner anfänglichen (generellen) Aussageverweigerung\nauch auf das Vorbringen entlastender Umstände verzichtet hatte.\n\n-5-\n\nEntgegen der Meinung des angefochtenen Urteils ist der Tatrichter\ndeshalb in Fällen der vorliegenden Art gehindert, \"schon aus\n\ndem verspäteten Vorbringen Schlüsse auf die Richtigkeit der vom\nAngeklagten vorgebrachten Schutzbehauptung zu zietien\" (UA S.11).\n\nSarstedt Schmidt Schuster\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-11-23/5-str-567-76","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-11-23/5-str-567-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:27.666847+00:00"}}