{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1976-11-16_5_StR_584_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1976-11-16","aktenzeichen":"5 StR 584/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 5/6 AH\n\nBZEAZ,\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Bäcker Günter O WB aus HM (Westfalen),\ngeboren an m 1955 in vom,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16.November 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter an Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann\nSchuster\nDr .Fuhrmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr ED aus zgD\n\nals Verteidiger,\nJustizamtsinspektor von 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Schwurgerichts in\nOsnabrück vom 31.Mai 1976, soweit es den\nAngeklagten O betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) in sämtlichen Strafaussprüchen,\n\nb) soweit das Schwurgericht es abgelehnt\nhat, gegen den Angeklagten O die\nSicherungsverwahrung anzuordnen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an\ndas Landgericht - Strafkammer - in Verden\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n[\nIn\n!\n\nGründe\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich nit\nder Sachrüge allein dagegen, daß die Schwurgerichtskamner\ndie Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt hat. Das\nRechtsmittel wird mit folgender zutreffender Begründung\nvon der Bundesanwaltschaft vertreten:\n\n\"Für die Beurteilung der Gefährlichkeit des\nAngeklagten hebt das Landgericht ausdrücklich auf den\nZeitpunkt ab, zu dem der Angeklagte aus der Strafhaft\nentlassen wird (UA S.25/26). Das ist fehlerhaft. Es\nkommt dabei auf die Zeit der Hauptverhandlung an. Das\nhat der Bundesgerichtshof schon zu § 42e StGB i.d.F. des\n41.StrRG entschieden (BGHSt 24,160,164; 25,59,61). Das\ngilt auch für die inhaltlich unveränderte Vorschrift\ndes § 66 StGB, die seitdem in Kraft getreten ist\n(vgl. BGH in NJW 1976,300).\n\nDieser Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils,\nsoweit das Landgericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt hat. Die förmlichen Voraussetzungen\nfür eine solche Maßnahme sind nach den bisherigen\nFeststellungen jedenfalls nicht ausgeschlossen, wenn\nihnen auch die Höhe der Einzelstrafen der früheren\nGesamtstrafen (vgl. BGHSt 24,345) nicht ausdrücklich\nzu entnehmen ist; zum Fall 5 der Urteilsgründe\n(UA S.12/15,24) ist auf eine Einzelfreiheitsstrafe von\ndrei Jahren und sechs Monaten erkannt worden (vgl.\n\nBCH in NJW 1972,834). Ob bei der gebotenen Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten die letztgenannte Tat etwa nicht als Symptomtat zu werten ist\n\nund deshalb die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht\n\nWr\n\nin etracht kommt, muß der Beurteilung des Tatricerters\nüberlassen bleiben.\n\nDiese Aufhebung des Urteils führt zugleich zur\nAufhebung des Strafausspruchs insgesamt; es ist nicht\nauszuschließen, daß die Strafe, wäre zugleich auf\nSicherungsverwahrung erkannt worden, niedriger ausgefallen wäre (vgl. BGH in GA 1974,175,177).\n\nBei der erneuten Straffestsetzung wird der\nTatrichter auch Gelegenheit haben, zu der Nebenfolge,\ndie mit der 'Aberkennung' der 'bürgerlichen Ehrenrechte'\numschrieben worden war (UA S.25), das geltende Recht\nnach Maßgabe des § 45 StGB anzuwenden (vgl. Dreher, StGB,\n36.Aufl., § 45 Rdnrn 6 ff).\"\n\nDem ist lediglich hinzuzufügen:\n\nEs bedarf in diesem Falle keiner Erörterung, ob\n§ 66 StGB dem Tatrichter schlechthin verwehrt, die\nmutmaßliche Gefährlichkeit des Angeklagten zur Zeit\nseiner Entlassung aus der Strafhaft zu berücksichtigen.\nIndessen ist es fehlerhaft, ausschließlich auf diesen\nGesichtspunkt abzustellen, jedenfalls bei einem\nAngeklagten, der zu diesem errechneten (aber nicht\neinmal feststehenden) Zeitpunkt erst 50 Jahre alt sein\n\nwürde.\n\nDa die rechtskräftigen Schuldsprüche nur Taten\nbetreffen, die nicht in den Zuständigkeitskatalog\ndes § 74 Abs.2 GVG fallen, verweist der Senat die\nSache an die Strafkammer (§ 74 Abs.1 GVG) zurück.\n\nSarstedt Herrmann Schuster\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-11-16/5-str-584-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-11-16/5-str-584-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:27.564316+00:00"}}