{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1976-11-15_5_StR_583_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1976-11-15","aktenzeichen":"5 StR 583/76","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_583/76\n\nNdn?6\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nJRTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Gärtner Wolfgang KB au volB,\ndort geboren am EB 555,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung\n\nee\n. Vak\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in ar\nSitzung vom 15.November 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt u»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektor von >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Verden\nvom 30.Juni 1976 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Landgericht in\nBraunschweig zurückverwiesen, das auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels zu\nentscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten dringt mit der a’.vin ar\nhobenen allgemeinen Sachrüge durch.\n\nDer Angeklagte folgte der Zeugin WB auf einen Seitenweg, hielt sie am Halse fest, zog ihr Hose und Strumpfhose\nherunter, bedrohte sie, holte sein erregtes Glied heraus\nund verlangte,\"Steck rein\". Als die Zeugin \"hierzu jedoch\nnicht bereit\" war, gab der Angeklagte auf und flüchtete.\n\nDas Landgericht verneint die Freiwilligkeit des Rücktritts vom Vergewaltigungsversuch, weil der Angeklagte\n\"nach der Weigerung der Zeugin Sabine vo 'mit seinem\nLatein am Ende war' und sowohl die konkrete Tatsituation als\nauch sein physisches und psychisches Unvermögen ihm eine\nweitere Durchführung des Vorgehabten nicht erlaubte.\"\n\nInwiefern der Angeklagte physisch außerstande war,\nweiterhin auf den Geschlechtsverkehr zu drängen oder ihn\nnotfalls ohne Mitwirkung der Zeugin auszuführen, sagt das\nLandgericht nicht. Da die ängstliche Zeugin von Anfang an\n!zu keiner irgendwie gearteten Gegenwehr in der Lage war\",\nwar von ihr offenbar keine nachhaltige Abwehr zu erwarten.\nEine plötzlich einsetzende Impotenz des Angeklagten ist\nnicht festgestellt.\n\nWorin sich das \"psychische\" Unvermögen des Angeklagten\noffenbarte, teilt das Urteil ebenfalls nicht mit. Es spricht\nnur allgemein von \"nennenswerten Widerständen\" und \"nicht\neinkalkulierten Situationen\", die der Angeklagte bei \"seiner\nPersönlichkeit\" nicht überwinden konnte, würdigt aber in\ndiesem Zusammenhang weder die körperliche noch die seelische\nBeschaffenheit des Angeklagten, bezeichnet auch die\n\"Widerstände\" und \"Situationen\" nicht, wie der Angeklagte\nsie einschätzte.\n\nAls Feststellung bleibt lediglich, daß die Zeugin nicht\nbereit war, den Geschlechtsverkehr einzuleiten, und daß der\nAngeklagte daraufhin aufgab. Das - allein dargestellte -\näußere Erscheinungsbild des Geschehensablaufs spricht für\n\ny th\nEn LE\n\neinen freiwilligen Rücktritt. Ob die Weigerung der zeurin\n\nfür den Angeklagten unerwartet kan, und ob er Jarin ein\nderartiges Hindernis sah, daß er meinte, er könne mit Gewalt\nnichts erreichen, die Zeugin auch durch weitere Drohungen\nnicht gefügig machen, läßt das Urteil offen. Von selbst\nversteht sich das keinesfalls. Ein bloßer Mangel an \"Angriffslust\" wäre kein geeigneter Gesichtspunkt, um die Freiwilligkeit des Rücktritts auszuschließen.\n\nSarstedt Herrmann Schuster\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-11-15/5-str-583-76","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-11-15/5-str-583-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:27.401239+00:00"}}