{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1976-11-09_5_StR_612_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1976-11-09","aktenzeichen":"5 StR 612/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"zu\n\n9 StR 612/76\nRT\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauhelfer Dieter D EB zu: zw,\n\ndort geboren an ED 340,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 9.November 1976 nach\n8 349 Abs.4 und 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom\n25.Juni 1976\n\na) dahin geändert, daß die Verurteilung\nwegen Vergewaltigung wegfällt;\n\nb) im Strafausspruch mit den betreffenden\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als\noffensichtlich unbegründet verworfen.\n\n3. Zur Entscheidung über die Rechtsfolgen der\nTat und die Kosten der Revision wird die\nSache an eine andere Strafkammer bei dem\nLandgericht in Berlin zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzten tateinheitlichen\nVerstoßes gegen die §§ 174, 176 StGB und wegen einer hiermit\nebenfalls tateinheitlich zusammentreffenden Vergewaltigung\nverurteilt worden.\n\nWie die Revision zutreffend darlegt, weisen die Feststellungen den Tatbestand der Vergewaltigung nicht aus. Der\nAngeklagte zeigte dem Mädchen zunächst pornographische Aufnahmen, meinte, Frauen wie die abgebildeten müßten ausgepeitscht werden; das werde er jetzt mit dem Opfer tun. Er\nband ihm die Hände zusammen und erhob einen Ledergürtel zum\nSchlag. Als das Mädchen weinte und flehte, band er es los.\nAnschließend verkehrte er mit ihm.\n\nweder der Sachverhaltsdarstellung noch der rechtlichen\nwürdigung 1&ßt sich entnehmen, daß der Angeklagte Gewalt\nangewendet oder die Nachwirkungen von Gewalt oder Drohungen\nausgenutzt habe, um den Geschlechtsverkehr oder auch nur\nGie Vornahme einer anderen sexuellen Handlung zu erzwingen.\nDas Fesseln und das Ausholen mit dem Gürtel stellten sich\nnach dem Zusammenhang der Urteilsgründe als eine sexuelle\nPerversität dar, die um ihrer selbst willen begangen wurde,\nund die nicht darauf abzielte, Widerstand des Opfers zu\nbrechen. Hiermit hatte der Angeklagte auch offensichtlich\nnicht zu rechnen. Er war bei zahlreichen vorausgegangenen\nsexuellen Handlungen einschließlich des Geschlechtsverkehrs\nniemals auf Gegenwehr gestoßen, ist dementsprechend auch\nwegen keines Teilaktes nach § 178 StGB verurteilt worden.\nUnter diesen Umständen sind ergänzende Feststellungen\n\nnicht zu erwarten.\n\nDer Wegfall der Verurteilung wegen Vergewaltigung\nzwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nSarstedt Schmidt Herrmann\n\nSchuster Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-11-09/5-str-612-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-11-09/5-str-612-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:27.256434+00:00"}}