{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1976-11-09_5_StR_611_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1976-11-09","aktenzeichen":"5 StR 611/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 611/75\n? A. TE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS-\n\n.in der Strafsache\ngegen\n\nwegen gemeinschaftlichen Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln u.a.\n\n‚0\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung und - zu 2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts\nam 9.November 1976 gemäß §§ 349 Absatz 2 und bh, 354\nAbsatz 1 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Mahmud Me]\nwird das Urteil des Landgerichts in Hamburg\nvom 28.April 1976 im Schuldspruch dahin geändert, daß Mahmud KB des gemeinschaftlichen unerlaubten Inverkehrbringens von\nBetäubungsmitteln in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Steuerhehlerei schuldig ist.\n\n2. Die weitergehende Revision dieses Beschwerdeführers und die Revisionen der Angeklagten\n\nRafig KB und Sharif SW werden als\n\noffensichtlich unbegründet verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe\n\nDer Angeklagte Mahmud Kg ist nicht des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig. Dieses setzt\neine eigennützige, auf Güterumsatz gerichtete Tätigkeit\nvoraus (BGHSt 25,290,291; BGH Urteil vom 3.Februar 1976\n- 1 StR 818/75 -). Das Landgericht hat nicht feststellen\nkönnen, daß Mahmud KB einen eigenen Gewinn aus dem\nGeschäft erwartete (UA S.27). Das Verhalten des Beschwerdeführers ist aber als unerlaubtes Inverkehrbringen von\nBetäubungsmitteln (in Tateinheit /Steuerhehlerei) zu\n\nwürdigen.\nDer Senat kann den Schuldspruch ändern. § 265 StPO\n\nsteht nicht entgegen, weil der - weitgehend geständige -\nAngeklagte sich nicht anders hätte verteidigen können.\n\n- 3.\n\n- 3.\nber Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat wird\nhiercurch nicht berührt. Handeltreiben und Inverkehrbringen\nvon Betäubungsmitteln sind mit der gleichen Strafe bedroht.\n\nas Landgericht hat auch \"ganz erheblich strafmildernd\"\nberücksichtigt, daß Mahmud KB \"sie Tat lediglich aus\nverwandtschaftlichen Beweggründen mitgemacht hat, ohne\neigenen Gewinn erzielen zu wollen\" (UA 5.66).\n\nSarstedt Schmidt Herrmann\n\nSchuster Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-11-09/5-str-611-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-11-09/5-str-611-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:27.240085+00:00"}}