{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1976-11-09_5_StR_60_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1976-11-09","aktenzeichen":"5 StR 60/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 60/76\n3.11%\n\n»UNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafisache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt und Notar Heinz U geguiEEmmEEn»\n\ngeboren am a 1904 in AB (Pommern),\n\nwegen Parteiverrats u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9.November 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nHerrmann\nSchuster\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt «>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Graf EEE> :.: >\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte «aD\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und\ndes Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 23,.April 1975 werden\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision\nder Staatsanwaltschaft und die durch sie\nentstandenen notwendigen Mehrauslagen des\nAngeklagten fallen der Landeskasse zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDer angeklagte Rechtsanwalt und Notar ist wegen\nGebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses und\nwegen Parteiverrats verurteilt, von dem Vorwurf der\nUntreue u.a. freigesprochen worden.\n\nDer Angeklagte ficht die Schuldsprüche in vollem\nUmfang an. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf\ndie Nichtanwendung des § 356 Abs.2 StGB beschränkt. Beide\nRechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nI. Die Revision des Angeklagten\n1. Verfahrensbeschwerden\n\na) Das Landgericht hat den Antrag der Verteidigung,\nden Zeugen voiD zu vereidigen, mit der Begründung abgelehnt, der Zeuge sei der Tat, die den Gegenstand dieses\nVerfahrens bilde, jedenfalls entfernt verdächtig. Die\nRevision ist der Auffassung, der Zeuge hätte nicht in\nvollem Umfang unbeeidigt bleiben dürfen. Eine Beteiligung\ndes Zeugen an den Taten, die zur Verurteilung des Angeklagten geführt hätten, scheide aus, weil insoweit jeder\nZusammenhang fehle,\n\nDarin kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden.\n\nDie - an sich zulässige - Teilbeeidigung eines Zeugen setzt\ndie sachliche Teilbarkeit seiner Aussage voraus. Sie\nentfällt, wenn Gegenstand der Aussage \"ein - bezüglich der\nVereidigungsfrage - nicht oder nur schwer trennbares\nGesamtgeschehen\" ist (BGH Urteil vom 19.Juni 1959 -\n\n4 StR 66/59 -, vom 20.Dezember 1966 - 1 StR 477/66 -,\n\nvom 22.Juni 1976 - 5 StR 296/76 -). So lag es hier.\n\nDem Angeklagten und dem Zeugen WIE war zur Last\ngelegt, sie hätten an einer Untreue mitgewirkt, die die\nAltenheiminhaberin Frau TB an der 84 jährigen\n\nHeiminsassin Frau Vi besangen habe. Die Untreuehandlung wurde in Teilakten verwirklicht. Sie zog sich\nlange hin, bis Frau Mg um ihr gesamtes Vermögen\ngebracht war. Während dieser Zeit wirkten der Angeklagte,\nFrau TED und der Zeuge WW - oft eng - zusammen.\nDabei ging es für alle Beteiligten um das Heranschaffen\nder Erbschaft, die Frau Mg zugsefallen war, um die\nRegelung der Vermögensangelegenheiten und um die Heimunterbringung der Frau I) bei der Zeugin Tg, später\num das Entmündigungsverfahren, in dem die vorläufige\nVormundschaft für Frau Mb angeordnet war.\n\nAls das falsche Gesundheitszeugnis bei dem Angeklagten\neinging, war auch der Zeuge WB anwesend. Beide\näußerten sogleich den Verdacht, \"daß Frau Tg dem Arzt\neine andere Frau unter dem Namen von Frau “EBD zur\nUntersuchung untergeschoben hatte\" (UA 5.29). Gleichwohl\nwurde das Attest beim Amtsgericht eingereicht, um die Anordnung der vorläufigen Vormundschaft abzuwenden und so\nFrau MW die Verfügungsbefugnisse zu erhalten, die\ndiese unter Mitwirkung des Angeklagten weitgehend auf\nFrau TB und zum Teil auch auf den Zeugen Ya\nübertragen hatte, und die zumindest von Frau T>\nmißbraucht wurden.\n\nFrau \"BB ver nicht nur die Geschädigte einer\nUntreue, deren auch der Angeklagte und der Zeuge Vi»\nverdächtig waren. Sie war zugleich Mandantin des Angeklagten, der sie in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt\nin der Nachlaßsache, in sonstigen Vermögensangelegenheiten\nund im Entmündigungsverfahren beraten und vertreten hatte.\nDen Parteiverrat hat das Landgericht darin gesehen, daß\nder Angeklagte die Zeugen TED und vB in einen\nZivilprozeß beriet, den der Vormund der Frau MD] gegen\nbeide angestrengt hatte. Die Klage des Vormundes zielte\nim wesentlichen auf Auskunft und Abrechnung über das\n\nVermögen der Frau Mg ab, das kurz zuvor veruntreut\nwar. Der enge Zusammenhang zwischen der Untreue und dem\nVersuch, das Auskunftsverlangen über das veruntreute\nVermögen zurückzuweisen, liegt auf der Hand. Ihn konnte\nauch der Beschwerdeführer nicht verkennen, der in der\nHauptverhandlung dem Vorwurf entgegentreten mußte, er\nhätte mit dem Zeugen vs an der Untreue mitgewirkt\nund versucht, sie zu verschleiern.\n\nUnter diesen Umständen brauchte die Strafkammer in\ndem protokollierten Beschluß (§ 64 StPO) nicht im\neinzelnen anzugeben, aus welchen Gründen der Zeuge Wi»\nteilnahmeverdächtig war und weshalb seine Aussage in allen\nPunkten jedenfalls ein schwer trennbares Gesamtgeschehen\nbetraf, das eine Teilvereidigung ausschloß.\n\nb) Mit der Rüge, § 243 Abs.3 StPO sei verletzt\n(gemeint ist § 243 Abs.4 Satz 2 i.V.m. § 136 Abs.2 StPO),\nmacht die Revision geltend, der Angeklagte habe sich nicht\nzusammenhängend zu den einzelnen Anklagepunkten äußern\nkönnen. Der Vorsitzende habe immer wieder Vorhalte gemacht\noder Urkunden verlesen, ohne die zusammenfassende Darstellung des Angeklagten abzuwarten,\n\nEin solches Verfahren 1äßt sich nicht schlechthin\nbeanstanden. Es kann bisweilen zweckmäßig sein und auch\nden Verteidigungsinteressen des Angeklagten dienen\n(BGHSt 19,94,97 unter Hinweis auf BGHSt 13,358,360).\n\nHier ging es um die frühere Tätigkeit eines Rechtsanwalts\nund Notars, die weitgehend in der Abfassung von schriftlichen Verträgen und in Beurkundungen bestand, und die\ndarüber hinaus großenteils in Vermerken festgehalten\nwurde. In einem solchen Fall liegt die Verlesung oder der\nVorhalt von Urkunden im Rahmen der Vernehmung des Angeklagten nicht fern. Daß der Vorsitzende dem Angeklagten\nverwehrt habe, sich im Zusammenhang zu äußern, behauptet\n\n-6 -\n\nauch der Beschwerdeführer nicht. Weder er noch sein ebenfalls\nrechtskundiger Verteidiger haben gegen die beanstandete\nVernehmungsweise des Vorsitzenden auf Entscheidung des\nGerichts angetragen.\n\nc) Das rechtskräftige Urteil des Landgerichts in\nHamburg vom 19.Februar 1974 gegen die Zeugin Tg durfte\nin der Hauptverhandlung als Beweismittel verlesen werden\n(§ 249 Satz 2 StPO). Daß die Verlesung zur Überzeugungsbildung des Gerichts beigetragen hat, ist möglich. Dadurch\nwurde aber die Verlesung nicht unzulässig. Was die Revision\nhierzu ausführt, ist unverständlich,\n\nd) Der Antrag auf \"Beiziehung aller Akten über\nStrafverfahren gegen Frau TB, soweit sie den Vorwurf\nder Untreue zum Gegenstand haben, zum Beweise dafür, daß\nFrau > in äußerst raffinierter und intelligenter Form\nvorgegangen ist, und sie sich anders verhalten hat, als es\nin der Beweisaufnahme den Anschein haben sollte\", ist vom\nLandgericht mit Recht als Beweisermittlungsamtrag behandelt\nworden. In ihm waren weder Beweistatsachen noch Beweismittel\nkonkret bezeichnet,\n\nEine Aufklärungsrüge will die Revision in diesem\nZusammenhang nicht erheben (Revisionsbegründung S.10).\nSie weist jedoch darauf hin, daß die Verteidigung bereits\nvor der Hauptverhandlung beantragt hatte, ihr Einsicht in\ndas Hauptverhandlungsprotokoll und in das Urteil gegen\nFrau > zu gewähren. Der Verteidiger hat seinen Antrag\nin der Hauptverhandlung wiederholt. Ihm hat die Strafkammer\nentsprochen. Sie hat die Hauptverhandlung, die am 6.Februar\n1975 begann, sogleich bis zum 13.Februar 1975 unterbrochen,\n\"um dem Verteidiger Gelegenheit zu geben, Einsicht in die\nStrafakten gegen TB\" zu nehmen. Die Akten wurden dem\nVerteidiger noch am selben Tage ausgehändigt (Verhandlungsniederschrift Bd.X S. 1569-1572 d.A.).\n\n2. Auf die Sachrüge hin hat der Senat das Urteil\nin vollem Umfang überprüft. Es 1äßt keinen Rechtsmangel\nerkennen, der den Angeklagten beschwert.\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft\nhat im Ergebnis ebenfalls keinen Erfolg.\n\nSie wendet sich gegen die Auffassung des Landgerichts,\n8 356 Abs.2 StPO sei nur anwendbar, wenn der Rechtsanwalt\n\nzur Tatzeit in derselben Angelegenheit \"noch für die\nFartei tätig ist oder tätig sein müßte\", Ob diese Rechtsansicht haltbar ist, kann dahinstehen. Jedenfalls setzt\n\n8 356 Abs.2 StGB voraus, \"daß der Täter seinen Willen\ndarauf richtet, seiner ursprünglichen Partei zu schaden\"\n(vgl. aie von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheidung\ndes BGH in NJW 1964,2428,2430 - insoweit nicht abgedruckt\nin BGESt 21,41 -).\n\nEine solche Willensrichtung konnte die Strafkammer\nnicht feststellen. Sie hielt für naheliegend, daß der\nAngeklagte Frau Mg 1etztlich helfen wollte, Vor allem\nwollte er \"für eine bessere Unterbringung kämpfen\" und\nseiner früheren Mandantin \"eine gewisse finanzielle\nBewegungsfreiheit erhalten\" (UA S.19,22,58). Seine\npflichtwidrige Beratung der Gegenpartei war geleitet von\ndem \"fast fanatischen Bestreben, Frau MB vor einer\nEntmündigung zu bewahren\" (UA S.31a). Der Angeklagte\nwußte zwar, daß er die Zeugen TED und WWW nicht gegen\ndie Klage des Vormundes unterstützen durfte. Ihm war aber\nzumindest nicht zu widerlegen, daß er auf diese - wenn auch\npflichtwidrige - Weise \"das wohlverstandene Interesse von\nFrau vw. wie er es sah, wahren\" wollte (UA S.21,36,58).\n\n- 8 -\n\nDie Beweiswürdigung zur inneren Tatseite ist erschöpfend. Weitere Feststellungen konnten und können\nersichtlich nicht getroffen werden. Die bisherigen Feststellungen schließen aus, daß der Angeklagte auch nur mit\nbedingtem Vorsatz (sofern ein solcher genügt) zum Nachteil\n\nder Frau MdB zehandelt hat.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision\ndes Angeklagten zu verwerfen und das Urteil auf die\nRevision der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch aufzuheben.\n\nSarstedt Schmidt Herrmann\nSchuster Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-11-09/5-str-60-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-11-09/5-str-60-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:27.217614+00:00"}}