{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1976-11-09_5_StR_439_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1976-11-09","aktenzeichen":"5 StR 439/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 439/76\nI 11:76\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Staatsanwalt Harald B EB aus xD,\ngeboren am BED 1934 in N.\n\nwegen Strafvereitelung im Amt\n\nDer ».strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nsitzung vom 9.November 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPref.Dr.säarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt.\nHerrmann\nSchuster\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwait >\n\nals Vortreter der Bundesanwaltschaft,\n\nkechtsanwalt ED aus Pe und\nkechtsanwalt > aus Mn\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Kiel vom 15.März 1976 aufgehoben, soweit\nder Beschwerdeführer verurteilt worden ist.\n\nDer Angeklagte wird auch in den Fällen II 1 bis 8, 10, 12\nund 15 der Entscheidungsgründe freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen\nAuslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse\nauferlegt.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Verfahrensangriffe und - hier auch - die von der\nRevision behandelte Frage der straflosen Selbstbegünstigung\nbrauchten nicht erörtert zu werden, weil der Angeklagte aus\nanderem Grunde freizusprechen war.\n\n1. Die Strafkammer stützt die Verurteilungen nach §§ 258,\n258a StGB darauf, daß der Angeklagte unterlassen hat, seine\nVorgesetzten über angesammelte Rückstände im einzelnen zu unter-\n\nrichten.\n\nKeinen strafrechtlichen Vorwurf erhebt sie, soweit es die\nZeit bis März/April 1973 angeht. Der Angeklagte sei sich erst\n\"zu diesem Zeitpunkt seiner Rückstände deutlich bewußt\" geworden\n(UA 5.44); im übrigen sei ihm bis dahin nicht \"möglich und\nzumutbar\" gewesen (UA S.36), alle vorliegenden Akten fristgerecht\nzu erledigen. Das Letzte treffe auch für die Zeit danach zu.\nJedoch sei nun zumutbar und geboten gewesen, alle Rückstände im\neinzelnen dienstlich zu offenbaren (UA S.36 - 44). \"Der Zeitraum\ndes pflichtwidrigen Unterlassens endete jeweils im August 1973\"\n(UA 5.38), weil dann \"seine Vorgesetzten wußten, daß er zur sachgemäßen Bearbeitung aller Akten nicht in der Lage war\" (UA S.37).\n\nUnter Hinweis auf das allgemein bekannte, übergroße Arbeitspensum des Angeklagten, seine erheblichen Bemühungen und seinen\nFleiß begründet die angefochtene Entscheidung den strafrechtlichen\nVorwurf der Pflichtwidrigkeit wiederholt und auf S. 37 UA zusammengefaßt im wesentlichen wie folgt:\n\n\"Die Verpflichtung, auf Rückstände hinzuweisen, entfiel für\nden Angeklagten auch nicht etwa deshalb, weil seine allgemeine\nÜberlastung bei den Vorgesetzten bekannt war; denn dieses Wissen\nvermittelte den Vorgesetzten nicht zugleich auch die Kenntnis davon,\ndaß erhebliche Bearbeitungsrückstände von vielen Monaten vorlagen.\nDies um so weniger, als die liegengebliebenen Akten in den Kontrollrestelisten als Rückstand nicht auftauchten und der Angeklagte auf\nausdrückliche Frage des Leitenden Oberstaatsanwalts im April 1973\nRückstände ausdrücklich verneint hatte\".\n\n-L-\n\nu\n\n2. Diese Begründung genügt hier nicht, um den bestimmten\nVorsatz des Angeklagten darzutun, durch Unterlassen \"die Vortäter\n(in sechs Fällen) für geraume Zeit der Bestrafung\" entzogen und\ndies in fünf Fällen (untauglich) versucht zu haben (UA S.39). Das\nLandgericht hat aus Rechtsirrtum Urteilsfeststellungen übergangen,\ndie den Angeklagten entlasten.\n\nWie der Bundesgerichtshof auch zu § 346 StGB a.F. stets entschieden hat, \"erfordert der Vorsatz nicht nur die Kenntnis der\nTatbestandsmerkmale und die Voraussicht des Taterfolges - beim\nbestimmten Vorsatz das sichere Wissen um diesen -, sondern auch den\nWillen zur Verwirklichung des Tatbestands\" (BGHSt 19,79,80). Für\nden vorliegenden Fall bedeutet dies, daß der Beschwerdeführer von\ndienstlicher Anzeige (auch) in der Erkenntnis abgesehen haben muß,\nihm selbst werde es in angemessener Zeit unmöglich sein, die\nRückstände zu erledigen, und daß er deshalb (oder aus anderem Grunde)\nvon vornherein (BGHSt aa0) vorhatte, rückständige Verfahren nun\nnicht mehr zu fördern.\n\na) Das aber legt die Strafkammer dem Angeklagten nicht zur\nLast. Sie sagt an keiner Stelle des Urteils, daß er ab März/April\n1373 sicher vorausgesehen hat, auf \"geraume Zeit\" außer Stande zu\nsein, die vorhandenen Rückstände ganz oder teilweise aufzuarbeiten.\n\nDies versteht sich hier auch nicht etwa von selbst. Zwar waren\nin den Fällen, die zur Verurteilung des Angeklagten geführt haben,\nbereits im März/April 1973 erhebliche Verzögerungen eingetreten.\nDaraus kann aber nicht ohne weiteres auf die Erkenntnis des Angeklagten geschlossen werden, ihm sei eine Erledigung dieser Rückstände\nunmöglich geworden.\n\nWie erwähnt, zieht das Landgericht einen solchen Schluß auch\nnicht. Die allgemein gehaltenen Urteilsausführungen zum Wissen und\nwollen der Strafvereitelung auf geraume Zeit (UA S.11, 14, 15, 17,\n19, 22, 23, 25, 28, 30, 32, 41 ff) beschäftigen sich - wie der\nHinweis auf 5.15 UA unten zeigt - insgesamt nur mit dem Vorwurf, der\nAngeklagte habe als Folge der pflichtwidrigen Unterlassung einer\ndienstlichen Selbstanzeige vorausgesehen, daß innerbehördliche\n\n-5-\n\nMaßnahmen unterbleiben würden und er habe dies gewollt. Damit ist\naber die Frage noch nicht beantwortet, ob der Angeklagte zur Tatzeit\nauch in dem Bewußtsein geschwiegen hatte, er werde die Rückstände\nin angemessener Zeit nicht mehr aufarbeiten können.\n\nb) Die Urteilsausführungen, die sich mit der Verteidigung\ndes Angeklagten befassen, erwecken den Anschein, als wolle das\nLandgericht ausdrücklich sagen, auf diese Frage komme es nicht an\n(\"entlastet den Angeklagten nicht\") - UA Ss.34).\n\nJedenfalls aber ergeben die gesamten widerspruchsfreien und\ndeutlichen Feststellungen zweifelsfrei, daß das Verteidigungsvorbringen des Beschwerdeführers zutrifft (\"er habe die zurückgelegten Akten im Laufe der Zeit immer mal wieder zur Hand genommen,\nzum Teil erledigt ...\"; \"er habe die Akten immer bearbeiten wollen\nund habe auch immer geglaubt, es noch zu schaffen\" - UA 5.34).\n\nBei der Beweiswürdigung legt das Landgericht einen wesentlichen\nTeil dieser Verteidigung den eigenen Überlegungen zugrunde (UA S.42).\nAn anderer Stelle der Entscheidungsgründe hebt es hervor, daß der\nAngeklagte auch während der Tatzeit eine überdurchschnittliche\nDienstzeit eingehalten, Überstunden gemacht und seinen Jahresurlaub\nteilweise der Aktenbearbeitung gewidmet hatte (UA S.5, 36).\n\nDie Feststellungen zum Falle II 12 (Verurteilung wegen untauglichen Versuches der Strafvereitelung im Amt beim Verfahren gegen\nFendrich) ergeben, daß dem Beschwerdeführer hier während der Tatzeit gelungen war, die Sache nahezu vollständig zu erledigen; am\n30.Juli 1973 hatte er die sachlich gebotene Anklageschrift fertiggestellt (und deren unveränderte Reinschrift dann am 23.August 1973\nunterschrieben). Im Falle II 13 hatte er das Verfahren durch Verfügung vom 24.April 1973 entscheidend gefördert.\n\nDaß die Strafkammer den Angeklagten gleichwohl auch in diesen\nFällen verurteilt hat, beruht auf ihrer (irrigen) Meinung, für die\nstrafrechtliche Beurteilung sei das Vorhaben des Beschwerdeführers\nzur Tatzeit, sein damaliges Bestreben, die Rückstände ohne dienstliche Anzeige doch noch aus eigener Kraft zu erledigen, bedeutungs-\n\nlos.\n\n-6 -\n\nWegen dieses Rechtsirrtums konnten alle Verurteilunren nicht.\nbestehenbleiben. Da (auch) die Feststellungen zur inneren Tatseite\ndeı §§ 258, 25§ 3 StGB erschöpfend sind und weil die Voraussetzungen\ndes § 133 StGB nicht vorliegen (vgl. UA 5.48), war der Angeklagte\nin Volle !imfange freizusprechen (§ 354 Abs.1 StPO).\n\nDer G-neralbundesanwalt hat Aufhebung und Zurückverweisung\n\nhyantraßt.\n\nSarstedt Schmidt Herrmann\nSchuster Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-11-09/5-str-439-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258a","ref_norm":"258a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-11-09/5-str-439-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:27.196048+00:00"}}