{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1976-10-19_5_StR_548_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1976-10-19","aktenzeichen":"5 StR 548/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 548/76\nAR :10 76\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden berufslosen Waldemar N m ,\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am ED 333 in siiiEBB (uD55R),\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Erpressung\n\n2. 05\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 19.Oktober 1976 nach\n§ 349 Abs.4 und 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom\n13.April 1976 mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben, soweit gegen den\nAngeklagten die Sicherungsverwahrung angeordnet ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.\n\n3. Zur Entscheidung über den Maßregelausspruch\nnach § 66 StGB und die Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an eine andere\nStrafkammer bei dem Landgericht in Berlin\nzurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, den\nMaßregelausspruch durch Beschluß aufzuheben, wie folgt\nzutreffend begründet:\n\n\"Die Sachrüge greift durch, soweit das Landgericht\ndie Sicherungsverwahrung angeordnet hat. Diese hier auf\n8 66 Abs.1 StGB gestützte Anordnung setzt voraus, daß der\nAngeklagte wegen vorsätzlicher Symptomtaten zweimal mit\nFreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft worden\nist. Aus diesen Symptomtaten muß im Zusammenhang mit der\nneu abgeurteilten Tat der verbrecherische Hang und die\nGefährlichkeit des Angeklagten hervorgehen (BGH MDR 57,562;\nNJW 68,1485; GA 69,25; BGHSt 21,263, 24,153,160;\n\n24,243,244). Hierfür reichen die Feststellungen, die das\nLandgericht zu den für die formellen Voraussetzungen des\n§ 66 Abs.1 Nr.1 StGB herangezogenen Vortaten (UA S.55)\ngetroffen hat, nicht aus. Für einen Hang zur Begehung\nerheblicher Straftaten gegen Eigentum und Vermögen\nanderer kann die vom Oberlandesgericht Frankfurt abgeurteilte Tat, die gegen die äußere Sicherheit der\nBundesrepublik gerichtet war (UA S.8) nicht als\n'Symptomtat' gelten. Soweit das Landgericht auf einen\nHang des Angeklagten zu erheblichen Straftaten, durch\nwelche die Opfer seelisch oder körperlich schwer\ngeschädigt werden, abstellt (UA S.53-54), 1äßt das\n\nUrteil Ausführungen darüber vermissen, ob auch der\n\ndurch das Jugendschöffengericht Tiergarten am 12.0Oktober 1953\nabgeurteilte versuchte Diebstahl (UA S.4-5, 55) für einen\nsolchen Hang kennzeichnend war. Ob schon darin ein\nsachlichrechtlicher Mangel liegt, kann aber letztlich\ndahinstehen. Denn auch mit den Feststellungen über die\ndurch das Oberlandesgericht Frankfurt abgeurteilte Tat\nwird nicht ausreichend dargetan, daß aus dieser gerichtlich geahndeten Vortat ein Hang zu schwerer\nseelischer oder körperlicher Schädigung anderer hervorgeht. Das Landgericht hebt insoweit auf die Spitzeldienste\ndes Angeklagten in sowjetzonaler Haft ab und verweist auf\ndie Strafzumessungsgründe des Urteils vom 26.0ktober 1961\n(UA S.8, 55-56). Der Angeklagte ist indes nach den Feststellungen nicht wegen politischer Verdächtigung, sondern\nwegen verräterischer, auf Mitteilung von Staatsgeheimnissen\ngerichteter Beziehungen (vgl. § 100e StGB aF) verurteilt\nworden, so daß es zumindest zweifelhaft bleibt, ob die\nLeistung von Spitzeldiensten in sowjetzonaler Haft\nBestandteil der abgeurteilten Tat war. Nur unter dieser\nVoraussetzung könnte aber die durch das Oberlandesgericht\nFrankfurt abgeurteilte Tat als 'Symptomtat' für den oben\ngekennzeichneten verbrecherischen Hang des Angeklagten\n\n-u-\n\n25\n\nherangezogen werden. Denn Grundlage für die Anordnung\n\nder Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs.1 Nr.1 StGB können\nnur Vortaten sein, für die der Angeklagte mit mindestens\neinem Jahr Freiheitsstrafe bestraft worden ist. Eine\nVerhaltensweise vor, während oder nach einer abgeurteilten\nTat, die lediglich als Strafzumessungsgrund berücksichtigt\nworden ist, kann nur, ebenso wie sonstige Persönlichkeitsmängel oder andere, nicht mit mindestens einem Jahr\nFreiheitsstrafe geahndete Straftaten, unterstützend zur\nKennzeichnung des verbrecherischen Hanges und der Gefährlichkeit des Angeklagten dienen.\"\n\nSarstedt Schmidt Herrmann\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-10-19/5-str-548-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-10-19/5-str-548-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:26.539729+00:00"}}