{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1976-10-19_5_StR_494_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1976-10-19","aktenzeichen":"5 StR 494/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 494/76\n\nAP: M.#\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Blumenbinderin Ursula D GEB zu: Hg.\ndort geboren am EB 1333,\n\nwegen Diebstahls\n\nm\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19.Oktober 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf.Dr.Sarstedt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\nHerrmann\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin @9 aus rn.\nRechtsanwalt ww aus x\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Hamburg vom\n\n13.April 1976 wird verworfen,\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dadurch\nverursachten notwendigen Auslagen der Angeklagten\nfallen der Landeskasse zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nMit der Revision macht die Staatsanwaltschaft\nlediglich geltend, das Landgericht habe § 21 StGB zu\nUnrecht angewendet und die Strafe zu gering bemessen.\nDas Rechtsmittel, das von der Bundesanwaltschaft vertreten wird, hat keinen Erfolg.\n\n1. Verfahrensbeschwerden\n\na) Die Revision rügt Verletzung der 8§ 261, 250 StPO.\nDie angefochtene Entscheidung gehe wiederholt auf ein\nGutachten der Nervenärztin Dr.v.HgB ein, das diese\nin einem früheren Strafverfahren gegen die Angeklagte\nerstattet habe. Im jetzigen Verfahren sei die Ärztin\njedoch nicht gehört worden. Deshalb hätte das Landgericht auch nicht auf ihr Gutachten zurückgreifen dürfen.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Das frühere Gutachten der\nDr.von HB wurde nämlich durch den Sachverständigen\nDr .v> in zulässiger Art und in zulässigem Umfang in\ndie jetzige Hauptverhandlung eingeführt. Diesem Sachverständigen wurde schon bei der Auftragserteilung das\nGutachten der Frau von HB als tatsächlicher Anknüpfungspunkt bezeichnet. Ihn benutzte der Sachverständige Dr.MED bereits in seinem schriftlichen Gutachten\nals Befundtatsache. In der Hauptverhandlung setzte er\nsich während der mündlichen Erstattung seines Gutachtens\neingehend mit dem früheren Gutachten auseinander, kam\ndabei übrigens zu einem anderen Ergebnis, als die Sachverständige im vorangegangenen Verfahren.\n\nAus alledem folgt, daß der gehörte Sachverständige\ndas frühere Gutachten nur als Tatsachenunterlage verwendete, die ihm zur Erstattung seines eigenen Gutachtens\ndiente. Beide Gutachten betrafen denselben Fachbereich.\nDr .M@EB Konnte sich aufgrund seiner Sachkunde kritisch\n\n-u-\n\nen\nLi\n\nmit dem früheren Gutachten auseinandersetzen, und er tat\ndas auch. Daß er hierbei auf den wesentlichen Inhalt des\nfrüheren Gutachtens zurückgriff, liegt auf der Hand und\nwird durch das Sitzungsprotokoll bestätigt. Tatsachen\nsolcher Art, die der Sachverständige als Unterlagen\n\nseines eigenen Gutachtens in der Hauptverhandlung vorträgt,\ndarf das Gericht in diesem Rahmen der Urteilsfindung\nzugrunde legen (BGHSt 9,292,293,294 mit Rechtsprechungshinweisen, vor allem auf BGH in GA 1954,119).\n\nb) Die Strafkammer hatte keinen Anlaß, von sich aus\neinen weiteren Sachverständigen zu hören. Wie die Revision\nselbst vorträgt, standen die Kenntnisse und Erfahrungen\ndes Sachverständigen Dr.M@B auser Zweifel; sein Gutachten war erschöpfend. Demnach hatte der Sachverständige\nder Strafkammer die erforderliche Sachkunde vermittelt,\ndamit diese in eigener Verantwortung über die Voraussetzungen des § 21 StGB entscheiden konnte.\n\nDas hat die Strafkammer in rechtlich einwandfreier\nWeise getan. Das Urteil gibt nicht nur die Ergebnisse des\nmündlich erstatteten Gutachtens wieder, sondern auch die\nwesentlichen Anknüpfungspunkte und setzt sich hiermit eingehend auseinander. Die Urteilsausführungen erweisen, daß\ndie Strafkammer auf die Hilfe eines weiteren Sachverständigen nicht angewiesen war.\n\n2. Daraus folgt zugleich, daß die Darlegungen zu\n§ 21 StGB auch der sachlich-rechtlichen Nachprüfung standhalten. Das Landgericht geht davon aus, daß auch \"schwere\nPsychopathien\" nur in Ausnahmefällen den seelischen\nAbartigkeiten i.S. der §§ 20, 21 StGB zugeordnet werden\ndürfen. Was die Strafkammer hierzu im einzelnen darlegt,\nist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nDie Revision führt schließlich unter Hinweis auf\n§ 46 StGB einen Katalog von Strafschärfungsgründen an.\nDiese sind der Strafkammer indessen nicht entgangen. Das\nbeweisen die besonders ausführlichen Darlegungen zum\nLebenslauf, den Vortaten und der Anfälligkeit dieser\nwiederholt rückfälligen Angeklagten. Die Begründung,\nmit der das Landgericht bewußt und zweckgerichtet \"am\nuntersten Rand des überhaupt Vertretbaren geblieben ist\",\nkann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob\nsie Rechtsfehler enthält. Das ist nicht der Fall. Unvertretbar milde ist die verhängte Strafe, die über der\nHälfte der von dem Beschwerdeführer beantragten Strafe\nliegt, nicht.\n\nSarstedt Schmidt Herrmann\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-10-19/5-str-494-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-10-19/5-str-494-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:26.506400+00:00"}}