{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1976-09-28_5_StR_434_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1976-09-28","aktenzeichen":"5 StR 434/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5StR_434/76 ID\n2P:9. 7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Privatdetektiv Helmut N ER zu: \"ou.\ngeboren an EB :322 in rg.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 28.September 1976\neinstimmig beschlossen:\n\n4. Auf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts in Oldenburg vom\n18.Dezember 1975 gemäß § 349 Abs.4 StPO\n\na) in den Schuldsprüchen, soweit der Angeklagte\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in 3 Fällen, wegen Betruges in\n714 Fällen, wegen versuchten Betruges in\n2 Fällen, wegen Nötigung in 2 Fällen,\nwegen versuchter Nötigung in einem Fall,\nwegen Erpressung in 2 Fällen, wegen versuchter Erpressung in Tateinheit mit Betrug\nin einem Fall und wegen Verletzung der\nVertraulichkeit des Wortes in 2 Fällen\n(Fälle 2 und 37 der Urteilsgründe)\nverurteilt worden ist, und\n\nb) in sämtlichen Aussprüchen über die Rechtsfolgen der Taten\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\ndie auch über die Kosten des Rechtsmittels zu\n\nentscheiden hat.\n\nir\nd5\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nI. Das erkennende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. Die Revision beanstandet zu Recht, daß\nder Vorsitzende am 8.0ktober 1975 anstelle der gemäß\n§ 54 GVG von der Dienstleistung entbundenen Hauptschöffin TEMP den Hilfsschöffen Sb und nicht\nden Ergänzungsschöffen WB herangezogen hat.\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nist der Hilfsschöffe, dessen Zuziehung als Ergänzungsschöffe angeordnet worden ist, stets für einen ausgefallenen Hauptschöffen heranzuziehen, gleichgültig\nob der Verhinderungsgrund während der Hauptverhandlung\noder vor ihrem Beginn eintritt (BGHSt 18,349,351;\nSenatsentscheidungen vom 20.März 1973 - 5 StR 43/73 -\nsowie vom 4.März 1975 - 5 StR 516/74 -; Urteil des BGH\nvom 28.0ktober 1975 - 1 StR 440/75). Es kommt hier\nnicht darauf an, wer bei Anwendung dieser Regel neuer\nErgänzungsschöffe geworden und später an die Stelle\ndes am 13.November 1975 ausgefallenen Hauptschöffen\nWi getreten wäre. Die auf § 338 Nr.1 StPO\ngestützte Rüge hat schon deswegen Erfolg, weil der\nSchöffe WB an den Hauptverhandlungstagen vom\n20.0ktober bis zum 13.November 1975 nicht dem zur\nEntscheidung berufenen Spruchkörper (§ 192 Abs.1 GVG)\nangehört hat. Während dieser Zeit hat die unrichtig\nbesetzte Strafkammer Entscheidungen getroffen, u.a.\nam 27.Oktober 1975 einen Beweisamtrag abgelehnt;\nes handelte sich also um einen wesentlichen Teil der\nHauptverhandlung.\n\nII. Die trotz der Rechtsmittelbeschränkung\ngebotene Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen\nergibt keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, daß\ndie Verletzten in den Fällen 2 und 37 des angefochtenen\n\n-u- 5\n\nUrteils (Straftaten nach § 298 StGB aF zum Nachteil\nWi und BED) rechtzeitig Strafantrag gestellt\nhaben. Hierüber wird der Tatrichter erneut zu befinden\nhaben.\n\n{II. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts. Bei der erneuten Entscheidung\nwird der Tatrichter Gelegenheit haben, genauere Feststellungen zur inneren Tatseite des Betruges zu treffen.\n\nSarstedt Schnidt Fleischmann\nSchuster Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-09-28/5-str-434-76","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 192","ref_norm":"192","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 298","ref_norm":"298","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-09-28/5-str-434-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:26.122278+00:00"}}