{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1976-09-10_5_StR_215_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1976-09-10","aktenzeichen":"5 StR 215/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"gstR_215/76\n\n1019. FE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kellner Lothar Erich C EEE aus Fi:\ngeboren an EEE 1937 in De,\n\n. den Kellner Hans-Jürgen F > aus Tin.\ngeboren am NEED 1940 in Dei,\n\nDD\n\nwegen Notzucht\n\n2. d3\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts am 10.September 1976\nnach § 349 Abs.2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Gi»\nwird das Urteil des Landgerichts in\nFlensburg vom 25.November 1974 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit es ihn\nbetrifft. j\n\nDie Sache wird insoweit an das Landgericht\nin Kiel zurückverwiesen, das auch über die\nKosten der Revision zu entscheiden hat.\n\n2, Die Revision des Angeklagten Fe gegen das\nUrteil des Landgerichts in Flensburg vom\n25,November 1974 wird als offensichtlich\nunbegründet verworfen.\n\nDieser Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe\n\nDie nur von dem Angeklagten GW erhobene Rüge\nder nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden\nGerichts greift durch.\n\nMit Recht beanstandet die Revision, daß der\nVorsitzende Richter am Landgericht Dr.IgP an der\nVerhandlung gegen den Angeklagten nicht teilgenommen\nhat. Dr.Le@P hatte mit Verfügung vom 23.0ktober 1974\nseinen Vertreter gebeten, den Vorsitz in der am\n28.0ktober 1974 beginnenden Hauptverhandlung gegen den\nAngeklagten zu übernehmen und zur Begründung angeführt,\n\nes könne \"nicht ganz ausgeschlossen werden\", daß seine\nVernehmung als Zeuge erforderlich werde. Diese Umstände\nrechtfertigten das Ausscheiden des Vorsitzenden Richters\n\nDr.L@BB richt.\n\nDie bloße, nicht näher konkretisierte Möglichkeit,\ndaß die Vernehmung des Vorsitzenden als Zeuge in\nBetracht kam, machte seine richterliche Tätigkeit in\ndieser Sache rechtlich nicht unmöglich; sie stellt\ndeshalb keine Verhinderung dar. § 22 Nr.5 StPO schließt\nden Richter von der Ausübung seines Amtes nur aus,\nwenn er in der Sache als Zeuge vernommen worden ist.\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist er\nsogar verpflichtet, an der Entscheidung über einen\nBeweisamtrag mitzuwirken, in dem er selbst als Zeuge\nbenannt worden ist (BGHSt 7,330,331; 11,206). Eine\nAusnahme von der Verpflichtung zur Ausübung seines Amtes\nwird nur für den Fall änerkannt, daß der Richter bereits\nals Zeuge in der Hauptverhandlung erschienen ist. Der\nGrund für diese Ausnahme ist die Erwägung, daß niemand\nin einer Sache gleichzeitig Zeuge und Richter sein\nkann (BGHSt 7,44,46). Die bloße Möglichkeit, daß der\nRichter in der Sache als Zeuge zu Vorgängen des Verfahrens vernommen werden kann, gibt keinen Hinderungsgrund ab.\n\nOb der Vorsitzende Richter Dr.Lgg® nit seiner\nVerfügung vom 23.0ktober 1974 von einem Verhältnis\nAnzeige machen wollte, das seine Ablehnung rechtfertigen\nkönnte (§ 30 StPO), kann dahinstehen. Erst durch die\nEntscheidung des nach dieser Vorschrift zuständigen\nGerichts verliert der Anzeigende seine Eigenschaft\nals gesetzlicher Richter (BGHSt 25,122,125). Da eine\nsolche Entscheidung hier nicht ergangen ist, war die\n\nn- B\n\nStrafkammer nicht vorschriftsmäßig besetzt als Dr.Lg\nsich durch den Richter am Landgericht PB in Vorsitz\nvertreten ließ.\n\nDer unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr.1 StPO\nführt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es\nden Angeklagten GW betrifft. Auf sein weiteres\nRevisionsvorbringen braucht deshalb nicht eingegangen\n\nzu werden.\n\nSchmidt Herrmann Fleischmann\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-09-10/5-str-215-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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