{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1976-09-02_5_StR_170_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1976-09-02","aktenzeichen":"5 StR 170/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"eu\n\n5 StR 170/76\n2:9: 76\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Rechtsanwalt\n\nceorrg > AB :.: aw,\ngeboren am NEED 1932 ir I.\n\nwegen Urkundenfälschung\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 2.September 1976\nnach § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hannover vom\n26.August 1975 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Schöffengericht in\nHannover zurückverwiesen, das auch über\ndie Kosten der Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Verfahrensrüge einer Verletzung des § 244 Abs.2\nund 4 StPO greift durch.\n\nHierzu hat der Generalbundesanwalt in seinem\nAntrag vom 6.August 1976 ausgeführt:\n\n\"Die Ablehnung des von dem Angeklagten gestellten,\nauf seine Schuldunfähigkeit zur Tatzeit bezüglichen\n(Hilfs-) Beweisamtrages begegnet durchgreifenden Rechtsbedenken.\n\nNach einer bei den Akten (Bd.I,261) befindlichen\nund von der Revision ordnungsgemäß vorgetragenen\nschriftlichen Äußerung des Anstaltsarztes der Justizvollzugsanstalt Hannover, des Medizinaldirektors\nDr.zEB, von 27.Juni 1973, der den s.Zt. in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten untersucht\nhatte, bestand bei diesem 'seit Jahren ein schwerer\nAlkoholmißbrauch mit den entsprechenden physischen,\npsychischen und sozialen Folgeerscheinungen'. Nach\n\nMeinung von Medizinaldirektor Dr.ZzEB wäre deshalb\n'eine stationär-klinische psychiatrisch-neurologische\nBegutachtung ..., die auch zur Frage der Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt Stellung nehmen\nsollte! angezeigt gewesen. Wie die Revision angibt,\nund durch die Sitzungsniederschrift bewiesen ist\n(Bd.III,192,197 d.A.), hatte der Angeklagte in seinem\nAntrag auf diese ärztliche Stellungnahme verwiesen.\nAngesichts dieser Sachlage konnte sich das Landgericht nicht mit der von ihm gegebenen Begründung,\nin der Hauptverhandlung hätten sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen von\n\n§§ 20, § 21 StGB ergeben (UA S.14 f), über den Beweisamtrag hinwegsetzen. Auch die Tatsache, daß der\nAngeklagte in der Tatnacht nicht unter Alkoholeinfluß stand, ändert daran nichts. Denn es ist\njedenfalls vorstellbar, daß das Hemmungsvermögen\neines Täters, der chronischen Alkoholmißbrauch\nbetreibt, in rechtlich relevanter Weise auch zu\nZeiten beeinträchtigt ist, in denen er nicht unter\nAlkoholeinfluß steht. Dafür, daß auch die dem\n\n“ Landgericht obliegende Aufklärungspflicht es gebot,\ndem Beweisamtrag nachzugehen, spricht zudem folgendes:\nMedizinaldirektor Dr.ZBR hatte den Angeklagten\nalsbald nach der Tat untersucht und die Frage\n\nseiner Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt\n\n(§ 42 c StGB ar, jetzt § 64 StGB Unterbringung in\neiner Entziehungsanstalt) angesprochen. Da bei einem\nerfahrenen Anstaltsarzt die Kenntnis von deren\ngesetzlichen Voraussetzungen gegeben sein dürfte,\n\nist Dr.ZgW8 offenbar der Auffassung gewesen, der\nAlkoholmißbrauch des Angeklagten könne für seine,\nSchuldfähigkeit bei der Tat von Bedeutung sein. Dem\nhätte der Tatrichter nachgehen müssen.\"\n\nDiesen Ausführungen tritt der Senat bei.\n\nSchmidt Herrmann Fleischmann\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-09-02/5-str-170-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-09-02/5-str-170-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:25.835943+00:00"}}