{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1976-08-13_5_StR_451_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1976-08-13","aktenzeichen":"5 StR 451/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"19\ngstR_ 451/76\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Malergesellen Gerhard B EB aus Fegimmw.\n\ngeboren am EB 1553 in Ei,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\n-2- 15\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 13.August 1976 gemäß\n§ 349 Absatz 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Lüneburg vom\n19.März 1976 aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens und die notwendigen\nAuslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse\nzur Last.\n\nDer Angeklagte ist für die vorläufige Fest-\n\nnahme und den Vollzug der Untersuchungshaft\naus der Landeskasse zu entschädigen.\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt\nund die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat Erfolg.\n\nDer Angeklagte war von G@® grundlos angegriffen\nund mißhandelt worden. G@® hatte ihm schon zwei Zähne\nzerbrochen und weitere Zahnverletzungen beigebracht. Der\nnächste Schlag traf den Angeklagten an die Schläfe.\nWährend dieser sich vor Schmerzen krümmte, versetzte GC\nihm einen Fußtritt in die Rippengegend. Das Schwurgericht kann nicht ausschließen, daß der Angriff des C@&\ndamit nicht beendet war. Da der Angeklagte befürchtete,\nGB werde ihn zusammenschlagen, zog er sein Messer und\n\"stach direkt auf Öberkörper des dicht vor ihm stehenden\n\nG®&, um ihn zu verletzen und sich so wirksam zu verteidigen\". G@ ist daran gestorben.\n\nDas Schwurgericht bejaht rechtsfehlerfrei das Vorliegen einer Notwehrlage. Es meint jedoch, der Angeklagte\nhätte mit dem Messerstich das Maß der erforderlichen\nAbwehr überschritten. Es hätte ausgereicht, mit dem\nMesser zu drohen, um weitere Schläge abzuwehren.\n\nDamit zieht das Schwurgericht die Grenzen der Notwehr\nrechtsirrig zu eng. Wer auf diese Weise angegriffen wird,\ndarf nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung\ndasjenige für ihn erreichbare Verteidigungsmittel wählen,\ndas eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr\nerwarten läßt (BGHSt 24,356,358 mit weiteren Nachweisen).\nEr braucht grundsätzlich nicht zu versuchen, den Angriff\nzunächst durch weniger gefährliche Mittel abzuwehren, wenn\nden Umständen nach damit zu rechnen ist, daß diese Mittel\nmöglicherweise nicht genügen werden, um den Angreifer von\neiner Fortsetzung des Angriffs abzuhalten (BGH-Urteil vom\n13.Juli 1961 - 5 StR 185/61 -, mitgeteilt bei Pfeiffer-Maul-Schulte StGB § 53 Rz.3).\n\nBei Anlegung dieses rechtlichen Maßstabes hätte der\nAngeklagte sich nur dann auf ein drohendes Vorzeigen\ndes Messers beschränken müssen, wenn er bei dieser Art\nder Verteidigung mit einem sicheren Abwehrerfolg hätte\nrechnen können. Davon kann indessen keine Rede sein.\nGB war dem Angeklagten körperlich überlegen und stand\ndicht vor ihm. Da er ihn grundlos in so massiver Weise\nangegriffen hatte, läßt sich jedenfalls nicht ausschließen, daß das Vorzeigen des Messers G@® nicht von\neiner Fortsetzung des Angriffs abgehalten, sondern ihn\nwomöglich noch mehr gereizt hätte. Der Angeklagte hätte\nin diesem Fall weitere Mißhandlungen riskiert. Darauf\nbrauchte er es nicht ankommen zu lassen.\n\nBei dieser Sachlage war die Tat des Angeklagten\ndurch Notwehr gerechtfertigt (§ 32 StGB 1975).\n\nDa andere Feststellungen nicht zu erwarten sind,\nspricht der Senat den Angeklagten frei (§ 354 Abs.1 StPo).\n\nDie Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 467\nAbs.1 StPO und aus den §§ 2 ff StrEG.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-08-13/5-str-451-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-08-13/5-str-451-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:25.478537+00:00"}}