{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1976-08-13_5_StR_410_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1976-08-13","aktenzeichen":"5 StR 410/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_410/76\n\nRI: Tb\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Walter O0 WB aus BEP,\n\ngeboren am EEE 1935 ir Dessuuuiiiiii> ,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\n7\n\nfd\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 13.August 1976 gemäß\n§ 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Braunschweig vom\n19.März 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Landgericht in Hannover\n- Schwurgerichtskammer - zurückverwiesen, das\nauch über die Kosten des Rechtsmittels zu\nentscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat eine Notwehrlage ausgeschlossen.\nDie bisherigen Feststellungen tragen diese Rechtsansicht\nnicht.\n\nDaß der später getötete Kg zunächst zweimal vor\nder Abwehr des bewaffneten Angeklagten zurlickgewichen war,\n1äßt nicht ohne weiteres den Schluß zu, KB habe nicht zu\neinem rechtswidrigen Angriff auf den Angeklagten angesetzt,\nals er einen \"größeren\" Dachziegelbrocken (UA S.12) aufhob,\nwährend der Angeklagte ihm den Rücken zuwandte. Daß Km\n\"den Angeklagten tatsächlich fertigmachen wollte\", hält das\nSchwurgericht für \"viel wahrscheinlicher\" als die abweichenden Angaben des Zeugen DB (UA S.11); daß Kg den\nAngeklagten kurz vorher mit dem PKW in den Straßengraben\ngedrängt hatte, hat das Schwurgericht zwar nicht mit Sicherheit feststellen, aber auch nicht ausschließen können\n(UA S.5,8). An der Richtigkeit einer früheren Aussage des\nAngcklagten, wonach er nur (seschossen hat, \"weil er von\nKB beäroht worden sei\", hat das Schwurgericht \"keinen\nZweifel\" (UA S.11). Der Abstand von vier bis fünf Schritten\n\n- 3.\n\n- 3-\n\noder drei Metern (UA S.6,15) steht einem gegenwärtigen\nAngriff nicht entgegen, gleichviel ob Kae nit dem\nZiegelbrocken auf den Angeklagten werfen oder einschlagen\nwollte. Schließlich darf, jedenfalls im Zusammenhang mit\nder inneren Tatseite, nicht außer Betracht bleiben, daß\nKK in Begleitung eines anderen angekommen war, nachdem\ner dem Angeklagten gedroht hatte: \"Jetzt rufe ich den\nJupp, dann machen wir Dich fertig\" (UA S.5).\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-08-13/5-str-410-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-08-13/5-str-410-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:25.460098+00:00"}}