{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1976-08-13_5_StR_388_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1976-08-13","aktenzeichen":"5 StR 388/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_388/76\n\n13:8: 76\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauingenieur Helmut H EEE\n\naus CWEENED,\ngeboren am «En 1943 in HB,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nrY\n\nÄ 2\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n- zu 2 auf Antrag - des Generalbundesanwalts am\n13.August 1976 einstimmig beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Göttingen vom 10.Februar 1976\nnach § 349 Abs.4 StPO\n\na) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen\ngemeinschaftlichen betrügerischen Bankrotts,\nwegen gemeinschaftlicher fortgesetzter Untreue\nund wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen\nVorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen\nverurteilt worden ist,\n\nb) in sämtlichen Strafaussprüchen und bezüglich\ndes Berufsverbots\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm übrigen wird die Revision nach § 349 Abs.2 StPO\nals offensichtlich unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an das\nLandgericht in Braunschweig zurückverwiesen,\ndas auch Über die Kosten der Revision zu\nentscheiden hat.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat u.a. ausgeführt:\n\n1. Zur Verurteilung wegen betrügerischen Bankrotts:\n\n\"Die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen betrügerischen\n\nBankrotts ist rechtlich fehlerhaft. Die Anwendung der\n88 50a StGB aF, 14 StGB nF setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, daß der Geschäfts-\n\n- 3 -\n\n- 3 -\n\nführer einer GmbH für die Gesellschaft und in derem\nInteresse tätig wird (BGHSt 6,314,316; BGH in NJW 1969, 1494;\nBGH-Urteile vom 11.10.1960 - 5 StR 155/60 -, vom 16.5.1962\n- 2 StR 76/62 -, vom 13.10.1967 - 4 StR 191/67 - und\nBeschluß vom 24.6.1975 - 5 StR 557/74 -). Daran fehlt es\nhier, wie die getroffenen Feststellungen ausweisen. Das\nUrteil muß deshalb ... in diesem Punkte aufgehoben werden.\nEine Entscheidung in der Sache selbst erscheint indessen\nnicht möglich. Zwar kommt nach den bisher getroffenen\nFeststellungen auch eine Verurteilung wegen Untreue nicht\nin Betracht. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden,\ndaß eine erneute Hauptverhandlung ... zu ergänzenden Fest-\n\nstellungen führen wird.\"\n\n2. Zur Verurteilung wegen Untreue:\n\n\"Im Falle der fortgesetzten gemeinschaftlichen Untreue\n(IV 1 d.Urt.) hat das Landgericht die Einlassung des Angeklagten, der dem gemeinsamen Privatkonto zugeflossene Betrag\nvon 10.340,55 DM sei alsbald wieder zur Tilgung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft verwendet worden, als unwiderlegt\naber rechtlich bedeutungslos behandelt, weil es an der\nständigen Bereitstellung eigener flüssiger Mittel in entsprechender Höhe zum Ersatz gefehlt habe. Hierbei stellt\ndas Landgericht darauf ab, daß sich der Angeklagte durch\ndie festgestellte Gewährung eines Darlehns an die Gesellschaft aller nennenswerter eigener Mittel begeben habe\n(UA S.9-10). Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß\ndem Landgericht insoweit ein Denkfehler unterlaufen ist.\nDas Darlehn wurde nach den Feststellungen am 7.April 1972\ngewährt (UA S.6). Es kann deshalb den Angeklagten in der\nZeit von Juli bis Oktober 1969 (UA S.8) nicht aller\nnennenswerter Barmittel entkleidet haben. Bleibt aber die\nständige Bereitstellung flüssiger Mittel offen, so kann\nder Behauptung, die auf das Privatkonto eingezahlten\nMittel seien 'alsbald' dem Gesellschaftsvermögen wieder\nzugeflossen, rechtliche Bedeutung nicht abgesprochen\nwerden.\"\n\n„u-\n\n3, Zur Verurteilung wegen Vorenthaltens von Sozial-SE Tcherunzsbetträren\n\n\"Im Falle IV 3 des Urteils stellt das Landgericht fest,\n\ndaß am 9.Oktober 1972 9.000,- DM auf die für August 1972\nfälligen Sozialversicherungsbeiträge in der Gesamthöhe von\n18.013,46 DM gezahlt worden sind (UA S.14). Da diese Summe\nnahezu die Höhe der im August 1972 einbehaltenen Arbeitnehmeranteile ausmacht, hätte es dazu, daß der Angeklagte\ngleichwohl der vorsätzlichen Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen für August 1972 in Höhe von 4.506,73 DM\nschuldig befunden wurde (UA 5.15), jedenfalls für die\ninnere Tatseite näherer Darlegungen bedurft. Die Tatsache,\ndaß diese Zahlung schon am 15.September 1972 fällig war,\nändert nichts, da das Landgericht für die Annahme vorsätzlichen Handelns auf die am 12.Oktober 1972 vorgenommene\nSperrung des Schecks abstellt (UA S.15). Da die vorstehend\numschriebene Lücke in den Feststellungen den Schuldumfang\nbetrifft, ist auch der Schuldspruch im Falle IV 3 des\nUrteils aufzuheben. Auf die hiergegen erhobenen Verfahrensrügen und sachlichrechtlichen Angriffe kommt es hiernach\nnicht mehr an.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\n-5.\n\nDie Aufhebung des Schuldspruchs in den genannten\nFällen führt zur Aufhebung sämtlicher Aussprüche über\ndie Rechtsfolgen der Tat; wegen des inneren Zusammenhanges\naller Rechtsfolgen sind auch die drei Einzelstrafen wegen\nBetruges und das Berufsverbot aufzuheben.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\n\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-08-13/5-str-388-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-08-13/5-str-388-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:25.435208+00:00"}}